{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_461-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"3 StR 461/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 461/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 10. April 2000 wird mit\n\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der\n\nAngeklagte in den Fällen 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60,\n\n62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der\n\nAnklage freigesprochen wird.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs\n\nunter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet.\n\nAllerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen angesehenen\n\nEinzelfälle auch formell freizusprechen.\n\n1. Nach den Feststellungen planten die \n\nfrüheren Mitangeklagten\n\nS. und St. , eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu be-\n\nstellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern weiterzuver-\n\nkaufen und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betrü-\n\ngerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßte\n\neinen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, in der GmbH die Posi-\n\ntion des Geschäftsführers auszuüben. In der Folgezeit wurden von Mitarbeitern\n\nder GmbH, teilweise auch vom Angeklagten selbst, in 101 Fällen Waren bezo-\n\ngen, die nicht bezahlt wurden. Bei den Lieferfirmen entstand ein Gesamtscha-\n\nden von mindestens 600.000 DM.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines Betrugs angese-\n\nhen. Es ist davon ausgegangen, daß er über die von ihm selbst eingeräumten\n\nacht Fälle hinaus in weiteren Fällen Warenbestellungen selbst vorgenommen\n\nhabe. Da die GmbH in betrügerischer Absicht übernommen worden sei und die\n\nTatbeteiligung des Angeklagten in der ausgeübten Geschäftsleitung liege,\n\nstellten sich - nach Auffassung des Landgerichts - die Betrugshandlungen ge-\n\ngenüber den verschiedenen Lieferanten als ein Betrug dar.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung weist weder zum Schuldspruch noch\n\nzum Strafausspruch einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf.\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den vom Angeklagten für\n\ndie GmbH entwickelten Aktivitäten und zu seiner Beteiligung am Gesamterfolg\n\nder GmbH enthält keinen Rechtsfehler. Die urteilsfremden Behauptungen, ins-\n\nbesondere zu Aussagen von Zeugen, mit denen die Verteidigung die Beweis-\n\nwürdigung angreift, können im Rahmen der Sachrüge vom Revisionsgericht\n\nnicht berücksichtigt werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 27 und\n\n§ 352 Rdn. 16).\n\nb) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter und nicht\n\nnur Gehilfe des Betrugs gewesen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\nSie wird von den getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte hat im eigenen Interesse mit seinen Mittätern S. \n\nund St. an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses ar-\n\nbeitsteilig zusammengewirkt und für den Erfolg der Betrugshandlungen we-\n\nsentliche Tatbeiträge geleistet. In wichtigen Funktionen war er am Aufbau, der\n\nOrganisation und dem Betrieb der nach seinem Kenntnisstand von vorneherein\n\nauf Betrug angelegten GmbH beteiligt. Er hat nicht nur den Geschäftsführer\n\nangeworben, der auch die Geschäftsanteile der GmbH unter falschem Namen\n\nnotariell kaufte, sondern während des gesamten Tatzeitraums innerhalb der\n\nGmbH eine eher leitende Funktion ausgeübt. Die Aufforderungen zur Abgabe\n\nder Angebote wurden im wesentlichen von ihm gefertigt. Bei Rückfragen von\n\nLieferanten, die andere Mitarbeitern nicht sofort beantworten konnten, stand er\n\nals Ansprechpartner zur Verfügung (UA S. 35). Teilweise hat der Angeklagte\n\ndie Bestellungen bei den Lieferanten selbst aufgegeben. Er hat auch ge-\n\nfälschte, ungedeckte Schecks erstellt, die in mehreren Fällen Lieferanten über-\n\ngeben wurden, um eine Bezahlung vorzutäuschen. Somit hatte er Tatherrschaft\n\ninne. Da der Angeklagte mit 10 % am Bruttoumsatz und damit am Gesamterfolg\n\nder GmbH beteiligt war, hatte er ein erhebliches Eigeninteresse am Funktionie-\n\nren des betrügerischen Systems.\n\nc) Dem Angeklagten sind als Mittäter die unter II. 1 bis 101 der Urteils-\n\ngründe dargestellten Betrugshandlungen zuzurechnen, so daß sie bei der\n\nStrafzumessung von der Strafkammer zu seinen Lasten berücksichtigt werden\n\nkonnten. Zwar ist dem Generalbundesanwalt darin zuzustimmen, daß der An-\n\ngeklagte nicht in allen ihm vom Landgericht angelasteten Fällen die Bestellun-\n\ngen selbst vorgenommen oder veranlaßt hat und die Überzeugung der Straf-\n\nkammer zum Umfang der von ihm selbst durchgeführten Bestellungen auf einer\n\nkaum tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Da aber die Mittäterschaft auf\n\ndem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tat-\n\nbeiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Be-\n\nstellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl.\n\nBGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/\n\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9\n\nund Rdn. 14).\n\nd) Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die Strafkammer einen be-\n\nsonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. mit zweifelhafter\n\nBegründung abgelehnt sowie sämtliche unter II. 1 bis 101 der Urteilsgründe\n\nmitgeteilten betrügerischen Warenbestellungen nur als eine Betrugstat gewer-\n\ntet hat. Da sich die Tätigkeiten des Angeklagten nicht in der Gründung und\n\nLeitung der GmbH erschöpften, sondern er nach den Feststellungen auch\n\nselbst mindestens acht Bestellungen vorgenommen hat und in weiteren Fällen\n\nin anderen Funktionen an der Durchführung der Betrugstaten beteiligt gewesen\n\nist, bestehen gegen die Annahme nur eines Falles des Betruges rechtliche Be-\n\ndenken. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle,\n\nbei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Be-\n\ntrugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen\n\nLeitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftli-\n\nchen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abge-\n\nurteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180).\n\nWenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender\n\nBetrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet wer-\n\nden müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.\n\n3. Die Urteilsformel war um den teilweisen Freispruch zu ergänzen, weil\n\ndie Fälle 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und\n\n124 der Anklage als Einzeltaten des Angeklagten angeklagt waren und sich\n\ndas Tatgericht insoweit (UA S. 33, 36) zu einer Überführung des Angeklagten\n\naußerstande gesehen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 13).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-461-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-461-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:53.926743+00:00"}}