{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_549-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"3 StR 549/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 2 1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue. 2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zu- gleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 549/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n9. Mai 2001 in der Sitzung am 11. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin ,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 1. März 2000 aufgeho-\n\nben, soweit eine Verfallserklärung unterblieben ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil aufgehoben\n\na) in den Fällen 1 bis 14 und 16 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n3. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgesche-\n\nhen bleiben aufrechterhalten.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 17 Fäl-\n\nlen und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt. Die Summe der 17 Einzelstrafen wegen Bestechlichkeit be-\n\nträgt 35 Jahre, die der 15 Einzelstrafen wegen Untreue 25 Jahre. Hiergegen\n\nrichten sich die Revision des Angeklagten, die sachlichrechtliche Bedenken\n\ninsbesondere gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Bestechlich-\n\nkeit und der Untreue erhebt, sowie die zum Nachteil des Angeklagten einge-\n\nlegte und auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der\n\nVerurteilung in 15 Fällen sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ge-\n\nsamtstrafe. Die wirksam auf die Verletzung der Vorschriften über den Verfall\n\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte 1973\n\nbei der \"Gebühreneinzugszentrale - Verwaltungsgemeinschaft der Deutschen\n\nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland\" (GEZ) als Organisa-\n\ntionsprogrammierer eingestellt und schon 1975 zum Systemanalytiker und\n\nProjektleiter u.a. für die gesamte Formblattorganisation der GEZ hochgestuft\n\nworden. Er hatte ab 1977 im Teilbereich \"Formulare\" eine sachgerechte, wirt-\n\nschaftliche Versorgung mit den für den Rundfunkgebühreneinzug erforderli-\n\nchen Vordrucken sicherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehörte dabei u.a., die\n\nin Frage kommenden Anbieter vorzuschlagen, die Angebote zu prüfen und\n\nüber die Aufträge zu entscheiden. Unter dem Einfluß eines der Geschäftsführer\n\nder GEZ suchte der Angeklagte von Anfang an engen Kontakt mit Betrieben\n\nder Druckindustrie, um Unterstützung bei der Erfüllung seiner dienstlichen Auf-\n\ngaben zu finden. Er ließ später nur Unternehmen, zu denen er enge Kontakte\n\ngeknüpft hatte, als mögliche Auftragnehmer der GEZ zu. Er billigte, daß diese\n\nals \"Partnerfirmen\" bezeichneten Unternehmen in ihre Preise Nebenkosten mit\n\neinrechneten, die durch die Bewirtung und Beschenkung eines Kreises von\n\nMitarbeitern der GEZ entstanden waren. Neben den aufwendigen Arbeitses-\n\nsen, Gala-Diners, Neujahrsessen, Betriebsfesten und Vatertagsausflügen, an\n\ndenen der Angeklagte zusammen mit anderen teilnahm, ließ sich der Ange-\n\nklagte auch für sich allein teuere Geschenke machen, Hotelaufenthalte bezah-\n\nlen oder forderte Barzahlungen ein. Über diese allgemeinen Zuwendungen\n\nhinaus erlangte der Angeklagte für sich allein weitere Geldzahlungen als Ge-\n\ngenleistung für bestimmte Aufträge der GEZ, an deren Zustandekommen er\n\nunter Verletzung seiner Pflicht, die Aufträge auszuschreiben und dem Anbieter\n\nmit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, maßgeblich mit-\n\ngewirkt hatte. Teilweise traf er mit Unternehmen Vereinbarungen über Provi-\n\nsionen für jeden Auftrag, teilweise ließ er sich Einzelzahlungen geben oder\n\neinzelne Gegenstände, wie z.B. das Reitpferd für seine Tochter, bezahlen. Ab\n\nMitte der 80er Jahre entwickelte der Angeklagte zusammen mit dem Handels-\n\nvertreter F. und einer Reihe von Druckunternehmen ein Preisabspra-\n\nchesystem, das es ihm ermöglichte, den Betrieben Aufträge zu erteilen, obwohl\n\nderen Angebote über eine Vollkostenkalkulation hinaus so kalkuliert waren,\n\ndaß sie auch die an F. und den Angeklagten zu erbringenden Provisio-\n\nnen beinhalteten. Der Angeklagte erhielt von F. 3 % bis 5 % der Auf-\n\ntragssumme als Provision. Die Zahlungen erfolgten zur Verschleierung an das\n\nOrganisations-Studio der Ehefrau des Angeklagten. Diese Vereinbarung wurde\n\nam 1. Mai 1990 auf Drängen des Angeklagten sogar schriftlich fixiert. Vertrags-\n\nparteien waren auf der Seite F. s dessen Ehefrau als Geschäftsführerin\n\nder 1989 als Nachfolgeunternehmen der Firma Orga-Systeme gegründeten\n\nOSG Orga-Systeme GmbH und auf der Seite des Angeklagten dessen Ehefrau\n\nals Inhaberin der Firmen Organisations-Studio bzw. Orga-Studio KHB [ \n\nH. ] GmbH. Vereinbart wurde eine Provision von 5 % für jedes\n\nvermittelte Geschäft, für separat zu berechnende Satz-, Film- und Montagear-\n\nbeiten eine Provision von 17,5 %. Abgerechnet wurde zu Beginn eines Monats\n\nauf der Basis der bis zum Ende des vergangenen Monats bei der Orga-\n\nSysteme eingegangenen Zahlungen. Von 1988 bis 1993 erhielten die Gesell-\n\nschaften der Ehefrau des Angeklagten auf Veranlassung F. s auf diese\n\nWeise mehr als 1,5 Mio DM Provisionszahlungen. Der Schaden, den die GEZ\n\n(und damit die hinter ihr stehende Gemeinschaft der Rundfunkanstalten) da-\n\ndurch erlitt, daß sie Aufträge zu deutlich überhöhten Preisen erteilte, betrug\n\nallein für die 14 über F. vermittelten Aufträge ca. 3,8 Mio DM. Nach\n\nAufdeckung der Straftaten sank der Haushalt der GEZ von 5 Mio DM für 1993\n\nauf 2,6 Mio DM für 1994.\n\n2. Gegenstand des Schuldspruchs wegen Bestechlichkeit und wegen\n\nUntreue sind zum einen 14 Druckaufträge der GEZ an die K. GmbH unter\n\nVermittlung von F. (Fälle 1 bis 14 des Urteils), zum anderen ein Druck-\n\nauftrag an die Fi. GmbH (Fall 16 des Urteils), während die Fälle 15\n\nund 17 den Abschluß von Vordrucklagerverträgen betreffen und ausschließlich\n\nals Bestechlichkeit abgeurteilt worden sind. Die Feststellungen hierzu beruhen\n\nauf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Landgerichts. Nicht zu bean-\n\nstanden ist, daß das Landgericht in den eingangs genannten Fällen neben Be-\n\nstechlichkeit auch Untreue in Form des Treubruchstatbestands zum Nachteil\n\nder GEZ und der hinter ihr stehenden Rundfunkanstalten angenommen hat. Ihr\n\ngegenüber bestand eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten, der die\n\nAngebote zur Herstellung von Vordrucken für den Gebühreneinzug auch auf\n\ndie Angemessenheit der Preise zu überprüfen hatte. Der Vermögensnachteil\n\nbestand bereits in der jeweiligen Auftragsvergabe, durch die die GEZ ver-\n\npflichtet wurde, zu überhöhten Preisen Druckleistungen abzunehmen (vgl.\n\nBGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1). Wegen des pflichtwid-\n\nrigen Verhaltens des Angeklagten entging ihr der Vorteil, die Druckarbeiten zu\n\nmarktgerechten, niedrigeren Preisen erledigen zu lassen.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, zwischen den Tatbeständen der Bestech-\n\nlichkeit und der Untreue bestünde jeweils Tatmehrheit, wird von den Feststel-\n\nlungen indes nicht belegt (nachstehend a)). Es ist vielmehr möglich, daß bei\n\nden einzelnen Fällen diese Delikte jeweils in Tateinheit zueinander stehen\n\n(nachstehend b)); die bisherigen Feststellungen lassen auch die Möglichkeit\n\noffen, daß durch die tatsächliche Abwicklung der einzelnen Aufträge mehrere\n\nder einzeln abgeurteilten Fälle zu einer Tat der Bestechlichkeit zusammenge-\n\nfaßt werden (nachstehend c)); möglich ist schließlich auch, daß in einzelnen\n\nAuftragsfällen jeweils mehrere Taten der Bestechlichkeit vorliegen (nachste-\n\nhend d)).\n\na) Das Landgericht hat seine Auffassung, zwischen der Bestechlichkeit\n\nund der Untreue bestünde jeweils Tatmehrheit, allein mit dem Satz begründet,\n\ndie Begehung der pflichtwidrigen Diensthandlung gehöre nicht zum Tatbestand\n\nder Bestechlichkeit (UA S. 138). Dies läßt die Besonderheiten des Einzelfalles\n\naußer acht und greift deshalb zu kurz. Möglicherweise hat das Landgericht die\n\nbisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mißverstanden. Soweit der\n\nBundesgerichtshof zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteil\n\nder von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist,\n\nTatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß die\n\npflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-\n\ngerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit\n\ngehört (BGH NStZ 1987, 326, 327 [in BGHR StGB § 332 I Konkurrenzen 2 in-\n\nsoweit nicht abgedruckt]; BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94\n\n[= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR\n\n571/00 - S. 13]). Das trifft zu, denn die Bestechlichkeit ist bereits vollendet, so-\n\nbald der Amtsträger einen Vorteil gefordert hat; zu der pflichtwidrigen Dienst-\n\nhandlung muß es nicht kommen. Dies wiederum folgt aus dem Normzweck der\n\nBestechungstatbestände, die das Vertrauen in die Nichtkäuflichkeit von\n\nDiensthandlungen und nicht den Staatswillen vor einer Verfälschung schützen\n\nsollen (BGHSt 30, 46, 48 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 73 Verletzter 2; Letzgus\n\nNStZ 1987, 309, 311). Hieraus läßt sich aber nur ableiten, daß eine Dienst-\n\npflichtwidrigkeit, die zugleich den Tatbestand einer strafbaren Handlung ver-\n\nwirklicht, regelmäßig in Tatmehrheit zur Bestechlichkeit stehen wird (so auch\n\nBGH GA 1959, 176, 177). Der allgemeine Grundsatz, daß Tateinheit zwischen\n\nzwei Delikten besteht, wenn die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens\n\nin einer Ausführungshandlung zusammentrifft (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.\n\n§ 52 Rdn. 19 m.w.Nachw.), wird dadurch für die Bestechlichkeit und die mit ihr\n\nzusammentreffenden Delikte jedoch nicht in Frage gestellt (so auch BGHSt 7,\n\n149, 152; BGH MDR (H) 1985, 627).\n\nb) Ist damit Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die\n\nBestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Dienst-\n\nhandlung ist, grundsätzlich möglich, so bedarf die Entscheidung über das\n\nrechtliche Zusammentreffen einer genaueren Feststellung des Tatgeschehens,\n\nals dies bislang geschehen ist.\n\n(1) Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen\n\n1 bis 14 des Urteils jeweils bereits vor der Ausschreibung des Druckauftrags\n\ndurch die GEZ mit F. besprochen, daß die Druckerei K. den Auftrag\n\nerhalten sollte. Der Angeklagte und F. bewirkten sodann mit Hilfe von\n\nanderen Druckereien, die zur Abgabe von Scheinangeboten bereit waren, daß\n\ndie K. GmbH in der Ausschreibung jeweils der günstigste Anbieter war, ob-\n\nwohl sie ihrer Kalkulation nicht nur die Lohn- und Materialkosten sowie die üb-\n\nlichen Gewinnaufschläge zugrundegelegt, sondern auch noch einen von\n\nF. gewünschten Aufschlag hinzugesetzt hatte, aus dem heraus sodann\n\nhohe Provisionen für F. gezahlt wurden.\n\n(2) Im Fall 16 des Urteils verabredete der Angeklagte mit dem im Ver-\n\ntrieb von Druckereileistungen tätigen He. , einen Druckauftrag der GEZ an\n\ndie in M. ansässige Fi. GmbH zu vergeben, weil die Ge-\n\nschäftsleitung der GEZ die Berücksichtigung eines in den neuen Bundeslän-\n\ndern ansässigen Unternehmens beschlossen hatte. Tatsächlich sollte jedoch\n\neine G. Druckerei den Auftrag erledigen. Der Angeklagte und He. \n\nveranlaßten die Fi. GmbH mit der Zusicherung von erheblichen\n\nProvisionen zur Abgabe eines Angebots mit überhöhten Preisen und erreich-\n\nten, daß diese gleichwohl im Dezember 1991 den Auftrag zum Druck von 1 Mio\n\nVordrucken bekam. Die GEZ zahlte der Fi. GmbH auf Rechnung\n\ninsgesamt ca. 525.000 DM. He. erhielt von der Fi. GmbH als\n\nProvision ca. 116.000 DM und von dem den Auftrag tatsächlich ausführenden\n\nUnternehmen ca. 169.000 DM. An den Angeklagten überwies er in vier Teilbe-\n\nträgen über 137.000 DM.\n\n(3) Diese Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, daß\n\ndie tatbestandlichen Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit und Untreue\n\nzumindest teilweise zusammengetroffen sind. So könnten die Absprache des\n\nAngeklagten mit F. , einen zur Ausschreibung anstehenden Auftrag an\n\ndie K. GmbH zu vergeben und zu diesem Zweck das Preisabsprachesystem\n\nzu nutzen, bzw. die Verabredung mit He. über die Vortäuschung einer Auf-\n\ntragsvergabe an ein Unternehmen im Beitrittsgebiet sowohl den Beginn des\n\nTreubruchs als auch den Abschluß der Unrechtsvereinbarung darstellen. Dies\n\nhat das Landgericht - allerdings ohne die rechtlich gebotenen Konsequenzen\n\nzu ziehen - im Ansatz auch erkannt, wie die Ausführungen bei der rechtlichen\n\nWürdigung (UA S. 120), der Angeklagte habe \"gleichzeitig\" mit der Bestech-\n\nlichkeit eine Untreue begangen, und bei der Gesamtstrafenbildung (UA\n\nS. 149), die Taten der Bestechlichkeit und der Untreue hätten sich \"weitgehend\n\nüberschnitten\", zeigen.\n\nDie Untreue besteht in der vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Be-\n\ntreuung fremder Vermögensinteressen und der damit verbundenen Zufügung\n\neines Vermögensnachteils. Nachdem der Versuch der Untreue nicht unter\n\nStrafe gestellt ist, tritt Strafbarkeit erst mit dem Erwachsen des Vermögens-\n\nnachteils, hier demnach mit dem Abschluß des nachteiligen Vertrages, ein.\n\nTatbestandliche Ausführungshandlungen können jedoch bereits zu einem frü-\n\nheren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, nämlich wenn der Täter bereits\n\neine Handlung ausgeführt hat, die seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.\n\nEs kommt deshalb auf die Einzelheiten der Gespräche an, bei denen der An-\n\ngeklagte jeweils erstmals einen Vermögensvorteil für sich gefordert hat. In der\n\nbloßen Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, läge eine Verlet-\n\nzungshandlung i.S.d. § 266 StGB noch nicht. Sie wäre aber anzunehmen,\n\nwenn der Angeklagte in dem Gespräch bereits Einzelheiten der Preisabspra-\n\nche oder der Manipulation des Auftrags im Fall 16 des Urteils konkret verabre-\n\ndet hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem zwischen\n\ndem Angeklagten und F. in den Fällen 1 bis 14 praktizierten Verfahren\n\num ein eingespieltes System gehandelt hat. Je sicherer nach der Entscheidung\n\ndes Angeklagten, einem bestimmten Betrieb den nächsten Druckauftrag zuzu-\n\nspielen, das Preisabsprachesystem funktioniert hat, desto geringere Anforde-\n\nrungen wird man hinsichtlich einer möglichen konkreten Verletzung der Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht an den Inhalt des ersten, den jeweiligen Auftrag vorbe-\n\nreitenden Gesprächs stellen müssen. Zu beurteilen ist dabei das gesamte Ge-\n\nspräch. Unerheblich ist insoweit, daß der Angeklagte, sobald er sich seinem\n\nGesprächspartner gegenüber als zur Durchführung einer vorgespiegelten Aus-\n\nschreibung gegen eine Geldzahlung bereit erklärt hat, bereits den Tatbestand\n\nder Bestechlichkeit vollendet hat. Alles in diesem jeweils ersten Gespräch Ge-\n\nsagte ist bei natürlicher Betrachtungsweise Teil eines einheitlichen Gesche-\n\nhens.\n\nc) Die bisherigen Feststellungen lassen aber auch die Möglichkeit offen,\n\ndaß in den Fällen 1 bis 14 des Urteils mehrere Fälle der Bestechlichkeit tatein-\n\nheitlich zu einer Tat zusammentreffen könnten.\n\nDanach erhielt F. im Zuge der gestaffelten Abwicklung der 14\n\nAufträge von der K. GmbH die Provisionen (insgesamt 3.881.315 DM) und\n\nleistete entsprechend gestaffelt Zahlungen an den Angeklagten (Zahlungen\n\nvon insgesamt 448.903 DM; weitere 65.000 DM, die F. hätte vereinba-\n\nrungsgemäß zahlen sollen, leistete er nicht). Für jeden der Fälle hat das Land-\n\ngericht den Zeitpunkt des Druckauftrags, die Anzahl der Teilrechnungen der\n\nK. GmbH an die GEZ, die Rechnungssumme, die Summe der Zahlungen an\n\nF. und an den Angeklagten sowie den Zeitpunkt der letzten Zahlung\n\nF. s an den Angeklagten festgestellt. Der früheste Vertragsabschluß\n\nerfolgte am 1. Dezember 1989 (Fall 2 - UA S. 44), der letzte am 26. November\n\n1992 (Fall 14 - UA S. 48), die erste Zahlung leistete F. am 7. Februar\n\n1990 (Fall 1 - UA S. 44), die letzte am 10. Februar 1993 (Fall 14 - UA S. 48).\n\nHieraus ergibt sich, daß seit Ende 1989 bis Februar 1993 zeitlich ineinander\n\nverzahnt die Vorbereitungen für die Erteilung von Druckaufträgen und die Ab-\n\nwicklung der Provisionszahlungen erfolgten.\n\nDie Feststellung, daß die Zahlungen F. s in der Weise erfolgten,\n\n\"daß er dem Angeklagten Schecks übergab oder Überweisungen auf das Konto\n\nder Firma Organisations-Studio vornahm und jeweils durch 'Schnellbriefe' im\n\neinzelnen darlegte, worauf sich die Provisionszahlung bezieht und wie sie sich\n\nerrechnet\" (UA S. 39), läßt die Möglichkeit offen, daß durch eine Zahlung Pro-\n\nvisionen für mehrere Unrechtsvereinbarungen geleistet wurden. Enthält der\n\nBestochene die Zahlungen aus mehreren Unrechtsvereinbarungen aber durch\n\njeweils eine einheitliche Geldzahlung, so führt dies zur Annahme von Tatein-\n\nheit zwischen den dadurch abgegoltenen, einzelnen Taten der Bestechlichkeit\n\n(BGHR StGB § 332 I Konkurrenzen 5).\n\nd) Es ist zuletzt nicht ausgeschlossen, daß in den Handlungen des An-\n\ngeklagten mehr als 15 Taten der Bestechlichkeit zu sehen sind.\n\nDie Bestechlichkeit kann auf verschiedene Weise, nämlich durch For-\n\ndern, Sichversprechenlassen oder Annahme eines Vorteils durch den Amtsträ-\n\nger begangen werden. Jede einzelne der Tatvarianten reicht für sich allein aus.\n\nBei der Begehungsform des Forderns ist die Tat mit der Kenntnisnahme sei-\n\ntens des Aufgeforderten vollendet (BGHSt 10, 237, 243). Beim Sichverspre-\n\nchenlassen genügt es für die Vollendung, wenn der Amtsträger durch sein Ver-\n\nhalten gegenüber dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen zu\n\nerkennen gibt; bei der Annahme reicht die Entgegennahme des Vorteils\n\n(Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31). Das Delikt kann\n\ndeshalb im Einzelfall sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben. Der\n\nAngeklagte hat, indem er F. unter Bezug auf die zwischen ihnen beste-\n\nhenden Vereinbarungen ankündigte, daß ein Auftrag an die K. GmbH erteilt\n\nwerden solle, zumindest konkludent einen Vorteil gefordert. Indem er, nachdem\n\nF. sein Einverständnis zur Mitwirkung an der Preisabsprache und zur\n\nProvisionszahlung signalisiert hatte, mit den Vorbereitungen fortfuhr, hat der\n\nAngeklagte weiterhin seine Bestechlichkeit nach außen zu erkennen gegeben.\n\nZuletzt hat er die vereinbarten Vorteile auch entgegengenommen. Es liegt des-\n\nhalb die Erscheinungsform der Bestechlichkeit vor, in der der Täter alle Alter-\n\nnativen des Tatbestandes verwirklicht. Dies gilt auch für die Tat im Fall 16 der\n\nUrteilsgründe.\n\nWie diese verschiedenen Begehungsformen rechtlich zueinander ste-\n\nhen, hat den Bundesgerichtshof schon in mehreren Entscheidungen beschäf-\n\ntigt. Er hat dabei ausgesprochen, daß zwar das durch das Fordern des Vorteils\n\nbereits vollendete Verbrechen durch die Annahme des Vorteils fortgesetzt und\n\nmit ihr beendet wird, aber beide Begehungsformen der Bestechlichkeit eigenen\n\nrechtlichen Voraussetzungen unterliegen (BGHSt 10, 237, 243). Er hat weiter\n\nausgeführt, daß die Begehungsform des Forderns - und ebenso die des Sich-\n\nversprechenlassens - nicht in der Annahme von Vorteilen aufgeht, sondern\n\nselbständig neben den beiden anderen Begehungsarten der Bestechlichkeit\n\nsteht (BGHSt 11, 345, 346) und daß die Beendigung erst mit der Annahme des\n\nletzten Vorteils eintritt (BGHSt 11, 345, 347). Eine tatbestandliche Handlungs-\n\neinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme\n\nauf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau\n\nfestlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR\n\nStGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR\n\nStGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5; BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994\n\n- 5 StR 503/94 [= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB]; so auch BGHSt 41, 292, 302 für\n\ndie Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27). Eine\n\ngenaue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung ist hier nicht\n\nfestgestellt. Bei ihrem Zustandekommen war allenfalls der Prozentsatz verein-\n\nbart, den der Angeklagte erhalten sollte. Das genaue Volumen des Auftrags lag\n\nnoch nicht fest. Dies reicht jedenfalls dann nicht für die Annahme eines bei der\n\nUnrechtsvereinbarung genau festgelegten Vorteils, wenn - wie hier - die für die\n\neinzelnen Fälle festgestellten Zahlungen nicht einmal mit den vereinbarten\n\nProvisionsprozentsätzen betragsmäßig in Einklang zu bringen sind.\n\n3. In den Fällen 1 bis 14 und 16 des Urteils ist die Verurteilung deshalb\n\naufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen\n\nsind von dem Fehler, der allein in der nicht ausreichenden Klärung der Konkur-\n\nrenzverhältnisse besteht, nicht beeinflußt. Der Senat hat sie deshalb aufrecht-\n\nerhalten. Der neue Tatrichter kann und muß ergänzende Feststellungen dazu\n\ntreffen.\n\n4. Unberührt von dem Fehler sind auch die Schuldsprüche in den Fällen\n\n15 und 17 des Urteils. Das Landgericht hat den Angeklagte jeweils (nur) wegen\n\nBestechlichkeit verurteilt, weil er gegen Geldzahlungen veranlaßte, daß jeweils\n\nein bestimmtes Unternehmen den Auftrag zur Lagerung von Vordrucken der\n\nGEZ erhielt, obwohl es gegenüber den Konkurrenten nicht das wirtschaftlichste\n\nAngebot abgegeben hatte. Der Angeklagte ist zumindest nicht dadurch be-\n\nschwert, daß das Landgericht in diesen Fällen lediglich eine Tat der Bestech-\n\nlichkeit angenommen hat, obwohl der Angeklagte aufgrund einer jeweils ein-\n\nheitlichen Unrechtsvereinbarung nicht nur laufende Zahlungen erhielt sondern\n\nauch noch Einzelzuwendungen entgegennahm, die nicht von vorneherein fest-\n\ngelegt waren (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und\n\nBestechung 1; BGH NStZ-RR 1998, 269). Ein etwaiger Fehler zum Vorteil des\n\nAngeklagten ist unerheblich, weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf die\n\nAnordnung des Verfalls beschränkt hat. Die Möglichkeit eines Zusammenfal-\n\nlens dieser Taten mit den übrigen Taten ist ausgeschlossen, da es sich um an-\n\ndere bestechende Unternehmer handelt als in den Fällen 1 bis 14 und 16 des\n\nUrteils. Die Einzelstrafen können bestehen bleiben. Der Angeklagte hat im Fall\n\n15 einen Bestechungslohn von insgesamt 26.500 DM entgegengenommen. Für\n\neinen Teil der Zahlungen gab er dem bestechenden Unternehmer Quittungen,\n\ndie er von seiner Tochter über angeblich geleistete Aushilfsarbeiten hatte un-\n\nterschreiben lassen. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nhierfür ist zur Überzeugung des Senats ebensowenig von den aufgehobenen\n\nStrafen beeinflußt wie die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für\n\nden Fall 17, bei dem der Angeklagte innerhalb von drei Jahren Vorteile von\n\nmehr als 340.000 DM in der Weise erhielt, daß Leistungen an seine Tochter,\n\nan seine Ehefrau oder an seine Geliebte erfolgten.\n\n5. Der neue Tatrichter ist dadurch, daß allein der Angeklagte zum\n\nSchuldspruch Revision eingelegt hat, nicht gehindert, eine höhere Anzahl von\n\nBestechungstaten festzustellen. Das Verschlechterungsverbot stünde nur der\n\nVerhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe entgegen.\n\nIm übrigen erscheint es angezeigt, im neuen Verfahren von den Mög-\n\nlichkeiten der Beschränkung des Prozeßstoffes nach § 154 Abs. 2, § 154 a\n\nAbs. 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Entscheidung, von einer Verfallsanordnung abzusehen, ist aufzu-\n\nheben, weil das Landgericht ohne Erörterung, ob die Voraussetzungen des\n\nVerfalls (§ 73 Abs. 1 StGB) vorliegen, sogleich angenommen hat, daß darin\n\njedenfalls eine unbillige Härte für den Verurteilten liegen würde (§ 73 c Abs. 1\n\nSatz 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen belegen dies - wie die Beschwer-\n\ndeführerin zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend (vgl. dazu BGHR StGB\n\n§ 73 c Härte 3 und 4; BGH NStZ 2000, 589; BGH NStZ-RR 2000, 365; BGHR\n\nStGB § 73 c Wert 2).\n\n2. Der neue Tatrichter wird bei der vorrangigen Prüfung, ob überhaupt\n\nein Verfall angeordnet werden kann, das Folgende zu beachten haben:\n\na) Die dem Angeklagten zugeflossenen Bestechungsgelder sind durch\n\neine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und unterliegen\n\ndeshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfall\n\njedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch\n\nerwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus\n\nder Tat Erlangten entziehen würde. Damit soll die Erfüllung des Ausgleichsan-\n\nspruches gewährleistet und zugleich sichergestellt werden, daß der Täter nicht\n\nzweimal zahlen muß (BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und Verletzter 3). Da\n\nSchutzgut der Amtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit\n\ndes öffentlichen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter\n\n2), kommt der Dienstherr (hier: die GEZ) bei den Bestechungsdelikten regel-\n\nmäßig nicht als Verletzter in Betracht. Soweit die GEZ Verletzte der durch den\n\nAngeklagten begangenen Untreuehandlungen war, könnte einer Anwendung\n\nvon § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, daß der Angeklagte aus diesen\n\nDelikten wiederum nichts unmittelbar erlangt hat (vgl. BGHR StGB § 73 Ver-\n\nletzter 2). Soweit allerdings der Bestechungslohn zugleich den Vermögens-\n\nnachteil im Rahmen der Untreuehandlung ausmachen und damit der Untreue-\n\nschaden spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte aus\n\nder Tat erlangt hat, korrespondieren würde, würde die Realisierung eines\n\nSchadensersatzanspruchs der GEZ den Vermögensvorteil des Angeklagten\n\nabschöpfen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Schutz-\n\nzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in derartigen Fällen gebietet, eine Doppe-\n\nlinanspruchnahme auszuschließen (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR\n\n571/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4).\n\nDem tritt der Senat im Grundsatz bei. Sofern demnach der Bestechungslohn\n\ndes Angeklagten vollständig in die Kalkulation des anbietenden Druckunter-\n\nnehmens eingeflossen ist, die GEZ demnach (zumindest) um den Beste-\n\nchungslohn des Angeklagten überhöhte Preise zahlen mußte, besteht eine\n\nIdentität zwischen Bestechungslohn und Untreueschaden mit der Folge, daß\n\nder Verfall ausgeschlossen ist. Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn der\n\nDruckunternehmer nur einen Teil des Bestechungslohns auf den Preis aufge-\n\nschlagen und den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne be-\n\nzahlt hätte, erfordert der Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots nicht die\n\nAnwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; übermäßige Belastungen des Ange-\n\nklagten könnten vielmehr durch die Härteklausel nach § 73 c StGB vermieden\n\nwerden (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4).\n\nFür die Frage, ob Bestechungslohn und Untreueschaden identisch sind\n\nund ob deshalb die GEZ Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist, kommt es\n\nnicht darauf an, ob die beiden Tatbestände zueinander in Tateinheit oder in\n\nTatmehrheit stehen. Grenze für die innere Verknüpfung ist allerdings die pro-\n\nzessuale Tat. Der Anspruch muß als Folge der Tat im Sinne des § 264 StPO\n\nerwachsen sein (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 40). Der weitergehenden,\n\nfür dessen Entscheidung (BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 Verletzter 4) nicht erhebli-\n\nchen Auffassung des 5. Strafsenats schließt sich der Senat nicht an. Eine Aus-\n\ndehnung über die Grenze der prozessualen Tat hinaus würde den Unterschied\n\nzwischen dem Verfall und dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB verwi-\n\nschen.\n\nb) Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß in den Fällen\n\n1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 die Zahlungen vor dem 7. März 1992 abgeschlossen wa-\n\nren, in den Fällen 4, 7, 10 und 11 die Unrechtsvereinbarung vor diesem Zeit-\n\npunkt, die letzte Zahlung aber danach erfolgt ist und in den Fällen 12 und 14\n\nbereits die Unrechtsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt getroffen worden ist.\n\nZu diesem Zeitpunkt ist durch den Gesetzgeber bei der Entscheidung über den\n\nVerfall das Nettoprinzip durch das Bruttoprinzip ersetzt worden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n_________________\n\nStGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 2\n\n1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.\n\n2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue\n\nVerletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zu-\n\ngleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.\n\nBGH, Urt. vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 - LG Mönchengladbach","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_549-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/3-str-549-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_549-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_549-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/3-str-549-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_549-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:01.733669+00:00"}}