{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_542-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"3 StR 542/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 542/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. April 2000 werden\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und\n\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kiel hatte den Angeklagten nach einer ersten Haupt-\n\nverhandlung im Jahr 1996 wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Ge-\n\nwalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Führen dieser Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun\n\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom\n\nVorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklä-\n\nger S. und Se. sowie des Totschlags zum Nachteil des\n\nSeyfettin K. hatte es den Angeklagten freigesprochen, weil es die Schüsse\n\ndes Angeklagten auf S. und Seyfettin K. als durch Notwehr\n\ngerechtfertigt angesehen und bei dem Schuß auf Se. Putativnotwehr\n\nangenommen hatte. Der Senat hat das Urteil auf die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und des Nebenklägers Se. aufgehoben, weil die Annahme von\n\nPutativnotwehr nicht rechtsfehlerfrei begründet war. Außerdem hatte das\n\nLandgericht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an\n\neiner Schlägerei strafbar gemacht haben könnte (BGH NStZ 1997, 402).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr der Beteiligung an einer\n\nSchlägerei und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-\n\nschen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ge-\n\nsprochen und ihm als Zuchtmittel eine Geldzahlung auferlegt. Im übrigen hat\n\ndas Landgericht den versuchten Totschlag des Angeklagten zum Nachteil des\n\nNebenklägers S. und die Tötung des Seyfettin K. wiederum\n\nwegen Notwehr als gerechtfertigt und den Totschlagsversuch zum Nachteil des\n\nNebenklägers Se. wegen Putativnotwehr sowie fehlender Fahrlässig-\n\nkeit bei der Körperverletzung als straflos angesehen. Hiergegen richten sich\n\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger S. , \n\n Se. und Masum K. , mit denen das Verfahren beanstandet wird und\n\nsachlichrechtliche Einwände erhoben werden. Die Revisionen bleiben ohne\n\nErfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft zeigen, wie der General-\n\nbundesanwalt in der Hauptverhandlung im einzelnen dargelegt hat, keinen den\n\nBestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf.\n\na) Dadurch, daß das Landgericht die Vernehmung des Sachverständi-\n\ngen Dr. Dr. Ka. zu Rückschlüssen aus dem Verlauf des Schußkanals bei\n\nSeyfettin K. auf dessen Bewegungsrichtung bei dem Angriff auf den Ange-\n\nklagten unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, ist § 244 Abs. 4\n\nStPO nicht verletzt. Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht sich\n\nzu einer vergleichbaren Frage bei der Verletzung des S. sachver-\n\nständiger Hilfe durch den Gerichtsmediziner Dr. T. versichert. Dadurch\n\nkann es die notwendige Sachkunde erlangt haben. Die Darlegungen in den\n\nUrteilsgründen geben nicht zu der Besorgnis Anlaß, die Kammer hätte zu Un-\n\nrecht eigene Sachkunde in Anspruch genommen.\n\nb) Die Begründung, mit der die Kammer die Vernehmung der Zeugen\n\nKOKin H. und KOK Ku. abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung\n\nstand. Die Zeugen sollten Einzelheiten einer Aussage bekunden, die die Zeu-\n\ngin F. vor ihnen gemacht hatte. Die Kammer hat die Tatsache, daß die Zeu-\n\ngin F. diese Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, als\n\nbereits durch die Bekundung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung erwiesen\n\nangesehen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des den Beweisan-\n\ntrag zurückweisenden Beschlusses.\n\nc) Zutreffend hat die Kammer auch den Antrag auf Vernehmung des\n\nZeugen Sa. als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.\n\nGrundlage für diese Entscheidung war der durch den Beweisantrag in das\n\nWissen des Zeugen gestellte Umstand, daß K. nach seiner Verletzung keine\n\nWaffen bei sich hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweisbehauptung,\n\ndie dem Antrag nun in der Revisionsbegründung beigegeben wird, daß nämlich\n\nK. unmittelbar nach seiner Verletzung keine Waffen bei sich hatte, unter\n\nUmständen nicht mehr als bedeutungslos hätte angesehen werden können.\n\nDiese Präzisierung der Beweisbehauptung hätte aber bereits in der Hauptver-\n\nhandlung erfolgen müssen.\n\nd) Auch die Behandlung des \"Hilfsbeweisantrages\" auf Anhörung des\n\nSachverständigen Dr. Sch. ist nicht zu beanstanden. Von der unter Beweis\n\ngestellten Tatsache, nämlich einer bestimmten Position des Angeklagten zur\n\nKörperachse des S. (\"Winkel von fast 90 Grad seitlich links\") im\n\nZeitpunkt der Schußabgabe, ist das Landgericht in den Urteilsgründen ausge-\n\ngangen. Die zweite Beweisbehauptung ist eine sachverständige Schlußfolge-\n\nrung aus der behaupteten Schußposition, die das Landgericht aus eigener\n\nSachkunde rechtsfehlerfrei ziehen konnte. Das Landgericht ist - im übrigen\n\nauch sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen, daß der von der\n\nBeschwerdeführerin erwünschte Schluß aus der Position nur eine von mehre-\n\nren, jeweils möglichen Schlußfolgerungen ist, hat aber daraus eine andere\n\nmögliche Schlußfolgerung gezogen und dies im Urteil (UA S. 19 f) ausreichend\n\ndargelegt.\n\n2. Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechts-\n\nfehler ergeben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fand das Tatgeschehen vor\n\ndem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen Türken und Kurden in der Stadt\n\nN. statt. Am Tattag hat der Angeklagte (ein Türke), nachdem er von\n\n S. (einem Kurden) dazu aufgefordert worden war, sein Kraftfahr-\n\nzeug geparkt und ist ausgestiegen. Er rechnete angesichts einer Auseinander-\n\nsetzung mit dem Sohn des S. , die zwei Tage vorher stattgefunden\n\nhatte, mit einer verbalen Auseinandersetzung (UA S. 7). Als nach dem Verlas-\n\nsen des Fahrzeugs Se. , der Beifahrer S. s, auf ihn zukam, rech-\n\nnete der Angeklagte mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit Se. (UA S. 8)\n\nund erwiderte, nachdem Se. ihn ohne erkennbaren Anlaß mit der Faust in\n\ndas Gesicht geschlagen hatte, den Schlag. Gegen den sodann erfolgenden\n\nAngriff des S. , der mit einem erhobenen Beil auf ihn zurannte,\n\nwehrte sich der Angeklagte mit einem Warnschuß und einem weiteren Schuß\n\naus der unerlaubt mitgeführten Pistole Beretta 7,65 mm. Unmittelbar danach\n\ngriff Se. in Richtung seines Gürtels, wo der Angeklagte \"etwas\" blin-\n\nken sah. Der Angeklagte glaubte, Se. würde zu einer Schußwaffe greifen\n\nwollen, und schoß ihm, ohne abzuwarten, ob er tatsächlich eine Waffe ziehen\n\nwürde (UA S. 9), in den Bauch, wobei er ihn lebensgefährlich verletzte. In die-\n\nsem Augenblick kam aus einem nahegelegenen Lokal der ebenfalls der Volks-\n\ngruppe der Kurden angehörende Seyfettin K. auf den Angeklagten zuge-\n\nrannt. Er hielt ein Messer in der vorgestreckten Hand, mit dem er auf dem Weg\n\nzum Angeklagten den sich ihm in den Weg stellenden A. in den Ober-\n\nschenkel stach. Der Angeklagte schoß aus Angst erstochen zu werden aus\n\neiner Entfernung von etwa zwei Metern auf K. . Dieser starb unmittelbar an\n\nden Folgen des Brustschusses. Schon während des Angriffs des S. hatte\n\nsich vor dem Lokal eine allgemeine Schlägerei zwischen Türken und Kurden\n\nentwickelt.\n\nVon diesem Sachverhalt hat sich das Landgericht aufgrund einer Be-\n\nweiswürdigung überzeugt, deren wesentliches Fundament die Befunde der\n\nSpurensicherung, das Gutachten des waffentechnischen Sachverständigen\n\nund die Aussage eines das Tatgeschehen beobachtenden, unbeteiligten Taxi-\n\nfahrers sind. Sie ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Danach waren\n\ndie Schüsse auf den Nebenkläger S. und auf Seyfettin K. jeweils durch\n\nNotwehr gerechtfertigt.\n\nAuch gegen die Beurteilung des Schusses auf den Nebenkläger Se. \n\ndurch das Landgericht bestehen im Ergebnis keine Rechtsbedenken. Das\n\nLandgericht hat - anders als das Schwurgericht nach der ersten Hauptver-\n\nhandlung - nunmehr sogar nicht auszuschließen vermocht, daß der Nebenklä-\n\nger Se. eine Waffe bei sich getragen und versucht hatte, nach dieser zu\n\ngreifen (UA S. 29). Es ist nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel\n\nund Beweisanzeichen (vgl. BGH NStZ 1983, 453) von diesem Umstand zugun-\n\nsten des Angeklagten ausgegangen (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 6; BGH\n\nNJW 1991, 503, 504; BGH StV 1986, 5) und hat deshalb eine tatsächlich be-\n\nstehende Notwehrlage angenommen. Die Reaktion des Angeklagten hat das\n\nLandgericht sodann zutreffend nicht als erforderliche Verteidigungshandlung\n\ngebilligt. Der Senat hat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache\n\n(NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der schußbereit vor dem Nebenkläger ste-\n\nhende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der Schußwaffe\n\n(in der vom Angeklagten gewählten Weise) nicht berechtigt war, sondern ver-\n\npflichtet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe nicht nur\n\naus dem Hosenbund ziehen, sondern auch schußbereit machen und auf den\n\nAngeklagten in Anschlag bringen würde. Als nach Art und Maß relativ mildeste\n\nGegenmittel im Verhältnis zum lebensgefährlichen Einsatz der Waffe durch\n\nSchuß in den Unterleib wären das Androhen eines Schusses, das Abgeben\n\neines weiteren Warnschusses oder ein Schuß in die Beine des Nebenklägers\n\nin Betracht gekommen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).\n\nZur Überzeugung des Landgerichts hatte der Angeklagte bei dem Schuß\n\ndie Vorstellung, es bleibe ihm keine andere Möglichkeit mehr zur Abwehr des\n\nauf sein Leben zielenden Angriffs durch Se. (UA S. 30). Damit war dem An-\n\ngeklagten nicht bewußt, daß ihm weniger gefährliche Abwehrmittel in dieser\n\nSituation zur Verfügung standen. Im Verkennen dieses Sachverhalts liegt ein\n\nErlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbar-\n\nkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen läßt (vgl. BGHSt 45, 378, 384;\n\nBGH NStZ 1996, 29, 30; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht sodann die nach § 16 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB zu prüfende Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer Fahrläs-\n\nsigkeitstat - in Betracht kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung - verneint.\n\nEin Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Angeklagten auf der Grundlage der\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht gemacht\n\nwerden, da er sich zwar objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, dies ihm in der\n\nkonkreten Situation jedoch nicht vorgeworfen werden kann. Dem Angeklagten\n\nblieb in dem schnell ablaufenden Geschehen und unmittelbar nach der Abwehr\n\ndes mit einem Beil vorgetragenen Angriffs des S. nur kurze Zeit\n\nzum Überlegen. Er konnte aufgrund der verwirrenden Situation in Betracht zie-\n\nhen, daß der ihm gegenüber stehende Se. seinen, des Angeklagten\n\nSchuß auf S. gesehen hatte und deshalb seinerseits nicht zögerlich im\n\nEinsatz einer Schußwaffe sein würde.\n\n3. Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat auch kei-\n\nnen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.\n\nII. Revisionen der Nebenkläger\n\nAlle drei Nebenkläger haben Revision eingelegt. Die Revisionseinlegung\n\nvon Rechtsanwalt J. nennt zwar keinen Verfahrensbeteiligten, für den das\n\nRechtsmittel eingelegt worden ist. Nachdem Rechtsanwalt J. in der Haupt-\n\nverhandlung alle drei Nebenkläger vertreten hat, geht der Senat davon aus,\n\ndaß die Revision auch für alle drei Nebenkläger eingelegt worden ist. Entspre-\n\nchendes hat Rechtsanwalt J. auch in der Verhandlung vor dem Senat er-\n\nklärt. Die Revisionen sind auch jeweils zulässig, weil sich der einheitliche\n\nSchriftsatz zumindest im Bereich der Sachrüge gegen die Annahme von (Puta-\n\ntiv)Notwehr zum Nachteil aller Nebenkläger richtet und damit jeder Nebenklä-\n\nger das Urteil mit dem Ziel angreift, daß der Angeklagte wegen einer Geset-\n\nzesverletzung verurteilt wird, die ihn jeweils zum Anschluß berechtigt (vgl.\n\n§ 400 Abs. 1 StPO).\n\nDie Verfahrensrügen der Nebenkläger versagen. Soweit sie zulässiger-\n\nweise (vgl. BGH NStZ 1999, 145, 146 insoweit in BGHSt 44, 138 nicht abge-\n\ndruckt) die Ablehnung von Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft rügen, sind\n\nsie aus den Erwägungen zu vorstehend I. 1. b), c) und d) nicht begründet. Die\n\nan die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Anhörung des Sachverständigen\n\nDr. Sch. anknüpfende Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil sich die ver-\n\nmißte Beweiserhebung nicht aufdrängte.\n\nAuch die sachlichrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Das\n\nLandgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er auf\n\nAufforderung des Nebenklägers S. sein Fahrzeug anhielt und ausstieg, nur\n\nmit einer verbalen Auseinandersetzung rechnete. Als der Angeklagte und der\n\nNebenkläger Se. aufeinander zu gingen, rechnete der Angeklagte nur mit\n\nder Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem (UA S. 8). Die\n\nvon der Revision behauptete Erwartung des Angeklagten, es käme zu weite-\n\nren, auch mit Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen, ist auf UA S. 5\n\ngerade nicht festgestellt. Eine solche Annahme mußte sich dem Landgericht\n\nauch nicht deswegen aufdrängen, weil der Angeklagte am Tattag eine Schuß-\n\nwaffe bei\n\nsich führte. Insoweit ist das Landgericht - wie auch schon im ersten Urteil - der\n\nEinlassung des Angeklagten gefolgt, er habe die Waffe an diesem Tag dem\n\nMann, der sie ihm eine Woche vorher zur Aufbewahrung gegeben hatte, zu-\n\nrückgeben wollen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_542-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-542-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_542-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_542-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-542-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_542-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:01.715043+00:00"}}