{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_574-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"3 StR 574/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 574/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe\n\nverworfen, daß im Schuldspruch die Worte \"unter Beisichfüh-\n\nrens eines gefährlichen Werkzeuges\" entfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung unter Bei-\n\nsichführens eines gefährlichen Werkzeuges\" zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Mes-\n\nser nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er\n\nhat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle\n\ndurchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das ge-\n\nfährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4\n\nNr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuld-\n\nspruch gestrichen. Die durch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der\n\nsexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuld-\n\nspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254 [= Beschl. vom 17. Dezem-\n\nber 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der\n\nListe der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden\n\nFall zu berichtigen sein wird.\n\nKutzer Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_574-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/3-str-574-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_574-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_574-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/3-str-574-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_574-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:59.325452+00:00"}}