{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_500-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"3 StR 500/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 500/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 25. August\n\n2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 4. August 1998 als unzuläs-\n\nsig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Novem-\n\nber 2000 ausgeführt:\n\n\"1. Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten am 4. August 1998\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Be-\n\nwährungsheft S. 63) ging am 18. August 2000 bei der Staatsanwaltschaft Han-\n\nnover ein Schreiben des Angeklagten ein. Darin heißt es u.a. wörtlich: 'Hiermit\n\nbitte \n\nich \n\n... um eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Berufung\n\noder auf Revision einzulegen' (SA Bd. II Bl. 90). Auf einem zweiten, vom Ange-\n\nklagten gesondert unterschriebenen Blatt des Schreibens beantragt der Ange-\n\nklagte 'in dem obengenannten Verfahren Revision einzulegen' (SA Bd. II\n\nBl. 91). Der Angeklagte hat in zwei weiteren Schreiben vom 23. und 25. August\n\n2000, eingegangen bei Gericht am 25. August und 29. August 2000, jeweils\n\nunter Bezugnahme auf seine Revision nochmals Einwendungen gegen das\n\nUrteil erhoben. In beiden Schreiben hat er auch die 'Wiederaufnahme' des\n\nVerfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 25. August 2000 hat das Landgericht\n\nHannover die Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig\n\nverworfen, dieser habe wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet\n\n(SA Bd. II Bl. 93). In der in den Gründen des Beschlusses enthaltenen Rechts-\n\nmittelbelehrung hat das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer so-\n\nfortigen Beschwerde hingewiesen. Der Beschluss wurde ihm am 5. September\n\n2000 zugestellt (SA Bd. II Bl. 95 a). Der Angeklagte hat mit Schreiben vom sel-\n\nben Tage, bei Gericht eingegangen am 8. September 2000, gegen den Be-\n\nschluss 'Beschwerde' eingelegt (SA Bd. II Bl. 102).\n\n2. Das am 18. August 2000 eingegangene Schreiben des Angeklagten\n\nist als Revisionseinlegung zu werten. Dies wird insbesondere aus Bl. 2 des\n\nSchreibens deutlich. Der Angeklagte hat demgegenüber keine hinreichenden\n\nGründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) dargetan. Zwar\n\nhat er vorgetragen, der Zeuge G. habe die Unwahrheit gesagt. Insoweit ist\n\njedoch weder eine Verurteilung gegen den Zeugen ergangen, noch war gegen\n\nihn ein Strafverfahren anhängig (§ 364 StPO).\n\n3. Das am 5. September 2000 eingegangene Schreiben des Angeklag-\n\nten ist als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Die falsche Bezeich-\n\nnung geht offensichtlich auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zurück.\n\nDer Antrag ist im Übrigen fristgerecht erhoben.\n\n4. Der Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2000 ist aufzuheben,\n\nda der Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StPO daran gehindert war zu prüfen, ob\n\nein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt (vgl. BGH, NStZ 2000, 217; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 346 Rdnr. 2, 10).\n\n5. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Er hat ausweislich des\n\nHauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. II Bl. 30 R) nach Urteilsverkündung auf\n\nRechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das\n\nverkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm,\n\nwie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm\n\ngenehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel\n\nan der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDer Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\na.a.O., § 302 Rdnr. 21 m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-\n\ngelegte Revision ist unzulässig.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_500-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/3-str-500-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_500-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_500-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/3-str-500-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_500-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:34.022610+00:00"}}