{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_579-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"3 StR 579/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 579/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet\n\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berich-\n\ntigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Aus-\n\nüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in\n\nTateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine\n\nvollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils\n\nbegangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\n\nKriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-\n\ndoch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der\n\nMarke Kalaschnikow - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden Er-\n\npressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines\n\nVerstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3\n\nWaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat,\n\nBeschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbe-\n\nwahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der Maschi-\n\nnenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteils-\n\ngründe) ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über\n\nKriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzün-\n\nder) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die Kalaschnikow)\n\nausgeübt zu haben - § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 22a\n\nAbs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr. 57, § 52 StGB - (Se-\n\nnat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR 625/95).\n\nDer beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass\n\ndie Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte we-\n\ngen der 'angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das WaffG\n\nstrafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die ange-\n\nklagten Taten beschränkt hat' (SA Bd. II Bl. 347, 351). Diese Beschränkung ist\n\nunwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die ange-\n\nklagten Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem\n\nWaffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO,\n\ndass nämlich 'durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen\n\nworden sind', nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsan-\n\nwaltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der Staatsanwaltschaft\n\ndie gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung be-\n\nschränken, was ebenfalls unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafpro-\n\nzessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).\n\nAuf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs\n\nnicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 22a\n\nAbs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises\n\nnach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da\n\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgra-\n\nnaten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf\n\nGrund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschluß\n\naus § 358 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_579-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-579-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_579-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_579-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-579-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_579-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:37.489922+00:00"}}