{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__10-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"3 StR 10/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 10/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1999,\n\nsoweit es den Angeklagten Ö. betrifft, mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte\n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts; er sei allenfalls wegen versuchter Beihilfe zum Totschlag\n\nzu verurteilen. Seine Revision erweist sich als unbegründet. Die Eltern des\n\nMordopfers beanstanden als Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts\n\nund erstreben - nach neuer Verhandlung - eine Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Anstiftung zum Habgier- und Heimtücke-Mord. Ihr Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\nI. Den getroffenen Feststellungen zufolge drängte die Mitangeklagte\n\nG. über längere Zeit ihren Liebhaber O. , ihren Ehemann Sven G. \n\n zu töten. O. erklärte sich schließlich bereit, ihn erschießen zu lassen.\n\nEr hatte vor, den damals 20jährigen A. für die Tötung zu gewinnen. O. \n\nweihte daraufhin den Angeklagten in diesen Plan ein. Dieser sollte ihm helfen,\n\nA. zur Tatausführung zu überreden. O. wußte um dessen gutes, \"brü-\n\nderliches\" Verhältnis zu A. und hoffte, dieser würde auf seinen \"großen\n\nBruder\" hören.\n\nNachdem der Angeklagte den A. darauf angesprochen hatte, O. \n\nwolle ihn sprechen, kam es zu einem Treffen in einem italienischen Eiscafé am\n\n22. September 1996, bei dem O. , die Mitangeklagte, der Angeklagte und\n\nA. anwesend waren. O. erklärte, die Mitangeklagte, die von ihrem Mann\n\nständig mißhandelt werde, müsse vor diesem geschützt und deren Mann getö-\n\ntet werden. O. fragte A. , ob er jemanden kenne, der einen anderen für\n\nGeld zusammenschlagen würde. Als Belohnung stellte er 70.000 bis\n\n80.000 DM sowie seinen BMW in Aussicht, die sich A. dabei verdienen\n\nkönne. Außerdem versprach er, sich nach einer deutschen Frau umzusehen,\n\ndie er heiraten könne, um in Deutschland zu bleiben. A. ging zunächst auf\n\ndiese Angebote nicht ein, sondern antwortete, daß er sich umhören werde.\n\nZu viert fuhr man anschließend zum Wohnhaus der Eheleute G. ,\n\num sich die örtlichen Gegebenheiten näher anzusehen. Auf der Fahrt wieder-\n\nholte O. , daß Sven G. getötet werden sollte. Der Angeklagte war sehr\n\nempört über die Mißhandlungen der Mitangeklagten. Unterwegs entnahm er\n\ndem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem Zeugen A. .\n\nAm Wohnhaus des späteren Tatopfers angekommen machte sich\n\nA. einige Notizen und schrieb das von der Mitangeklagten genannte Kenn-\n\nzeichen des Fahrzeuges des Sven G. auf. O. wies darauf hin, daß\n\ndies ein ruhiger Ort sei, hier könne man den Mann der Mitangeklagten nieder-\n\nmachen.\n\nAn diesem Nachmittag redete der Angeklagte dem A. zu, daß er die\n\nSache doch selbst erledigen sollte, bevor ein anderer soviel Geld verdiene. Er\n\nsei doch ein starker junger Mann und es werde gut für ihn gesorgt werden. Er\n\nwerde heiraten und in Deutschland Arbeiter sein.\n\nSpäter setzte O. den Angeklagten und A. vor einem Arbeiter-\n\nwohnheim ab. Dort legte der Angeklagte seine Hand auf die Schulter des\n\nA. und sagte, daß er sich auf ihn verlasse. A. sagte zu diesem Zeit-\n\npunkt weder zu, Sven G. zu töten, noch sich deswegen wieder bei O. \n\nzu melden.\n\nZwei Tage später setzte sich O. erneut mit A. in Verbindung,\n\nholte diesen gegen 19.00 Uhr ab und eröffnete ihm, daß Sven G. an\n\ndiesem Abend unter Ausnutzung des Überraschungsmoments beim Verlassen\n\ndes Grundstücks getötet werden sollte. Am Grundstück des späteren Tatopfers\n\nangekommen, kamen A. erneut Bedenken. O. bestand jedoch darauf,\n\ndaß Sven G. an diesem Tag sterben müsse. A. redete er zu, er sei\n\ndoch ein Mann und werde das schon schaffen. Er redete solange auf den noch\n\nimmer zögernden A. ein, bis dieser sich bereiterklärte, Sven G. wie\n\ngeplant zu erschießen. Dabei dachte A. an die Worte des Angeklagten, er\n\nsei doch jung und stark und solle sich das viele Geld lieber selbst verdienen,\n\nbevor es ein anderer bekomme, und erhoffte sich die in Aussicht gestellte fi-\n\nnanzielle Belohnung. Außerdem dachte er, O. werde auch sein Versprechen\n\neinlösen, ihm die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen zu vermitteln.\n\nAls gegen 22.50 Uhr Sven G. mit seinem Fahrzeug die Einfahrt\n\ndes Grundstückes verließ und auf die am Haus vorbeiführende Straße einbog,\n\nwurde er von A. , dem O. zuvor die Pistole übergeben hatte, erschos-\n\nsen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemein-\n\nschaftlichen Mord verurteilt. O. und A. sind wegen gemeinschaftlichen\n\nMordes rechtskräftig verurteilt, O. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, A. \n\nzu acht Jahren Jugendstrafe. Die Revision der Mitangeklagten G. , die\n\nin dem angefochtenen Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslan-\n\nger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat der Senat mit Beschluß vom heuti-\n\ngen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nII. Revision der Nebenkläger\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Neben-\n\nkläger erstrebt - nach neuer Verhandlung - die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Anstiftung zum Habgier- und Heimtücke-Mord.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht Anstiftung abgelehnt und Bei-\n\nhilfe angenommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausführungen\n\nzu einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung und zur Abgrenzung von\n\nBeihilfe zur Anstiftung fehlen.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\n\nzum gemeinschaftlichen Mord damit begründet, daß die Worte des Angeklag-\n\nten bei der Entscheidung zur Tat bei A. fortgewirkt hätten. Zwar habe sich\n\nA. erst am Tattag aufgrund weiteren Zuredens durch den Zeugen O. \n\nendgültig entschlossen. Dennoch hätten ihn dabei die Worte des Angeklagten\n\nbeeinflußt. Dieser habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er min-\n\ndestens für möglich hielt, daß Sven G. getötet werden sollte, dies habe\n\ner auch in Kauf genommen. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß A. ei-\n\nne beträchtliche Geldsumme als Belohnung für die Tat erhalten sollte und in-\n\nsofern aus Habgier handelte, wenngleich dieses Merkmal bei dem Angeklagten\n\npersönlich gefehlt habe.\n\nEine Anstiftung durch den Angeklagten hat die Kammer dagegen nicht\n\nfestgestellt. Dessen Tatbeitrag sei nicht allein entscheidend gewesen. Auch\n\nmangele es bei dem Angeklagten am eigenen Interesse hinsichtlich des Ta-\n\nterfolges. Es sei nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte vom Gelingen der\n\nTat irgendwelche Vorteile versprochen habe.\n\nDie Bejahung einer Anstiftung setzt indes weder voraus, daß der Tatbei-\n\ntrag \"allein\" entscheidend war, noch, daß der Täter ein eigenes Interesse am\n\nTaterfolg hat. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat sich das Schwurgericht\n\nden Blick für die rechtlich zutreffende Beurteilung der Tatbeteiligung des Ange-\n\nklagten verstellt.\n\n1. Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung\n\neines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Be-\n\nstimmen ist die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die\n\ndiesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und\n\ndurch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (st. Rspr.; vgl. BGH,\n\nUrt. vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99; zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nDer Zeuge O. hat A. vorsätzlich zur Ermordung des Sven G. \n\n bestimmt. An der rechtlichen Qualifikation dieser Handlung als Anstiftung\n\nändert sich nichts dadurch, daß O. wegen gemeinschaftlich mit A. be-\n\ngangenen Mordes verurteilt ist und die Anstiftung in dem Mord als der schwere-\n\nren Tat aufgeht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).\n\nAuch der Angeklagte hat auf den Willen des A. Einfluß genommen.\n\nEr wußte, daß er aufgrund seines brüderlichen Verhältnisses großen Einfluß\n\nauf A. ausübt. Er hat kurz nach dem Gespräch im Eiscafé und der ersten\n\nAnstiftungshandlung durch O. zweimal eindringlich auf den erkennbar un-\n\nentschlossenen A. durch Worte und Gesten eingewirkt und ihn dabei nach-\n\nhaltig auf die materiellen Vorteile angesprochen. Er hat den Heranwachsenden\n\nA. an \"seiner Ehre gepackt\": Dieser sei jung und stark, er verlasse sich auf\n\nihn. Während O. zunächst A. nur gefragt hatte, ob er sich nach einem\n\nTäter umsehen könne, hat der Angeklagte ihm nahegelegt, die Tat um ihrer\n\nVorteile für ihn selbst willen zu begehen; er war es auch, der A. die spätere\n\nTatwaffe \n\nzeigte. Der Angeklagte \n\nhat \n\ndurch \n\ndiese Tatbeiträge\n\n- zusammen mit der Einflußnahme durch O. - auch in A. den Tat-\n\nentschluß hervorgerufen, so daß eine rechtliche Prüfung unter dem Gesichts-\n\npunkt einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung (vgl. Roxin in LK 11. Aufl.\n\n§ 26 Rdn. 104 m.w.Nachw.) vorgenommen werden mußte.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine Tatbeiträge zu-\n\nnächst in Abwesenheit und ohne sichere Kenntnis des O. geleistet hat, der\n\nnur hoffte, daß der Angeklagte ihm helfen werde, A. zuzureden und dieser\n\nauf den Angeklagten hören würde. Denn der Zeuge O. hatte den Ange-\n\nklagten nicht nur in den Tatplan eingeweiht, sondern auch in Gegenwart des\n\nAngeklagten dem A. den lukrativen Vorschlag zur Tatbegehung gemacht.\n\nSpäter bei der Fahrt zu viert entnahm der Angeklagte - im Beisein des Zeugen\n\nO. - dem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem A. .\n\nAnschließend fuhren alle weiter zum Wohnhaus des Tatopfers, wo weitere Ein-\n\nzelheiten besprochen und von A. notiert wurden. Danach konnte der Ange-\n\nklagte davon ausgehen, daß der Zeuge O. weiter auf den bis dahin noch\n\nnicht zur Tat entschlossenen A. einwirken würde, wie auch O. dem Ver-\n\nhalten des Angeklagten entnehmen konnte, daß dieser ihn weiter unterstützen\n\nwürde. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung scheidet Nebentäterschaft (vgl. dazu\n\nRoxin aaO Rdn. 106) aus.\n\n2. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren auch mitursächlich dafür, daß\n\nder Zeuge A. sich zur Tat entschloß und diese ausführte. Entgegen der\n\nAuffassung des Landgerichts muß die Willensbeeinflussung nicht die alleinige\n\nUrsache für das Verhalten des Täters sein, vielmehr genügt bloße Mitursäch-\n\nlichkeit (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 29, 30). Daß A. die Tat erst zwei Tage\n\nnach den Tatbeiträgen des Angeklagten und schließlich auf unmittelbaren er-\n\nneuten Druck des O. begangen hat, ändert nichts an der Mitursächlichkeit,\n\nda bei der Entschlußfassung das Zureden des Angeklagten noch fortwirkte und\n\nihn mitbeeinflußt hat. Daß A. nach den Anstiftungshandlungen des Ange-\n\nklagten zunächst noch schwankend war, steht nicht entgegen (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, aaO § 26 Rdn. 3; BGH bei Dallinger MDR 1970, 730). Daß A. \n\nnoch zur Tat unentschlossen war, nicht aber, daß der Angeklagte den Eindruck\n\ngewinnen konnte, dieser lehne es endgültig ab, Sven G. zu erschießen,\n\nergibt sich aus den Aussagen aller drei Beteiligten.\n\n3. Zur Beurteilung, welche Form der Teilnahme vorliegt, kommt gerade\n\nin Grenzfällen einer umfassenden Auseinandersetzung mit der subjektiven\n\nSeite besondere Bedeutung zu. Nach den getroffenen Feststellungen hätten\n\nnicht nur die Voraussetzungen der Beihilfe, sondern auch die der Anstiftung\n\nund die einer Beihilfe zur Anstiftung unter dem Blickwinkel der Willensrichtung\n\ndes Angeklagten erörtert werden müssen.\n\nEine solche Prüfung hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Er hat sich\n\nvielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß dem Angeklagten ein eigenes\n\nInteresse am Taterfolg gefehlt habe und deshalb Anstiftung ausscheide. Indes\n\nkommt es bei der Anstiftung auf eine solche Motivation nicht an; Anstifter kann\n\nauch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Nicht\n\nerkennbar berücksichtigt hat das Landgericht insoweit, daß der Angeklagte aus\n\nSolidarität mit O. (UA S. 51), dem Bruder seines Arbeitgebers, gehandelt\n\nund deshalb durchaus auch ein eigenes Interesse gehabt haben könnte.\n\nNicht erörtert in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht, ob sich\n\nder Tatbeitrag des Angeklagten nur als Beihilfe zur Anstiftung des O. dar-\n\nstellen könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 562, 563 m.w.Nachw.; Roxin aaO § 26\n\nRdn. 110; a.A. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 18).\n\nBeihilfe zur Anstiftung hätte vorgelegen, wenn der Angeklagte mit seinen Tat-\n\nbeiträgen im wesentlichen (nur) die Anstiftungshandlung des O. hätte unter-\n\nstützen wollen. Gehilfe zur Anstiftung ist der, dessen Willen von dem des ande-\n\nren an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen\n\ndes anderen in einer Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur An-\n\nstiftung kommen soll oder nicht (vgl. BGH MDR 1953, 400). Zwar hat das\n\nLandgericht in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis gegeben, daß\n\nauch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Anstiftung in Betracht kommt (Bl. 38\n\nProtokollband). In den Urteilsgründen fehlen indes Ausführungen sowohl zu\n\nden äußeren als auch insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen.\n\nZwar ist Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen. Gleich-\n\nwohl war eine umfassende Prüfung der Willensrichtung des Angeklagten vor-\n\nzunehmen, denn dies war im Hinblick auf die Abgrenzung zur Anstiftung uner-\n\nläßlich.\n\nZur Bestimmung der Teilnahmeform kann auch die Vorstellung des Teil-\n\nnehmers von der Verwirklichung der Haupttat von Bedeutung sein. Insoweit\n\nführt das Landgericht aus, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehan-\n\ndelt, da er für möglich hielt, daß Sven G. getötet werden sollte und er\n\ndies auch \"in Kauf genommen\" (UA S. 61, 51) habe. Nicht ausdrücklich wird\n\nerwähnt, ob der Angeklagte den Tod des Sven G. \"billigend\" in Kauf ge-\n\nnommen hat. Zwar mag die Billigung des Tötungserfolges aus dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe naheliegen, gleichwohl hätte sie auch in die-\n\nsem Zusammenhang ausdrücklich erörtert werden müssen, da sich daraus An-\n\nhaltspunkte für die subjektive Tatseite ergeben konnten.\n\n4. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die Feststellungen zum be-\n\ndingten Vorsatz erneut überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen. Da-\n\nbei wird er in seine Prüfung einzubeziehen haben, daß schon nach den bisher\n\ngetroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklag-\n\nten auch ein Heimtückemord zugerechnet werden könnte mit der Folge, daß\n\nunter diesem Blickwinkel dann eine Strafrahmenmilderung gemäß § 28 StGB\n\nnicht mehr in Betracht käme.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nDer Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts; allenfalls käme eine Verurteilung wegen versuchter Beihilfe zum Tot-\n\nschlag in Betracht.\n\n1. Soweit er rügt, die im Rahmen der Schlußplädoyers gestellten elf\n\nHilfsbeweisanträge seien rechtsfehlerhaft beschieden worden, die Behandlung\n\nvon drei Protokollierungsanträgen, bei denen das Gericht von ihrer inhaltlichen\n\nRichtigkeit ausgeht, sei rechtsfehlerhaft gewesen, die Überzeugungsbildung\n\nder Strafkammer sei nicht nachvollziehbar, die Strafkammer habe bei der Be-\n\nurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. die Grenze des ihr einge-\n\nräumten Ermessens überschritten und eine offensichtlich fehlerhafte Beweis-\n\nwürdigung vorgenommen, insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo unbe-\n\nrücksichtigt gelassen und wesentliche Strafzumessungsgründe seien nicht ge-\n\nprüft worden, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat\n\nverweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Gene-\n\nralbundesanwalts.\n\nDer Erörterung bedürfen - soweit einzelne Beschwerden nicht schon im\n\nRahmen der Revision der Nebenkläger mitbehandelt worden sind - nur noch\n\nfolgende Punkte:\n\n2. Die Revision ist der Auffassung, die getroffenen Feststellungen be-\n\nlegten nicht die Mitursächlichkeit des Tatbeitrages des Angeklagten, da nähere\n\nFeststellungen dazu fehlten, mit welcher Intensität der Zeuge O. , unmittel-\n\nbar bevor A. schließlich den Tatentschluß gefaßt hatte, auf diesen einge-\n\nwirkt habe. Aufgrund überholender Kausalität läge allenfalls eine versuchte\n\nBeihilfe vor.\n\nDemgegenüber hat das Landgericht festgestellt, daß O. den A. \n\ngegen 19.00 Uhr abholte und bis zur Tat nach 22.50 Uhr mit diesem zusammen\n\nwar, die Einzelheiten der Tat mit ihm besprach und solange auf ihn einredete,\n\nbis sich dieser zur Tat entschloß. Daß gleichwohl der Tatbeitrag des Ange-\n\nklagten noch mitursächlich war, belegt die vom Landgericht rechtsfehlerfrei als\n\nglaubhaft gewürdigte Aussage des Zeugen A. , er habe bei der Fassung des\n\nTatentschlusses an die Worte des Angeklagten gedacht.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte geglaubt haben könnte, sein\n\nTatbeitrag werde - zwei Tage später - nicht mehr fortwirken, liegen nicht vor.\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer nicht erör-\n\ntert habe, ob nur eine Beihilfe zur Anstiftung vorgelegen habe. Insoweit ver-\n\nweist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen des\n\nRechtsmittels der Nebenkläger. Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe zur\n\nHaupttat zu bestrafen; so ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die rechtli-\n\nche Qualifizierung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zur Anstiftung\n\nwürde sich im übrigen nicht auf den Strafausspruch auswirken, da der Un-\n\nrechtsgehalt seines Tuns unverändert bliebe.\n\n4. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß der Angeklagte bei seinem Ein-\n\nreden auf den Zeugen A. noch nicht gewußt habe, wie die Tat genau\n\ndurchgeführt werde sollte, da die Tatmodalitäten, insbesondere die Vorberei-\n\ntungen für einen Heimtückemord erst unmittelbar vor der Tat zwischen O. \n\nund A. abgesprochen worden seien. Auch habe der Angeklagte nicht ge-\n\nwußt, daß O. selbst Mittäter des Mordes sein würde. Deshalb habe nur eine\n\nVerurteilung wegen (versuchter) Beihilfe zum Totschlag erfolgen dürfen.\n\nDer Angeklagte hat A. zur Tatbegehung gerade im Hinblick auf die\n\nhohe Belohnung aufgefordert, die dieser erhalten sollte. Deshalb hat die Kam-\n\nmer zutreffend das Mordmerkmal der Habgier bei A. angenommen, es dem\n\nAngeklagten zugerechnet und den Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1\n\nStGB gemildert. Ausdrücklich nicht zugerechnet hat es das Mordmerkmal der\n\nHeimtücke. An der rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten\n\nändert sich auch nichts dadurch, daß der Zeuge O. entgegen seiner ur-\n\nsprünglichen Absicht nicht Anstifter blieb, sondern Mittäter eines Mordes wur-\n\nde.\n\n5. Soweit der Angeklagte rügt, daß die ausländerrechtlichen Folgen der\n\nVerurteilung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hätten be-\n\nrücksichtigt werden müssen, verweist der Senat auf seinen Beschluß NStZ\n\n1999, 240.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/3-str-10-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/3-str-10-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:29.485937+00:00"}}