{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_546-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"3 StR 546/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 546/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 13. September 2000 in dem ihn be-\n\ntreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Oberhau-\n\nsen zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von elf\n\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Mitangeklagten F. auf des-\n\nsen Bitte hin mindestens ein Gramm Haschisch übergeben.\n\nDie Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts ist gegeben, da es zur Entscheidung über die beim Amtsgericht - Ju-\n\ngendschöffengericht - Oberhausen erhobene Anklage durch Verbindung (§ 4\n\nStPO) mit dem bei ihm rechtshängigen Strafverfahren wegen Vergewaltigung\n\nu.a. gegen den Mitangeklagten F. zuständig geworden ist. Ob die Ver-\n\nbindung zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen (Pfeif-\n\nfer in KK 4. Aufl. § 4 Rdn. 11). Ein Fall des Ermessensmißbrauchs ist jedenfalls\n\nnicht gegeben, weil beiden Angeklagten dieselbe Tat des unerlaubten Überlas-\n\nsens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zur Last lag und\n\nsomit ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO bestand. Der\n\nspätere Wegfall dieses Zusammenhangs durch die Teileinstellung des Verfah-\n\nrens gegen den Mitangeklagten F. gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der\n\nHauptverhandlung ließ die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts unberührt\n\n(§ 269 StPO). Zwar hat das Amtsgericht insoweit einen Verfahrensfehler be-\n\ngangen, als es die Akten dem Landgericht direkt zur Prüfung der Übernahme\n\nvorgelegt hat, obwohl das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war und deshalb\n\nwegen der fortbestehenden Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft deren\n\nZustimmung zur Abgabe des Verfahrens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHR\n\nStPO § 4 Verbindung 5; Pfeiffer in KK aaO Rdn. 1). Dieser Verfahrensfehler\n\nführte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs weist die angefochtene Entscheidung aus\n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Ange-\n\nklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch hat der Rechtsfolgenaus-\n\nspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-\n\ngeführt:\n\n\"a) Zu Recht macht die Verteidigung insoweit vorweg geltend, dass die\n\nDarlegungen des Landgerichts zur Frage der erheblichen Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise den\n\nBegründungsanforderungen der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes genügen. Weder der jeder Substantiierung entbehrende\n\nHinweis auf die 'schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen\n\ndes Sachverständigen Dr. Fl. ' noch die Tatsache, dass sich der\n\nAngeklagte nicht darauf berufen hat, infolge Alkoholgenusses 'in sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt' gewesen zu sein\n\n(UA S. 10/11), ermöglichen dem Revisionsgericht eine Prüfung der\n\nRichtigkeit des Ergebnisses, § 21 StGB sei im vorliegenden Fall nicht\n\nanwendbar. Die Urteilsfeststellungen lassen - mangels jeglicher An-\n\ngaben etwa zur aufgenommenen Alkoholmenge (....), zum Körperge-\n\nwicht des Beschwerdeführers, zum Trinkbeginn, zum Tatzeitpunkt -\n\nnicht einmal eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zu, auch\n\nfehlt es an jeder Konkretisierung von psychodiagnostischen Kriterien,\n\naus denen sich die Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit uneinge-\n\nschränkt schuldfähig gewesen, ableiten ließe.\n\nb) Unabhängig davon ist das Strafmaß, auf welches das Landgericht er-\n\nkannt hat, gemessen an dem festgestellten Tatvorwurf, derart exorbi-\n\ntant erhöht, dass es dem Erfordernis, gerechter Schuldausgleich zu\n\nsein, nicht mehr entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung der\n\nauf UA S. 13 oben zutreffend als strafschärfend angeführten Ge-\n\nsichtspunkte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Ein Absehen von Strafe gemäß § 29\n\nAbs. 5 StPO kommt bei der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht in Betracht.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an den Strafrichter war gemäß § 354\n\nAbs. 3 StPO geboten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_546-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/3-str-546-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_546-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_546-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/3-str-546-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_546-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:01.442514+00:00"}}