{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 472/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 472/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen\n\nAntrag, am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 4. Juli 2000\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteils-\n\ngründe dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte je-\n\nweils nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verur-\n\nteilt wird;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nverurteilt wurde;\n\nbb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der vier Einzelgeldstrafen aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 3. Dezember 1998 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hier-\n\ngegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Erfolg.\n\n1. In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu\n\nentfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Straftaten\n\nnach § 174 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht,\n\nso daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist\n\nvon fünf Jahren nach Tatbeendigung (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt.\n\nDie abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter Silvia hat der An-\n\ngeklagte Ende 1989 und im Frühjahr 1992 begangen (Fälle II. 1. und 2.), die\n\nbeiden ersten abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter Stefanie zwi-\n\nschen August 1991 und Sommer 1992 (Fall II. 3.) sowie im Sommer 1993 (Fall\n\nII. 4.). Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrens-\n\nhandlung kommt bezüglich der Taten gegen die Tochter Stefanie aber erst die\n\nVernehmung des Angeklagten am 19. Januar 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nStGB), hinsichtlich der Taten gegen die Tochter Silvia die Erhebung der Ankla-\n\nge beim Landgericht am 6. Juni 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) in Be-\n\ntracht. Zu diesen Zeitpunkten war jedoch seit Beendigung der genannten Taten\n\njeweils ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen, so daß bereits Ver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten war.\n\nDies führt, da beim tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Geset-\n\nzesverletzungen jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt (s. nur BGH NStZ\n\n1990, 80, 81), in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe zum Wegfall der\n\nVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, so daß\n\nder Schuldspruch in diesen Fällen abzuändern und jeweils auf das Vergehen\n\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu beschränken ist.\n\nIm Fall II. 2. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten\n\nausschließlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, seiner zum\n\nTatzeitpunkt bereits 14-jährigen Tochter Silvia, schuldig gesprochen. Der Um-\n\nstand, daß eine Aburteilung dieses Vergehens wegen Eintritts der Verfol-\n\ngungsverjährung ausgeschlossen ist, hat entgegen der Ansicht des General-\n\nbundesanwaltes jedoch nicht zur Folge, daß das Verfahren wegen der zugrun-\n\nde liegenden Tat vom Frühjahr 1992 gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen\n\nwäre. Das Landgericht hatte bezüglich dieser Tat die Strafverfolgung gemäß\n\n§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Verstoß gegen § 174\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt, weil \"die mitangeklagte versuchte sexuelle Nöti-\n\ngung\" weder für die festzusetzende Einzelstrafe noch die zu bildende Ge-\n\nsamtstrafe ins Gewicht falle. Ist eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nwegen Verjährung nicht möglich, ist die nach § 154 a StPO ausgeschiedene\n\nGesetzesverletzung aber wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der um-\n\nfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl.\n\nBGHSt 22, 105, 106; 29, 315 ff.; 32, 84, 85). Hierzu ist dem Landgericht durch\n\nAufhebung der Verurteilung in diesem Fall und Zurückverweisung der Sache\n\nGelegenheit zu geben.\n\nDabei hat sich die Aufhebung auch auf die zugrunde liegenden, für\n\nsich rechtsfehlerfreien Feststellungen zu erstrecken, da das Landgericht die-\n\nse allein mit Blick auf § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffen und daher den tat-\n\nsächlichen Umständen keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet hat, die\n\nfür eine Aburteilung der Tat als versuchte bzw. - was nach den bisherigen\n\nFeststellungen nicht ausgeschlossen erscheint - auch vollendete sexuelle\n\nNötigung oder versuchte Vergewaltigung nach §§ 177, 178 StGB a.F. bedeut-\n\nsam sein können. Das Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1983\n\n(BGHSt 32, 84) steht dem nicht entgegen. Dieser hat dort lediglich ausge-\n\nsprochen, daß die rechtsfehlerfreien Feststellungen, auf deren Grundlage der\n\nTatrichter den dortigen Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages\n\nfreigesprochen hatte, von der Urteilsaufhebung nicht mitumfaßt werden, wenn\n\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer erfolgreichen Revision allein geltend macht,\n\ndaß es der Tatrichter unter Verstoß gegen § 264 StPO unterlassen hatte, den\n\nzuvor gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus den Verfahren ausgeschiedenen Vor-\n\nwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wieder einzubeziehen, nach-\n\ndem er zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine Verurteilung wegen versuch-\n\nten Totschlages nicht in Betracht kommt. Damit ist vorliegender Sachverhalt\n\nnicht vergleichbar.\n\n2. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs führen\n\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar können auch verjährte\n\nStraftaten, wenn auch nicht mit dem ihnen als unverjährte ansonsten zukom-\n\nmenden vollen Gewicht, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklag-\n\nten berücksichtigt werden (s. etwa BGHSt 41, 305, 309; BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Vorleben 20 und 24). Der Senat kann hier jedoch nicht ausschließen,\n\ndaß das Landgericht in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe dennoch\n\nauf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es wegen des Eintritts der\n\nVerfolgungsverjährung von einem Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nabgesehen hätte. Auch die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Fall II. 5.\n\nder Urteilsgründe kann keinen Bestand haben; denn es kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die Höhe der - auf-\n\ngehobenen - weiteren Einzelstrafen beeinflußt wurde. Einzelstrafen und Ge-\n\nsamtstrafe sind daher insgesamt neu zuzumessen.\n\n3. Im übrigen bleibt die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Die Ver-\n\nfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiteren\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-472-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-472-00","retrieved":"2026-07-10 11:39:13.776223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-23/3-str-472-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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