{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_484-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"3 StR 484/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 484/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 17. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-\n\nbegründet verworfen, daß in drei Fällen (Ziffern A. II. 4 bis 6 des\n\nUrteils) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-\n\nellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in elf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-\n\nbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hier-\n\ngegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen\n\nist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie \n\ntateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in den Fällen A. II. 4 bis 6 der Urteilsgründe kann wegen des\n\nEintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.\n\nDie durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie\n\ndie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter\n\nden hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-\n\nden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verur-\n\nteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich\n\nauf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat\n\ndie Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. (Fall 4) bezie-\n\nhungsweise des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Sie hat in diesen Fällen\n\nausdrücklich den abgeurteilten sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n\nnicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_484-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/3-str-484-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_484-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_484-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/3-str-484-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_484-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:22.164524+00:00"}}