{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_527-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"3 StR 527/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 527/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am\n\n30. Januar 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 in den vori-\n\ngen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Verden vom\n\n23. August 2000, mit dem die Revision verworfen worden ist,\n\ngegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Verden vom 7. Juni 2000 im Maßregelausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexu-\n\nellen Mißbrauch von Kindern sowie wegen der unerlaubten Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen unter Einbezie-\n\nhung der Einzelstrafen aus einem gesamtstrafenfähigen Urteil zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluß\n\nvom 23. August 2000 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen\n\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.\n\nDem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die von ihm nicht verschuldete Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision zu bewilligen (§§ 44, 45, 46 StPO). Seine Revision, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat allein zum Maßre-\n\ngelausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung\n\nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in dessen Antragsschrift vom 15. November 2000. Insbesondere hat die\n\nStrafkammer im Fall zum Nachteil des Kindes Andrea M. mit einer rechts-\n\nfehlerfreien Begründung einen minder schweren Fall des Mißbrauchs eines\n\nKindes verneint. Durch die fehlerhafte, den rechtlichen Anforderungen nicht\n\ngenügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\n\nStGB und die hierauf beruhenden Strafrahmenmilderungen ist der Angeklagte\n\nim Strafausspruch nicht beschwert.\n\n2. Dagegen kann die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus keinen Bestand haben.\n\na) Zur Begründung der Maßregelanordnung hat sich das Landgericht im\n\nwesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. - Facharzt für\n\nPsychiatrie, Neurologie und Psychotherapie - gestützt. Nach dessen Darlegun-\n\ngen sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns in vollem\n\nUmfang einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt aller\n\nTaten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit derart einge-\n\nschränkt gewesen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\n\nStGB vorgelegen habe. Beim Angeklagten liege eine narzißtische Persönlich-\n\nkeitsstörung mit massiven Selbstwertzweifeln und Versagensängsten verbun-\n\nden mit einer Neigung zu kriminellen Handlungsweisen vor. Es bestünde eine\n\npsychosexuelle Fehlentwicklung mit einer Fixierung auf der prägenitalen Ent-\n\nwicklungsstufe, mit Bedürfnissen und Wünschen nach Nähe und Zärtlichkeit\n\nsowie mit seit 1996 verstärkten pädophilen Neigungen. Beziehungswünschen\n\nzu erwachsenen Frauen auf einer ebenbürtigen, harmonischen Ebene weiche\n\nder Angeklagte aus Angst vor den als übermächtig erlebten Frauen und vor\n\nseinen Unterlegenheitsgefühlen und Versagensängsten als Mann aus. In sei-\n\nnem bisherigen Leben sei es ihm nicht gelungen, eine erwachsene, selbstver-\n\ntrauende, durchsetzungsfähige und verantwortungsbewußte männliche Identi-\n\ntät zu entwickeln. Er projiziere sein Scheitern und die Verantwortung für sein\n\nHandeln ständig auf andere. Dies deute auf eine ungenügend entwickelte Ge-\n\nwissensinstanz als Ausdruck einer gravierenden psychischen Entwicklungs-\n\nund Reifestörung hin. Hierbei werde die Befriedigung eigener Bedürfnisse und\n\nWünsche als vorrangig vor denen anderer behandelt. Es bestehe beim Ange-\n\nklagten ein Mangel an verläßlichen moralischen Wertvorstellungen als Richtli-\n\nnien für die Gestaltung und Regulierung zwischenmenschlichen Zusammenle-\n\nbens. Die Gefahr der Wiederholung von sexuellen Übergriffen ergebe sich aus\n\nder Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.\n\nb) Bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß beim Angeklagten\n\nsowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des\n\n§ 21 StGB beeinträchtigt gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Überprüfung\n\nnicht Stand. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig ange-\n\nwandt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 21 Rdn. 3). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst\n\ndann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat,\n\nwährend die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet\n\nseiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - wie hier - das Unrecht seines\n\nTuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR\n\nStGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.).\n\nc) Weiterhin sind die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts\n\nnicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu recht-\n\nfertigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht\n\nnur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet.\n\nIn diesem Zustand muß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat begangen ha-\n\nben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaf-\n\nten Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem kausalen symptomati-\n\nschen Zusammenhang steht (BGH NStZ 1999, 128, 129 m.w.Nachw.). Dabei\n\nkönnen nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unter-\n\nbringung gemäß § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften\n\nseelischen Störungen entsprechen. Es bedarf einer Gesamtschau der Täter-\n\npersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störun-\n\ngen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie\n\nkrankhafte seelische Störungen stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt\n\n34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613). In diesem Zusammenhang ist insbe-\n\nsondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur\n\nEigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen\n\nhalten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für\n\nstrafbares Verhalten ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; BGHR StGB § 63 Zustand\n\n26).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie belegen eine\n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht, da\n\ndie erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie\n\nihrer Entwicklung und des Gewichts der Störungen fehlt. Aufgrund der be-\n\nschriebenen Persönlichkeitsstörungen läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob\n\nsie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit Ausnahme\n\nder weniger gewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände den\n\nZustand des Täters wiederspiegeln. Die Ausführungen des Landgerichts be-\n\nschränken sich weitgehend darauf, das vom Sachverständigen gewonnene\n\nErgebnis der ärztlichen Begutachtung zu referieren und sich diesem \"aus eige-\n\nner Überzeugung\" anzuschließen, ohne weitere maßgebliche Umstände in die\n\nBetrachtung einzubeziehen. So setzt sich die Kammer nicht damit auseinander,\n\ndaß der vielfach vorbestrafte Angeklagte nur einmal wegen einer Sexualstraf-\n\ntat, nämlich im Jahre 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen, verurteilt\n\nworden ist. Sie befaßt sich auch nicht ausreichend mit der Frage, ob zwischen\n\nden abgeurteilten Sexualstraftaten und den Persönlichkeitsstörungen ein kau-\n\nsaler, symptomatischer Zusammenhang besteht oder ob die sexuellen Über-\n\ngriffe nicht Ausdruck einer vorübergehenden Lebenskrise sind. Das Fehlen der\n\ngebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten führt des\n\nweiteren dazu, daß es für die vom Landgericht im Rahmen des § 63 StGB an-\n\ngestellte Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich weiterer Sexualstraftaten an ei-\n\nner tragfähigen Grundlage mangelt (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1983,\n\n350; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2 und 3).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_527-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-527-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_527-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_527-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-527-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_527-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:04.513831+00:00"}}