{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_462-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"3 StR 462/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 462/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDüsseldorf vom 12. Mai 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung,\n\n(vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übri-\n\ngen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, mit\n\nder der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat\n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf allein die Rüge, an dem\n\nHauptverhandlungstermin vom 8. Mai 2000 habe unter Verstoß gegen § 185\n\nGVG kein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen, so daß der\n\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Hierzu bemerkt der\n\nSenat:\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes wird hier durch die\n\nSitzungsniederschrift nicht gemäß § 274 Satz 1 StPO bewiesen, daß auch an\n\ndem Fortsetzungstermin vom 8. Mai 2000 ein Dolmetscher teilnahm. Zwar trifft\n\nes zu, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Sitzungspro-\n\ntokolls nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung die nach §§ 272 Nr. 2\n\nund 4, 273 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der dort\n\nim einzelnen bezeichneten Verfahrensbeteiligten in der Sitzungsniederschrift\n\nauch dann nicht wiederholt werden müssen, wenn der Fortsetzungstermin auf\n\neinen anderen Tag fällt, und daher das Schweigen des Protokolls über die fort-\n\ngesetzte Hauptverhandlung selbst dann keinen Beweis für die Abwesenheit\n\neiner dieser Personen begründet, wenn überflüssigerweise die Anwesenheit\n\nanderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich erneut vermerkt oder - wie hier - in\n\nNiederschriften zu anderen Fortsetzungsterminen alle Verfahrensbeteiligten\n\nvollständig aufgeführt werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 16 Nr.\n\n26). Dies bedeutet indessen nicht, daß in derartigen Fällen durch das Protokoll\n\nstets die Anwesenheit eines an einem Fortsetzungstermin nicht genannten\n\nVerfahrensbeteiligten bewiesen wäre. Vielmehr kann bereits die unterschiedli-\n\nche Handhabung bei der Protokollierung der Namen der anwesenden Verfah-\n\nrensbeteiligten in verschiedenen Fortsetzungsterminen eine offensichtliche\n\nUnklarheit begründen, die zum Wegfall der Beweiskraft der Sitzungsnieder-\n\nschrift nach § 274 Satz 1 StPO führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus\n\nder Niederschrift der über mehrere Fortsetzungstermine geführten Hauptver-\n\nhandlung ergibt, daß in der Person eines notwendigen Verfahrensbeteiligten\n\nein mehrfacher Wechsel stattfand, wie hier bei dem Dolmetscher für die türki-\n\nsche Sprache. Denn in diesem Fall läßt sich aus dem einheitlichen Sitzungs-\n\nprotokoll nicht entnehmen, welche Person die Funktion des notwendigen Ver-\n\nfahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an dem das Protokoll zur Anwesen-\n\nheit dieses Beteiligten schweigt.\n\nDer Senat hat daher im Freibeweisverfahren Ermittlungen über die Teil-\n\nnahme eines Dolmetschers für Türkisch am Hauptverhandlungstermin vom\n\n8. Mai 2000 angestellt. Dabei hat sich ergeben, daß in diesem Termin die Dol-\n\nmetscherin Ö. anwesend war. Dies hat die Dolmetscherin selbst bekundet\n\nund wird auch durch die am 8. Mai 2000 unterzeichnete Kassenanweisung zur\n\nAuszahlung der Entschädigung der Dolmetscherin für diesen Tag bestätigt, auf\n\ndie zwischenzeitlich von der Justizkasse die entsprechende Zahlung geleistet\n\nwurde. Die Rüge ist daher jedenfalls unbegründet, so daß es keiner Entschei-\n\ndung bedarf, ob sie wegen Rechtsmißbräuchlichkeit bereits unzulässig ist, weil\n\nsie von dem in der Hauptverhandlung mitwirkenden Verteidiger wider besseres\n\nWissen erhoben wurde (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21 m.w.Nachw.).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt Becker\n\n ortsabwesend und deshalb an der \n\n Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_462-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-462-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_462-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_462-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-462-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_462-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:39.165642+00:00"}}