{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_528-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"3 StR 528/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 528/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 5. Mai 2000 im Strafausspruch hinsicht-\n\nlich der Einzelstrafe von zwölf Jahren wegen versuchten Mor-\n\ndes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und\n\nwegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Hauptverhandlung unter\n\nVerstoß gegen § 230 Abs. 1, § 247 Satz 1 StPO zeitweise in Abwesenheit des\n\nAngeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO). Dies ergibt sich aus folgen-\n\ndem:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten während der Vernehmung seiner\n\nSchwester, der Zeugin K. , gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sit-\n\nzungszimmer entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde jedoch nicht nur\n\nseine Schwester vernommen, sondern während deren Aussage auch ein Brief\n\nder Zeugin an das Tatopfer A. in Augenschein genommen. Durch die\n\nNiederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daß es\n\nsich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme in Form der Einnahme eines\n\nrichterlichen Augenscheins handelte, denn der Brief wurde laut Protokoll \"mit\n\nden Beteiligten und der Zeugin K. in Augenschein genommen und erörtert\".\n\nDa Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten,\n\nnicht ersichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, der Brief sei der\n\nZeugin K. im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vor-\n\ngehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).\n\nDie Inaugenscheinnahme des Briefes in Abwesenheit des Angeklagten\n\nwar durch den Beschluß nach § 247 StPO nicht gedeckt. Da sie auch nicht\n\nspäter in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde, liegt damit der ab-\n\nsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Der Senat muß sich daher\n\nnicht mit der weiteren Rüge der Revision befassen, dieser Revisionsgrund sei\n\nauch deswegen gegeben, weil der Angeklagte während der Verhandlung über\n\ndie Entlassung der Zeugin noch nicht wieder im Sitzungszimmer anwesend\n\nwar.\n\nDer dargestellte Verfahrensverstoß führt hier indessen nur zur Aufhebung\n\nder gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe\n\nvon zwölf Jahren. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO\n\ngegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, so-\n\nweit ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Be-\n\nschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 443;\n\nBGHR StPO § 338 Beruhen 1). Dies ist hier hinsichtlich des Schuldspruchs,\n\nder beiden lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen wegen vollendeten Mordes und\n\nder lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe der Fall. Die Inaugenscheinnahme des\n\nBriefes diente allein der Aufklärung eines möglichen Tatmotivs des Angeklag-\n\nten. Dieses war aber ausschließlich für die Strafzumessung wegen des ver-\n\nsuchten Mordes von Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1983, 375 m.w.Nachw.). Denn\n\ndas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen zweifachen voll-\n\nendeten und eines versuchten Mordes rechtsfehlerfrei auf das Mordmerkmal\n\nder Heimtücke gestützt, für welches das Tatmotiv des Angeklagten ohne Be-\n\nlang war. Da für die vollendeten Morde die absolute Strafandrohung des § 211\n\nAbs. 1 StGB gilt, konnte sich das Tatmotiv auch nicht auf die Zumessung der\n\nwegen der beiden vollendeten Delikte festzusetzenden Einzelstrafen auswir-\n\nken. Ebenso bleibt die als Gesamtstrafe verhängte lebenslange Freiheitsstrafe\n\nvon dem Rechtsfehler denknotwendig unberührt, da sie schon wegen der bei-\n\nden lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen zu verhängen war (§ 54 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB). Dagegen ist nicht ausschließbar (allein fehlendes Beruhen im Sinne\n\ndes § 337 Abs. 1 StPO genügt wegen der Vermutung des § 338 StPO nicht),\n\ndaß es sich bei der Festsetzung der wegen versuchten Mordes zu verhängen-\n\nden zeitigen Einzelfreiheitsstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hät-\n\nte, wenn durch eine verfahrensfehlerfreie Beweisaufnahme möglicherweise die\n\nBeziehung zwischen dem Tatopfer A. und der Schwester des Ange-\n\nklagten als Tatmotiv positiv festgestellt worden wäre. Die nunmehr zur Ent-\n\nscheidung berufene Strafkammer hat daher ausschließlich die wegen ver-\n\nsuchten Mordes zu verhängende und in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe\n\neinzubeziehende Einzelstrafe neu zuzumessen.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigungen aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwaltes genannten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben, der zu einer weitergehenden Aufhebung des Urteils\n\nführt (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere könnte die vom Angeklagten erhobene\n\nRüge, das Landgericht habe sich im Zusammenhang mit der Vernehmung der\n\nZeugin K. seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der\n\nHauptverhandlung gebildet und damit gegen § 261 StPO verstoßen, aus den\n\ndargelegten Gründen ebenfalls nur zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen ver-\n\nsuchten Mordes führen, da das Urteil nur insoweit auf dem Verfahrensverstoß\n\nberuhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-528-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-528-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:18.269102+00:00"}}