{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_570-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"3 StR 570/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 570/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\nEs ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer\n\nbei der Würdigung der den Angeklagten C. belastenden\n\nAngaben des Mitangeklagten G. nicht mit dem aus dem\n\nProtokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand aus-\n\neinandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sa-\n\nche über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren\n\nFragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine\n\nweitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vor-\n\nhalte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßver-\n\nhalten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus ver-\n\nschiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewe-\n\nsen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses\n\nVerhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bishe-\n\nrigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnis-\n\nses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der\n\nUnwahrscheinlichkeit einer Begleitung eines derartigen\n\nRauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter,\n\ndem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Am-\n\nsterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden\n\nEinlassungen des Angeklagten C. , die auch durch eine\n\nweitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat aus-\n\nschließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung\n\nberuht.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-570-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-570-00","retrieved":"2026-07-10 11:52:52.798066+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-07/3-str-570-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-02-07","dockets":["3 StR 570/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_570-00","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 570/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-570-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:52:52.798066+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}