{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_503-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"3 StR 503/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 332 Abs. 1 Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechen- den geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Be- stechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vor- teilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 503/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nDr. Boetticher,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. April\n\n2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der Bestechlichkeit schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Bestechlichkeit\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung\n\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Rüge\n\nder Verletzung materiellen Rechts eine Verurteilung wegen vollendeter Be-\n\nstechlichkeit. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der\n\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte, der Abteilungsleiter eines Ausländeramtes war, verein-\n\nbarte beim Abschluß des Vertrages über den Bau seines Wohnhauses mit der\n\nInhaberin der Baufirma und deren Ehemann einen Preisnachlaß in Höhe von\n\n26.000 DM als Entgelt für die von ihm zugesagte Hilfe bei der Erteilung von\n\nAufenthaltsgenehmigungen für drei polnische Bauarbeiter. In der Folgezeit gab\n\ner in amtlicher Funktion die erforderlichen Zustimmungen des Ausländeramtes\n\nzur Erteilung der von den polnischen Staatsangehörigen beantragten Visa,\n\nnachdem er zuvor bei einem der Antragsteller die wegen einer Ausweisung\n\nverhängte Sperrfrist um ein Jahr verkürzt hatte, und verlängerte später die Auf-\n\nenthaltsgenehmigungen. Dabei rechnete der Angeklagte damit, daß die Zu-\n\nständigkeit des Ausländeramtes nur durch die Angabe von Scheinwohnsitzen\n\nbegründet worden war, die polnischen Bauarbeiter nicht als selbständige Ge-\n\nsellschafter erwerbstätig sind, sondern als weisungsabhängige Arbeitnehmer\n\narbeiten und dies durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages verschlei-\n\nert werden sollte. Ihm war bewußt, daß den polnischen Staatsangehörigen die\n\nAufenthaltsgenehmigungen nur zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstä-\n\ntigkeit, nicht aber einer abhängigen Arbeit erteilt werden durften.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift:\n\nDie Aufklärungsrüge (Verfahrensrüge A. VIII.) ist schon unzulässig, weil\n\ndie Revision das erwartete Beweisergebnis nicht bestimmt behauptet. Der Vor-\n\ntrag, \"es sei nicht auszuschließen, im Gegenteil höchstwahrscheinlich, daß\n\ndiese Aufklärung ganz wesentliche für die objektive und subjektive Tatseite ....\n\nhöchst bedeutsame Umstände ergeben hätte\", genügt den Anforderungen ge-\n\nmäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Begründung nicht\n\n(vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 51; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n44. Aufl. § 244 Rdn. 81).\n\nSoweit die Revision mit mehreren Rügen beanstandet, es sei der Inhalt\n\nvon in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunden bei der Beweiswürdi-\n\ngung rechtsfehlerhaft verwertet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begrün-\n\ndung der Rüge auch die Darlegung, daß er nicht auf andere zulässige Weise\n\n- etwa durch Vorhalt an den Angeklagten oder an Zeugen - in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden ist (vgl. Kuckein aaO § 344 Rdn. 58 m.w.Nachw.;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 249 Rdn. 30). In der Revisionsbegründung\n\nfehlen weitgehend solche Ausführungen. Im übrigen ist die Rüge der Verlet-\n\nzung des § 261 StPO nur dann erfolgreich, wenn ohne Rekonstruktion der Be-\n\nweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Be-\n\nweismittel gewonnen wurden (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 52;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 261 Rdn. 38 a). Selbst wenn man in der\n\nunterlassenen Verlesung des vom Angeklagten gefertigten umfangreichen, im\n\nUrteil wörtlich wiedergebenen Vermerks vom 12. August 1997 eine Verletzung\n\ndes § 261 StPO sehen würde (Rüge B. XXII.), würde das Urteil auf diesem\n\nRechtsfehler nicht beruhen, weil es auf den genauen Wortlaut des Vermerks\n\nnicht ankommt (vgl. BGH, Beschl. vom 16. August 2000 - 3 StR 242/00) und\n\ndas Landgericht bei seiner Beweiswürdigung aus dem Vermerk nur die\n\nSchlußfolgerung gezogen hat, daß der Angeklagte den wahren Sachverhalt\n\ngezielt verschleiern wollte. Diese zusammenfassende Wertung kann sich ohne\n\nweiteres aus der Aussage des Zeugen K. ergeben haben, dem der Vermerk\n\nvorgehalten wurde.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die\n\nWertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). Zum\n\nTeil enthalten sie urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachbe-\n\nschwerde vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Kuckein\n\naaO § 337 Rdn. 3, 27 und § 352 Rdn. 16). Auch die Revisionsbegründung hat\n\nnicht aufgezeigt, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft\n\noder unklar ist oder gegen Denkgesetze, wissenschaftliche Erkenntnisse oder\n\nErfahrungssätze verstößt. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht\n\nauf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen Schlußfol-\n\ngerungen sind plausibel, zwingend brauchen sie nicht sein. Wegen der Einzel-\n\nheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts in dessen Antragsschrift.\n\nOhne Rechtsfehler geht die Strafkammer davon aus, daß bei Abschluß\n\ndes Werkvertrages vom 9. Juli 1997 ein Preisnachlaß von 26.000 DM als Ge-\n\ngenleistung für die vom Angeklagten zugesagte Hilfe bei der Erteilung von Auf-\n\nenthaltsgenehmigungen für die drei polnischen Bauarbeiter vereinbart worden\n\nist (UA S. 99 ff., 105 ff.). Sie hat dabei die Aussagen der Hauptbelastungszeu-\n\ngen C. und H. einer besonders kritischen Prüfung unter-\n\nzogen und gesehen, daß es sich um problematische Zeugen handelt. Rechts-\n\nfehlerfrei hat es deren Aussagen insoweit als glaubhaft beurteilt, als weitere\n\naussagekräftige, gegen den Angeklagten sprechende Indizien vorlagen (UA\n\nS. 106 ff.). Weiterhin hat es das Landgericht ohne Rechtsfehler als erwiesen\n\ngewertet, daß die drei polnischen Bauarbeiter als weisungsgebundene, von\n\nden unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossene Arbeitnehmer ar-\n\nbeiten sollten und der Angeklagte zumindest damit rechnete (UA S. 113 ff., 115\n\nff.). Dessen Einlassung, er habe an eine selbständige Tätigkeit als Gesell-\n\nschafter der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geglaubt, hat die\n\nStrafkammer aufgrund einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei als widerlegt\n\nangesehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 116 ff.)\n\nergibt sich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die\n\nerkannte Möglichkeit einer abhängigen Arbeit der polnischen Bauarbeiter je-\n\ndenfalls billigend in Kauf genommen hat.\n\nb) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ent-\n\nhält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.\n\nWegen der Verknüpfung des Preisnachlasses von 26.000 DM mit der\n\nzugesagten Hilfe in den ausländerrechtlichen Angelegenheiten der drei polni-\n\nschen Staatsangehörigen beim Abschluß des Werkvertrages vom 9. Juli 1997\n\n(UA S. 33 f., 44 f., 105 ff.) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die für den Tat-\n\nbestand der Bestechlichkeit erforderliche Unrechtsvereinbarung bejaht (vgl.\n\nBGHSt 15, 88, 91; BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 1). Dabei ist es\n\nerforderlich und ausreichend, daß mit der versprochenen Hilfe bei der Be-\n\nschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen die zukünftigen Diensthandlungen\n\ndes Angeklagten ihrem sachlichen Gehalt nach in groben Umrissen erkennbar\n\nwaren (vgl. BGHSt 15, 88, 97; BGHR StGB § 332 I Satz 1 Unrechtsvereinba-\n\nrung 2).\n\nBei den Zustimmungen zur Erteilung der Visa und den Verlängerungen\n\nder Aufenthaltsgenehmigungen handelt es sich um rechtswidrige Diensthand-\n\nlungen des Angeklagten, da diese Tätigkeiten in dienstlicher Eigenschaft vor-\n\ngenommen wurden und bei der Scheinselbständigkeit der polnischen Bauar-\n\nbeiter - wie er wußte - gegen Art. 44 und 45 des Abkommens der Europäischen\n\nUnion mit Polen vom 16. Dezember 1991, in Kraft getreten am 1. Februar 1994\n\n(BGBl II 804), in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministeriums des Landes\n\nNordrhein-Westfalen vom 21. November 1996 verstießen. Die den Visa und\n\nden Aufenthaltsgenehmigungen beigefügten Bedingungen \"nur gültig für eine\n\nTätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GbR\" beseitigen\n\nderen Rechtswidrigkeit nicht, weil sie auch unter diesen Bedingungen nicht\n\nhätten erteilt werden dürfen. Für den subjektiven Tatbestand der Bestechlich-\n\nkeit genügt bedingter Vorsatz (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. § 332 Rdn. 10;\n\nRudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 331 Rdn. 30, § 332 Rdn. 17).\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen lediglich versuchter Bestechlichkeit.\n\nDie Strafkammer ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen,\n\ndaß der Angeklagte den Preisnachlaß als Vermögensvorteil angesehen habe\n\n(UA S. 112 f.). Da aber nach einer Wertberechnung durch einen Bausachver-\n\nständigen nicht sicher sei, ob ihm durch den Rabatt tatsächlich ein objektiver\n\nVermögensvorteil zugeflossen sei, weil der vereinbarte Werklohn möglicher-\n\nweise im Rahmen des Üblichen gelegen habe, sei die Tat nicht zur Vollendung\n\ngelangt (UA S. 127 ff.). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nEin Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist jede Zuwendung, auf die der\n\nTäter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder\n\npersönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279). Die Vereinba-\n\nrung eines Rabatts ist ein materieller Vorteil (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1991\n\n- 2 StR 132/91; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 11). Ein Amtsträger,\n\nder sich - wie der Angeklagte - im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine\n\npflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechen-\n\nden geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Be-\n\nstechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den\n\nFall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den\n\nAmtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vor-\n\nteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.\n\nBereits durch die in der Vereinbarung eines Preisvorteils als Entgelt für eine\n\nrechtswidrige Diensthandlung liegende Kundgabe der Bestechlichkeit wird das\n\nder Bestechlichkeit zugrunde liegende Rechtsgut, nämlich das Vertrauen der\n\nAllgemeinheit in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und die Sachlich-\n\nkeit von Entscheidungen der Amtsträger zu schützen (vgl. Jescheck, aaO vor\n\n§ 331 Rdn. 17), erschüttert (vgl. BGHSt 15, 88, 97). Die Bestechlichkeit ist kein\n\nVermögensdelikt, so daß der Bestechende keinen finanziellen Nachteil erlei-\n\nden muß (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341; Rudolphi aaO § 331 Rdn. 20).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da sich die vollendete Bestechlichkeit aus\n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt und ergänzende Fest-\n\nstellungen, die einer solchen Verurteilung entgegen stehen könnten, ausge-\n\nschlossen sind. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO war nicht veranlaßt, da der\n\nAngeklagte wegen vollendeter Bestechlichkeit angeklagt worden ist (vgl.\n\nKuckein aaO § 354 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 354 Rdn 12\n\nff.). Die wegen der vollendeten Bestechlichkeit vom Angeklagten verwirkte\n\nStrafe wird das neue Tatgericht festsetzen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Boetticher von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 332 Abs. 1\n\nEin Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine\n\npflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechen-\n\nden geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Be-\n\nstechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den\n\nFall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den\n\nAmtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vor-\n\nteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.\n\nBGH, Urt. vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00 - LG Mönchengladbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/3-str-503-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/3-str-503-00","retrieved":"2026-07-10 12:00:52.963769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-11/3-str-503-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-04-11","dockets":["3 StR 503/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_503-00","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 503/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/3-str-503-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 332 Abs. 1 Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechen- den geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Be- stechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vor- teilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. April\n\n2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der Bestechlichkeit schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/332","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"332","label":"§ 332 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 2558","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2001, 425","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:00:52.963769+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}