{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_541-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"3 StR 541/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 541/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. April\n\n2000 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit ein 194.400 DM übersteigender\n\nBetrag für verfallen erklärt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen\n\ndes Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe ohne die erfor-\n\nderliche Erlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es\n\nRauschgift, ein Kleinkalibergewehr sowie Munition eingezogen und den Verfall\n\nvon 250.000 DM (194.400 DM Verfall von Wertersatz und 55.600 DM erwei-\n\nterter Verfall) angeordnet. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Ver-\n\nfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die Staats-\n\nanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts gestützten Revision nur gegen den Ausspruch über den erweiterten\n\nVerfall. Das wirksam auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte (vgl.\n\nBGHR StGB § 73 b Schätzung 2; BGH NStZ-RR 1997, 270 f) Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten nur im Aus-\n\nspruch über den erweiterten Verfall.\n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nIm Zeitraum Ende 1994 bis Februar/März 1996 verkaufte der Angeklagte\n\nin sechs Fällen insgesamt mindestens 15 Kilogramm Haschisch an den geson-\n\ndert verfolgten Zeugen G. (Fälle III. 1. - 6.). In einem weite-\n\nren Fall (Fall III. 7.) wurden im Juli 1995 ca. 25 Kilogramm Haschisch, die der\n\nAngeklagte bei seinem niederländischen Lieferanten zum gewinnbringenden\n\nWeiterverkauf bestellt hatte, kurz nach der Einreise des Rauschgiftkuriers in\n\ndie Bundesrepublik Deutschland von der Polizei sichergestellt. In weiteren vier\n\nFällen verkaufte der Angeklagte in der Zeit zwischen Mai 1997 bis Juni 1998\n\nan den Zeugen H. jeweils mindestens vier Kilogramm Haschisch\n\n(Fälle III. 8. - 11.). Weiterhin hielt der Angeklagte im September 1998 sechs\n\nKilogramm Haschisch und um Weihnachten 1998 20 Kilogramm Haschisch in\n\neinem Erdbunker vorrätig, die er zum größten Teil gewinnbringend weiterver-\n\nkaufte (Fälle III. 12. und 13.). Am 16. Januar 1999 verwahrte er in zwei Erd-\n\nbunkern zum Weiterverkauf bestimmte 4.362,99 Gramm Haschisch, das si-\n\nchergestellt wurde (Fall III. 14.). Das Haschisch hatte einen durchschnittlichen\n\nWirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. Außerdem verfügte der Angeklagte\n\nam 29. Januar 1999 über ein Kleinkalibergewehr mit 185 Schuß Munition.\n\n2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Ur-\n\nteils hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch, zur Einziehungsanordnung\n\nund zur Entscheidung über den Verfall von Wertersatz \n\nin Höhe von\n\n194.400 DM keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\nDie verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe bei der\n\nWürdigung der den Angeklagten entlastenden Aussage des Zeugen W. \n\nseine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft\n\n(§ 261 StPO), ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts unbegründet. Entgegen der Meinung der Verteidigung zieht die Straf-\n\nkammer den Schluß, auf die Aussage dieses Zeugen könne nichts gestützt\n\nwerden (UA S. 68), nicht vorrangig aus dem persönlichen Eindruck (vgl. BGHSt\n\n45, 354), den der als einziges Mitglied des erkennenden Gerichts bei der\n\nkommissarischen Vernehmung anwesende Strafkammervorsitzende außerhalb\n\nder Hauptverhandlung gewonnen hatte, sondern - unabhängig vom persönli-\n\nchen Eindruck des Strafkammervorsitzenden - aus ihrer auf Grund einer\n\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung, der Zeuge\n\nhabe hinsichtlich des Haschischgeschäfts vom 18. Juli 1995, insbesondere des\n\ndem Kurier Wi. erteilten Auftrags, das Rauschgift in einem Erdbunker des\n\nAngeklagten in der Nähe von Haselünne zu deponieren, bewußt die Unwahr-\n\nheit gesagt.\n\nVon dem insgesamt für verfallen erklärten Betrag von 250.000 DM hat\n\ndas Landgericht einen Teilbetrag in Höhe von 194.400 DM ohne Rechtsfehler\n\nals Verfall von Wertersatz angeordnet (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a StGB), der\n\nsich aus dem Verkauf von 54 kg Haschisch zu dem rechtsfehlerfrei festgestell-\n\nten durchschnittlichen Verkaufspreis von 3.600 DM/kg errechnet. Dabei ist es\n\nzutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen (vgl. BGH NStZ 94, 123 f.).\n\n3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von weiteren 55.600 DM ge-\n\nmäß § 73 d Abs. 1 und 2, §§ 73 a, 73 b StGB hält sachlich-rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb\n\nfür gegeben, weil der Angeklagte nach ihrer Überzeugung aus Haschischge-\n\nschäften auch mit anderen Abnehmern als den Hauptbelastungszeugen G. \n\n und H. zusätzlich etwa ein Drittel des für verfallen erklärten Wer-\n\ntersatzes von 194.400 DM erlangt hat (UA S. 116 f.). Dabei hat es auch be-\n\nrücksichtigt, daß der Angeklagte, der seit 1982 keiner geregelten Arbeit nach-\n\nging, sondern mit antiken Möbeln, Oldtimern, Emailleschildern sowie mit Wein\n\nund Sekt handelte, Eigentümer eines von seinem Vater bezahlten, lastenfreien\n\nAnwesens, einer Münzsammlung im Wert von ca. 11.195 DM und zweier älte-\n\nrer Personenkraftwagen war und über Sparguthaben in der Gesamthöhe von\n\nca. 274.250 DM verfügte. Mit diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für\n\nden erweiterten Verfall nicht festgestellt.\n\nBei den vom Angeklagten begangenen Straftaten des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt ein erwei-\n\nterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB verweist.\n\nGemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 , § 73 d Abs. 1 StGB unterliegen dem erweiterten\n\nVerfall aber nur Gegenstände des an der rechtswidrigen Tat Beteiligten, d.h.\n\nsolche Sachen oder Rechte, die diesem zum Zeitpunkt der Verfallsanordnung\n\ngehören oder zustehen (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 d Rdn. 27, 29\n\nm.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 11) oder\n\n- wegen eines zivilrechtlich unwirksamen Erwerbsaktes (vgl. BGHSt 31, 145) -\n\nnur deshalb nicht gehören oder zustehen, weil er sie für eine rechtswidrige Tat\n\noder aus ihr erlangt hat, sowie die Surrogate solcher Gegenstände. Ist Geld\n\nerlangt, sind Gegenstand des Verfalls nicht nur die Geldbeträge als solche,\n\nsondern auch die Gegenstände, die der Tatbeteiligte mit dem Geld erworben\n\nhat (vgl. Schmidt aaO § 73 Rdn. 46). Die Gegenstände können bei einer ver-\n\nfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nur dann für verfallen erklärt wer-\n\nden, wenn der Tatrichter nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon\n\nüberzeugt ist, daß die von der Verfallsanordnung erfaßten Gegenstände für\n\nrechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne daß\n\ndiese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 297). Befinden sich Sachen oder Rechte, die dem erweiterten\n\nVerfall unterlegen hätten und die bei Begehung der Anknüpfungstat noch vor-\n\nhanden waren (vgl. Schmidt, aaO § 73 d Rdn. 53 m.w.Nachw.; Eser, aaO\n\n§ 73 d Rdn. 17; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 5), nicht mehr im\n\nVermögen des Tatbeteiligten, kann der Verfall eines dem Wert des ursprüng-\n\nlich dem Verfall unterliegenden Gegenstandes entsprechenden Geldbetrags\n\nangeordnet werden (§ 73 d Abs. 2 i.V.m. § 73 a Satz 1 StGB), wobei insoweit\n\neine Schätzung zulässig ist (§ 73 d Abs. 2 i.V.m. § 73 b StGB).\n\nWie die Verteidigung mit Recht beanstandet, hat das Landgericht keinen\n\nbestimmten, für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangten Vermögensge-\n\ngenstand des Angeklagten oder dessen Surrogat konkretisiert, der dem erwei-\n\nterten Verfall unterlegen wäre und für den der Verfall von Wertersatz in Be-\n\ntracht kommen könnte, weil er in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist.\n\nDie Urteilsgründe erschöpfen sich vielmehr darin, anhand der Betäubungsmit-\n\ntelgeschäfte, die Gegenstand der Verurteilung sind, nachzuweisen, daß der\n\nAngeklagte noch andere Abnehmer als die Zeugen G. und H. hatte,\n\nund dann - ohne eine tragfähige Grundlage - eine im Gesetz nicht vorgesehe-\n\nne, unsubstantiierte Schätzung mit ca. einem Drittel des Verkaufspreises der\n\nnachgewiesenen Haschischgeschäfte vorzunehmen.\n\n4. Der Senat hebt nur die Entscheidung über den erweiterten Verfall mit\n\nden zugehörigen Feststellungen auf, läßt den Rechtsfolgenausspruch aber im\n\nübrigen bestehen. Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten\n\nVermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögen-\n\nseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung\n\n1; BGH NStZ 2000, 137). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die\n\nGrundlagen für eine Entscheidung über den erweiterten Verfall zweckmäßiger-\n\nweise gewonnen werden (vgl. BGH NStZ 1995, 125 unter 2.; Schmidt, aaO\n\n§ 73 d Rdn. 44 f.), indem von den Vermögenswerten des Angeklagten die darin\n\nenthaltenen legal eingenommenen Geldbeträge - wie die Zuwendungen des\n\nVaters, die Leistungen der Berufsgenossenschaft und die Gewinne aus den\n\nHandelsgeschäften - sowie der Nettogewinn, der in dem rechtsfehlerfrei für\n\nverfallen erklärten Betrag von 194.400 DM enthalten ist, abgezogen werden\n\nund die verbleibende Differenz unter Berücksichtigung der erforderlichen Aus-\n\ngaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts daraufhin untersucht wird, ob es\n\nsich um plausible Einkünfte aus legalen Einkommensquellen handeln kann\n\noder nicht. Für die Überzeugungsbildung der Strafkammer können dabei auch\n\nHinweise auf weitere, von der Verurteilung nicht erfaßte Betäubungsmittelge-\n\nschäfte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 1998 - 4 StR 4/98) sowie die Zeit-\n\npunkte, zu denen die einzelnen Vermögensgegenstände erworben wurden, von\n\nBedeutung sein.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-541-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-541-00","retrieved":"2026-07-10 12:06:34.305540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-09/3-str-541-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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