{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_474-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"3 StR 474/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 474/00\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000, soweit es\n\nden Angeklagten Sunday M. betrifft, mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe)\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer\n\nnicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat,\n\nund er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällen\n\nwegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nhätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und\n\ndie Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Rechtsmittel\n\nhat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob dem Angeklagten\n\nbandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch ist\n\ndies nicht rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen dafür keine hinreichenden\n\nAnhaltspunkte enthalten.\n\nDie Feststellungen belegen - wie die Vertreterin des Generalbundesan-\n\nwalts \n\nin der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat - \n\n(nur) ein\n\n(mit)täterschaftliches Handeln des Angeklagten.\n\n2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß das\n\nLandgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4\n\nund 6 der Urteilsgründe sich tateinheitlich auch der Einfuhr oder der Anstiftung\n\nzur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht\n\nhat.\n\nNach den getroffenen Feststellungen gingen den Rauschgiftlieferungen\n\nzahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Mit-\n\ntäter einerseits und zwei holländischen Rauschgifthändlern andererseits vor-\n\naus (Fälle 1, 3, 6). Sodann wurde der Kaufpreis ganz oder zum überwiegenden\n\nTeil von einer Mitangeklagten auf ein Konto der Holländer eingezahlt (Fälle 1,\n\n3, 4), eine Kurierin mit dem Betäubungsmittel in einem bestimmten Zug aus\n\nden Niederlanden nach Hannover geschickt, und vom Angeklagten in Empfang\n\ngenommen, der ihr dann bei der Aushändigung des Rauschgifts den Kurierlohn\n\nund zum Teil den noch offenen Kaufpreis bezahlte (Fälle 1, 3, 4, 6).\n\nDie Feststellungen sind zu den einzelnen Fällen unterschiedlich aus-\n\nführlich, sie lassen eine eindeutige rechtliche Zuordnung als täterschaftliche\n\nEinfuhr (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17; vgl. auch Einfuhr 26) oder\n\nAnstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. da-\n\nzu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3) nicht zu. Diese Prüfung wird der neue\n\nTatrichter nachzuholen und den Schuldspruch ggf. entsprechend zu ändern\n\nhaben.\n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Einzelstraf-\n\naussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nDie Strafkammer hat zwar in diesen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des\n\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von\n\nzwei Jahren erkannt. Diese Strafen liegen auch - als Mindeststrafen - im\n\nStrafrahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Senat kann aber\n\nnicht ausschließen, daß das Landgericht jeweils auf höhere Strafen und eine\n\nhöhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es den Strafen die rechtlich\n\nzutreffenden Schuldsprüche zugrundegelegt hätte.\n\nBei der erneuten Strafzumessung wird der neue Tatrichter Gelegenheit\n\nhaben, in den Fällen 1, 3, 4 und 6 die unterschiedlichen Rauschgiftmengen\n\nund Wirkstoffgehalte (vgl. BGH StV 2000, 613) zu berücksichtigen.\n\n3. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Verurteilung im Fall 7 der\n\nUrteilsgründe, die zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen läßt.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/3-str-474-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/3-str-474-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:48.470352+00:00"}}