{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"3 StR 580/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 580/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 22. März 2000 aufgehoben. Jedoch\n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren und inneren Sach-\n\nverhalt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er gemeinschaftlich mit dem bereits abge-\n\nurteilten früheren Mitangeklagten B. unter der Drohung mit Gaswaffen die\n\nHerausgabe eines Motorrades erzwungen habe. Der Angeklagte hatte die Tat\n\nbestritten und erklärt, nicht er, sondern der Zeuge P. sei der Mittäter des\n\nB. gewesen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil die Verwendung\n\neiner geladenen Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt ist.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Zwar war es unzulässig, daß die Strafkammer nachteilige Schlüsse\n\ndaraus gezogen hat, daß der Angeklagte und die seine Einlassung bestätigen-\n\nde Zeugin Bi. , seine Verlobte, anfänglich geschwiegen haben, anstatt\n\n- wie es nach Auffassung der Strafkammer zu erwarten gewesen wäre - die zur\n\nEntlastung vorgebrachte Angabe, nicht der Angeklagte, sondern P. sei der\n\nMittäter gewesen und habe dies auch gegenüber der Zeugin Bi. einge-\n\nstanden, gleich zu Beginn der Ermittlungen geltend zu machen. Macht ein An-\n\ngeklagter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so ist allgemein\n\nanerkannt, daß daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden\n\nkönnen (vgl. BGHSt 45, 363, 364 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für einen nur\n\nanfänglich schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungs-\n\nhaft befindet und es unterläßt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen\n\n(BGH bei Kusch NStZ-RR 2000, 37 Nr. 15). Auch für die Angaben der Verlob-\n\nten, die als Angehörige zur Zeugnisverweigerung berechtigt war, gilt, daß aus\n\ndem anfänglichen Schweigen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten\n\ngezogen werden dürfen, erst recht nicht daraus, daß sich die Zeugin nicht be-\n\nreits früher von sich aus als Beweismittel zur Verfügung gestellt hat (BGH StV\n\n1987, 188).\n\nDer Generalbundesanwalt hat jedoch zu Recht ausgeführt, daß das Ur-\n\nteil auf diesen rechtsfehlerhaften Erwägungen der Strafkammer nicht beruht.\n\nAus der Beweiswürdigung wird deutlich, daß sie die Überzeugung von der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten aus der \"eindeutigen Widerlegung\" durch die Anga-\n\nben der Geschädigten, insbesondere deren Täterbeschreibung und Wiederer-\n\nkennung, gewonnen und nur unterstützend herangezogen hat, daß die Einlas-\n\nsung des Angeklagten \"zahlreiche Ungereimtheiten\" (UA S. 8) aufweise, von\n\ndenen der späte Zeitpunkt der Entlastung nur einer unter mehreren Punkten\n\nwar, wobei auch die verbleibenden Erwägungen den Schluß rechtfertigen, daß\n\ndie Darstellung des Angeklagten nur schwer nachvollziehbar ist. Aus diesen\n\nGründen kann auch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der die An-\n\ngaben des Angeklagten bestätigenden Aussage seiner Verlobten einen höhe-\n\nren Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie auch insoweit nicht auf das an-\n\nfängliche Schweigen abgestellt hätte. In diesem Zusammenhang weist der Se-\n\nnat darauf hin, daß es zwar unzulässig ist, aus der Wahrnehmung prozessualer\n\nSchweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen, daß jedoch eine Aussage, die\n\nschließlich doch noch erfolgt, der umfassenden Beweiswürdigung unterworfen\n\nwird (vgl. BGHSt 45, 367, 369). Der Tatrichter darf dabei die Umstände dieser\n\nAussage würdigen und wäre aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, einer in\n\nKenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen abgegebenen\n\nEinlassung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil die\n\nAussageperson bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, ihre Darstel-\n\nlung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen.\n\nb) Die Ablehnung des Beweisantrages in der Anlage 7 zum Protokoll auf\n\nVernehmung des Sachverständigen Dr. G. zum Beweis der Tatsache,\n\ndaß aus dem Nichtvorhandensein von Spurenmaterial des Angeklagten an der\n\nsichergestellten schwarzen Wollmütze gefolgert werden müsse, daß er diese\n\nbei der Tat auch nicht getragen haben könne, begegnet keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. Die Strafkammer durfte aus eigener Sachkunde zum Ergebnis kom-\n\nmen, daß ein einmaliger Kontakt mit einer Kopfbekleidung zwar zur Anhaftung\n\nvon reproduzierbarem Spurenmaterial kommen könne, nicht aber müsse. Dies\n\nbestätigt hier eindrucksvoll die Untersuchung der Neopren-Skimaske, die nach\n\nden Feststellungen von einem der Täter sogar über das ganze Gesicht gezo-\n\ngen worden war. Sie hat zwar Speichelanhaftungen aufgewiesen, diese waren\n\naber nicht reproduzierbar und daher nicht zuordenbar.\n\nSoweit in der Revisionsbegründung darauf abgestellt wird, daß diese\n\n\"Skimaske auch im Mund- und Nasenbereich unmittelbar auf der Haut aufliege,\n\n... weshalb fast mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß sie Speichelspuren\n\nihres Trägers aufweise\" (RB S. 32), geht der Revisionsführer von einem unzu-\n\ntreffenden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen haben die beiden Täter\n\nzur Maskierung zwei Kopfbedeckungen verwendet, der \"Wortführer\" eine\n\nschwarze Skimütze, die nur bis zur Nase reichte und das unrasierte Kinn frei-\n\ngelassen hat, der andere eine \"Neopren-Skimaske\", die dieser über das ganze\n\nGesicht gezogen hatte. Diese Bezeichnungen der im Fluchtfahrzeug gefunde-\n\nnen und dann auf Spuren untersuchten Kopfbedeckungen wurden in dem Gut-\n\nachten des Landeskriminalamtes vom 29. Juni 1999 und in den beiden Be-\n\nweisanträgen der Verteidigung vom 21. März 2000 (Anlage 7 und 8 zum Proto-\n\nkoll) übereinstimmend in dieser Weise verwendet. In den Urteilsgründen variie-\n\nren die Bezeichnungen (Neopren-Skimaske = \"Motorrad-Unterziehmaske\",\n\n\"Maske, die das gesamte Gesicht bedeckt\", \"Skimaske\" und andrerseits\n\nschwarze Skimütze = \"schwarze Wollmütze\", \"schwarze Mütze\" (UA S. 3, 4, 5,\n\n6, 8, 9, 11), lassen aber die durchgängige Unterscheidung zwischen einer das\n\ngesamte Gesicht bedeckenden Skimaske und einer nur bis zur Nase reichen-\n\nden Mütze erkennen. Da die Untersuchung der Neopren-Skimaske Speichel-\n\nspuren ergeben hat, die allerdings so gering waren, daß sie nicht reproduzier-\n\nbar und keinem der drei in Frage kommenden Personen zuordenbar waren,\n\nkam es der Verteidigung mit ihren Beweisanträgen vom 21. März 2000 darauf\n\nan, aus dem Fehlen von Spuren des Angeklagten J. an der schwarzen\n\nSkimütze einen zwingenden Schluß darauf zu erlangen, daß dieser die\n\nschwarze Skimütze bei der Tat nicht getragen habe. Da in dem Beweisantrag\n\n(Anlage 8) - im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen UA S. 4 oben - ferner\n\ndavon ausgegangen wird, die Neopren-Skimaske habe der frühere Mitange-\n\nklagte B. getragen, könnte nach Meinung der Verteidigung der Angeklagte\n\nJ. nicht der zweite Täter gewesen sein. Dabei ist der Verteidiger bei der\n\nBegründung des zweiten Beweisantrags (Anlage 7) selbst davon ausgegan-\n\ngen, daß der zweite Täter die Skimütze nur \"über den Kopf gezogen habe\".\n\nVon diesem prozessualen Sachverhalt entfernt sich die Revisionsbe-\n\ngründung, wenn sie die schwarze Skimütze als \"Skimaske\" bezeichnet, die vor\n\nMund und Nase gezogen worden sei.\n\nMit dem Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen (B. trägt\n\nschwarze Skimütze, zweiter Täter die Neopren-Skimaske - UA S. 4 oben) und\n\nder Wahrunterstellung (B. trägt Neopren-Skimaske, zweiter Täter schwar-\n\nze Skimütze - Beschluß des Landgerichts zum Beweisantrag Anlage 8) setzt\n\nsich die Revisionsbegründung nicht auseinander.\n\n2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des auf § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB gestützten Schuldspruchs. Die Feststellungen belegen nicht, daß\n\ndie zur Tat verwendeten Gaswaffen geladen waren, was bei Anwendung der\n\nQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Waffe) erforderlich gewesen wäre\n\n(vgl. BGHSt 45, 249, 250 f. m.w.Nachw.). Einer Aufhebung der Feststellungen\n\nzum äußeren und inneren Sachverhalt bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der\n\nneue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen zum Zustand der\n\nWaffen bei der Tat treffen, die nach Sachlage möglich erscheinen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-580-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-580-00","retrieved":"2026-07-10 11:51:27.583819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/3-str-580-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-02-22","dockets":["3 StR 580/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 580/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-580-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 22. März 2000 aufgehoben. Jedoch\n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren und inneren Sach-\n\nverhalt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/253","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"253","label":"§ 253 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/255","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"255","label":"§ 255 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:51:27.583819+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}