{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_514-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"3 StR 514/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 514/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nVerden vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Befangenheit des Schöffen F. (RB S. 173-238)\n\nDie Rüge der Befangenheit des Schöffen F. ist unbegründet.\n\nDer Schöffe wäre befangen, wenn er eine Äußerung gemacht\n\nhätte, aus der sich aus der Sicht eines verständigen Angeklagten\n\nergäbe, daß er sich unabhängig von den noch zu erhebenden\n\nBeweisen bereits endgültig hinsichtlich der Tatschuld des Ange-\n\nklagten festgelegt hätte. Dies ist nicht wahrscheinlich gemacht.\n\nDer genaue Inhalt seiner Äußerung ist nicht rekonstruierbar. Der\n\nSchöffe bestreitet, über das vorliegende Verfahren mit den Zeu-\n\ngen S. und G. gesprochen zu haben. Diese geben un-\n\nterschiedliche Darstellungen über das behauptete Gespräch.\n\n2. Lückenhafte Beweiswürdigung (RB S. 594 - 1027)\n\nSoweit die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die\n\nRüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschluß des Landge-\n\nrichts vom 18. Februar 1999, mit dem der auf Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. b MRK gestützte Antrag, die Hauptbelastungszeugin nicht\n\nzu vernehmen, zurückgewiesen wurde, wird in wesentlichen Tei-\n\nlen nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-\n\nrers in seiner Replik war die Wiedergabe der Absätze 4 und 5 des\n\ngenannten Beschlusses auch nicht entbehrlich. Die in diesen Ab-\n\nsätzen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist nämlich in dem\n\nBeschluß vom 28. Januar 1999 nicht vollständig enthalten. Dies\n\nzeigt ein Vergleich der beiden Beschlüsse.\n\nIm übrigen fehlt es an der Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses,\n\nder auf den weiteren Antrag, mit dem wiederum der Vernehmung\n\nder Hauptbelastungszeugin wiedersprochen wurde - diesmal ge-\n\nstützt auf einen Verstoß gegen §§ 136 a, 163 a StPO -, ergangen\n\nist. Darüber hinaus teilt die Verteidigung den Inhalt zweier weite-\n\nrer Anträge mit der selben Zielrichtung vom selben Tage sowie\n\ndie daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlüsse nicht mit.\n\nAuch soweit der Sache nach insoweit die Verletzung materiellen\n\nRechts beanstandet wird, zeigt die Revision einen Rechtsfehler\n\nnicht auf. Mit dem Umstand, daß die Zeugin M. vor der Haupt-\n\nverhandlung mannigfach vernommen wurde, hat sich das Landge-\n\nricht in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt wie mit\n\nder Frage, welche Tatdetails sie unmittelbar von dem Angeklag-\n\nten erfahren hat. Damit, daß in der früher ausgesetzten Hauptver-\n\nhandlung dem Zeugenbeistand der Zeugin M. ein Aktenordner\n\nmit Protokollen u.a. auch von Vernehmungen der Zeugin M. \n\nzur Einsicht für einen Tag zur Verfügung gestellt wurde, brauchte\n\nsich das Landgericht nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen\n\nauseinanderzusetzen. Weder den Urteilsgründen noch dem Vor-\n\ntrag der Revision ist nämlich zu entnehmen, ob und wenn ja in\n\nwelcher Form die Zeugin M. in diesem Zusammenhang über-\n\nhaupt Kenntnis von dem schriftlich niedergelegten Inhalt ihrer frü-\n\nheren Vernehmungen erlangt hat.\n\n3. Allgemeine Sachrüge\n\nDas Landgericht hat im Fall II 2 der Urteilsgründe zugunsten des\n\nAngeklagten einen zu den beiden Morden in Tateinheit stehenden\n\nDiebstahl im besonders schweren Fall angenommen, der wegen\n\nseiner geringeren Strafdrohung die beiden Morde nicht zur Ta-\n\nteinheit verklammern könne. Der Senat hat erwogen, ob eine den\n\nAngeklagten möglicherweise begünstigende Klammerwirkung ge-\n\ngeben sein könnte, wenn die Voraussetzungen der §§ 251, 252\n\nStGB vorlägen. Er hat diese Frage jedoch verneint, weil die Straf-\n\nkammer nicht hat feststellen können, daß die Ermordung der bei-\n\nden Frauen dem Angeklagten (auch) dazu diente, sich im Besitz\n\nder zuvor eingesteckten Beute zu erhalten.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_514-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-514-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_514-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_514-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-514-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_514-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:47.459760+00:00"}}