{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_535-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"3 StR 535/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 535/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am\n\n21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 15. Juni 2000\n\na) im Schuldspruch der Tat zum Nachteil Erdil Y. dahin\n\nneu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Ce-\n\nmil Y. verurteilt worden ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen\n\nversuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\n\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil\n\nY. hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststel-\n\nlungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der ein Ausbeinmesser\n\nmit einer 13 cm langen Klinge bei sich hatte, von Erdil Y. seinen Ring zu-\n\nrückhaben, koste es was es wolle. Auf dem Weg zu ihm traf er auf Matthias\n\nB. und Cemil Y. , den Vater von Erdil Y. . Da der Angeklagte glaub-\n\nte, B. stehe im Lager seines Feindes, stieß er ihm von unten das Messer in\n\nden linken Oberbauch und durchstach die rechte Herzkammer. B. verstarb\n\nalsbald. Da nach Ansicht des Angeklagten auch Cemil Y. in das Lager sei-\n\nnes Feindes gehörte, stach er nun zweimal tief in den Leib des Y. , ein Stich\n\nverletzte diesen 2 cm unterhalb der 12. Rippe und drang in den inneren\n\nBauchraum ein, der andere durchtrennte das Bauchfell. Insbesondere der\n\nzweite Stich führte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. \"Cemil Y. blieb\n\nschreckerstarrt an der Wand stehen und sackte kurz zusammen. Der Ange-\n\nklagte wandte sich unmittelbar, nachdem er das Messer nach dem zweiten\n\nStich aus dem Leib des Cemil Y. gezogen hatte, von diesem ab und rannte\n\nin den hinteren Bereich des Flures, sodann links in den Saunabereich auf der\n\nSuche nach seinem Hauptfeind Erdil Y. \" (UA S. 17). Ihm folgte die Zeugin\n\nElena C. und aus Angst um seinen Sohn der Cemil Y. , der zu diesem\n\nZeitpunkt Schmerzen infolge der beiden tiefen Stiche in seinen Leib noch nicht\n\nwahrnahm. Nachdem der Angeklagte dem Erdil Y. vier zum Teil lebensbe-\n\ndrohliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, ergriff Cemil Y. \n\nden Angeklagten an den Haaren und stieß dessen Kopf mehrfach gegen eine\n\nnahe Wand. Nach einem kurzen Kampf floh der Angeklagte in seine in dem\n\nselben Haus gelegene Wohnung.\n\nDas Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der\n\nTötung des Cemil Y. verneint und dazu nur ausgeführt, daß der Angeklagte\n\n\"nicht daran gedacht habe, freiwillig die weitere Ausführung seiner Tat aufzu-\n\ngeben. Er ist sofort weitergestürmt in den Saunabereich, um dort den Erdil\n\nY. zu finden und den Angriff gegen ihn zu führen\" (UA S. 35).\n\nMit dieser Erwägung durfte ein strafbefreiender Rücktritt nicht abgelehnt\n\nwerden. Die wenigen bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der\n\nRücktrittsfrage nicht zu, da dem angefochtenen Urteil schon nicht zu entneh-\n\nmen ist, ob der Totschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der ge-\n\nfestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgren-\n\nzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Vorausset-\n\nzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von\n\nihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbe-\n\nstandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt\n\n39, 221, 227 m.w.Nachw.). Sichere Feststellungen dazu enthält das Urteil\n\nnicht. Die Formulierung, daß sich der Angeklagte \"unmittelbar\" nach dem\n\nzweiten Stich von seinem Opfer abwandte und in den Saunabereich rannte,\n\nspricht eher dafür, daß der Angeklagte die Verletzungsfolgen nicht wahrge-\n\nnommen hat. Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der\n\nTäter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts\n\nkennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.). Diese Kenntnis versteht sich aber\n\nnicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch\n\nin der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen und nur kurze Zeit später sich\n\nin einen Kampf mit dem Angeklagten einzulassen; in einem solchen Fall be-\n\ndürfen die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl.\n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH bei Altvater\n\nNStZ 1999, 20). Dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungs-\n\nhandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit\n\nder Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt\n\n40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.\n\n2. Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten insoweit wieder wegen\n\nversuchten Totschlags verurteilen, so würde die gleichzeitig verwirklichte ge-\n\nfährliche Körperverletzung nicht zurücktreten, sondern zu der versuchten Tö-\n\ntung in Tateinheit stehen (BGHSt 44, 196).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_535-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/3-str-535-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_535-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_535-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/3-str-535-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_535-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:28.129585+00:00"}}