{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_508-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"3 StR 508/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 508/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKrefeld vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte im\n\nFall III. 18 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu\n\neiner Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird und\n\nder Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in\n\nzehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßi-\n\nger Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nIm Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Fahrzeug, das\n\nvon zwei polnischen Tätern gestohlen worden war, die der um den Angeklag-\n\nten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht angehörten, an sich gebracht\n\nund verkauft. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach\n\n§ 260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Ange-\n\nklagte das Fahrzeug als \"Mitglied einer Bande\" gehehlt hätte. Es ist jedoch\n\nnicht festgestellt, daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf des\n\nPKW mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des Kontakts zu der polnischen\n\nTätergruppe durch das Bandenmitglied Fe. reicht hierfür nicht aus, da\n\nden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß diese konkret für diesen ge-\n\nplanten Diebstahl erfolgt ist. Nach allem ist nicht belegt, daß diese Straftat von\n\nder Bandenabrede erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war\n\n(vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). Der Senat schließt aus, daß noch weiter-\n\ngehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat daher den Schuld-\n\nspruch auf gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB umgestellt.\n\nDie Einzelstrafe für diese Tat hat er von zwei auf ein Jahr Freiheitsstrafe er-\n\nmäßigt, dem niedrigsten von der Strafkammer für Hehlereifälle nach § 259\n\nStGB verhängten Strafmaß, weil ausgeschlossen werden kann, daß sie für ei-\n\nnen Fall gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\neine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im\n\nFall III. 5 der Urteilsgründe entnimmt der Senat den Feststellungen, daß der\n\nAngeklagte F. durch seine \"Bestellung\" eines bestimmten Fahrzeugtyps\n\nan der Entwendung des PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter betei-\n\nligt war, was seine Bestrafung als Hehler nicht ausschließt (vgl. BGHSt 33, 50).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_508-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-508-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_508-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_508-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/3-str-508-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_508-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:27.602746+00:00"}}