{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_457-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"3 StR 457/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 457/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in dreißig Fällen (die Bezeichnung \"gewerbsmä-\n\nßig\" gehört als strafrahmenbegründendes Merkmal des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG\n\nnicht in die Entscheidungsformel) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer\n\nnicht erkennbar geprüft hat, ob die abgeurteilten Heroinverkäufe nicht\n\n- wenigstens teilweise - mit weiteren Heroinverkäufen, die Gegenstand des\n\nStrafverfahrens 2 b Ls 60 Js 788/99 Amtsgericht - Schöffengericht - Neuss\n\nsind, eine Bewertungseinheit bilden und somit die gleiche Tat im rechtlichen\n\nSinne betreffen. Dann wäre aber insoweit das Verfahrenshindernis der ander-\n\nweitigen Rechtshängigkeit gegeben.\n\nIn dem Strafverfahren 2 b Ls 60 Js 788/99 Amtsgericht - Schöffen-\n\ngericht - Neuss ist dem Angeklagten durch Anklage vom 13. Juli 1999 zur Last\n\ngelegt worden, in 18 Einzelfällen \"Fünfer-Bubbles\" Heroin in der Zeit von Juni\n\n1988 bis zum 4. Februar 1999 an die Abnehmer R. , B. und J. \n\ngewerbsmäßig verkauft zu haben. Durch das Amtsgericht - Schöffengericht -\n\nNeuss wurde er mit Urteil vom 16. November 1999 unter Freisprechung im üb-\n\nrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Einzel-\n\nfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (ohne\n\nStrafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Auf seine auf das Strafmaß be-\n\nschränkte Berufung ermäßigte das Landgericht Düsseldorf die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe auf ein Jahr und drei Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nAuf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-\n\ndesgericht dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Es hat dabei ausgeführt, daß die Beschränkung der Be-\n\nrufung auf das Strafmaß unzulässig gewesen sei, weil der Schuldumfang in\n\ndem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Neuss vom 16. November 1999\n\nunzureichend festgestellt worden sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober\n\n2000 - 2 b Ss 204/00 - 72/00).\n\nIm vorliegenden Verfahren wird dem Angeklagten durch Anklage vom\n\n9. Dezember 1999 zur Last gelegt, in der Zeit von Oktober 1998 bis Januar\n\n1999 in vier Fällen monatlich je etwa 500 Gramm Heroin erworben und u.a. an\n\ndie Abnehmer Bo. und A. in \"Fünfer-Bubbles\" weiterverkauft zu ha-\n\nben. Über diese wiederum an das Amtsgericht - Schöffengericht - Neuss ge-\n\nrichtete Anklage hat dieses am 10. Februar 2000 verhandelt und die Sache auf\n\nAntrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht\n\nDüsseldorf verwiesen, weil die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht ausrei-\n\nche. Das Landgericht Düsseldorf ist in dem hier angefochtenen Urteil vom\n\n15. Juni 2000 zum Ergebnis gekommen, daß sich die zur Last gelegten vier\n\nErwerbsvorgänge von je 500 Gramm Heroin nicht sicher feststellen ließen,\n\nweshalb man sich darauf beschränkt habe, lediglich die Verkaufsfälle abzuur-\n\nteilen (UA S. 5). Es hat den Angeklagten wegen dreißig Fällen des Verkaufs\n\nvon \"Fünfer-Bubbles\" an den Abnehmer Bo. in der Zeit von Oktober 1998\n\nbis Anfang Februar 1999 verurteilt und das Verfahren wegen der Verkäufe an\n\nden Abnehmer A. abgetrennt.\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß der Ange-\n\nklagte aus monatlichen Einkaufsmengen von 500 Gramm nicht nur die in den\n\njeweiligen Zeitraum fallenden Einzelverkäufe an den Abnehmer Bo. , son-\n\ndern auch die in diesem Zeitraum erfolgten Verkäufe getätigt hat, die Gegen-\n\nstand des Strafverfahrens bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Neuss sind.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Ver-\n\nkaufsvorgänge durch den Erwerb der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu ei-\n\nner Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen desselben Güterumsat-\n\nzes erfolgen (BGHSt 30, 28 ff.; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.). Die\n\nAnnahme einer solchen Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete An-\n\nhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe\n\neiner vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG\n\n§ 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13). Damit hat sich die Strafkammer nicht\n\nauseinandergesetzt, obgleich sich eine solche Prüfung bereits nach den weni-\n\ngen in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen aufdrängt. Bereits die\n\nAusgangssituation, wonach ein von Sozialhilfe lebender, auf die Finanzierung\n\nseines eigenen Konsums angewiesener Asylbewerber sich entschließt, ge-\n\nwerbsmäßig Heroin, das er von zwei Lieferanten bezieht, fortlaufend an zahl-\n\nreiche Endverbraucher in Kleinmengen zu verkaufen, legt es nahe, daß er die\n\nWare in größeren Teilmengen kostengünstig erworben hat, um durch den\n\nWeiterverkauf die beabsichtigte Gewinnspanne erzielen zu können. Es kommt\n\nhinzu, daß Anklage und Eröffnungsbeschluß auf Grund der Ermittlungsergeb-\n\nnisse von einem hinreichenden Verdacht ausgegangen sind, der Angeklagte\n\nhabe \n\ntatsächlich die erforderlichen Einkaufsmengen \n\nin Chargen zu \n\nje\n\n500 Gramm monatlich bezogen. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat\n\nhierzu in der Weiterleitungsverfügung vom 14. Februar 2000 ausgeführt, daß\n\nes sich nach \"hier vorliegender Einschätzung bei den meisten Verkaufs-Fällen\n\ndes Berufungsverfahrens um Teile aus denselben Vorrats-Mengen, die im vor-\n\nliegenden Verfahren als Handelsmengen eine Rolle spielen, handelt\" (Bl. 133\n\nd. SA). Demgegenüber beschränken sich die Urteilsgründe des Landgerichts\n\nauf die Mitteilung, daß die Erwerbsvorgänge nicht \"sicher\" nachgewiesen wer-\n\nden konnten, weil der Zeuge A. Menge und Gewicht des beim Angeklag-\n\nten gesehenen Beutels mit Heroin nicht näher beschreiben konnte. Ein sicherer\n\nNachweis ist indes für die Annahme einer Bewertungseinheit nicht erforderlich;\n\nzur Frage, ob immerhin noch ausreichende Anhaltspunkte für solche ohnehin\n\nnaheliegenden Erwerbsmengen vorliegen, schweigen die Urteilsgründe. Dies\n\nnötigt zur Aufhebung des Urteils. Da die Frage des Vorliegens einer Bewer-\n\ntungseinheit nicht nur die Prüfung eines Verfahrenshindernisses, sondern zu-\n\ngleich auch den Schuldspruch betrifft, ist eine Klärung im Wege des Strengbe-\n\nweises durch den Tatrichter geboten (vgl. BGHSt 22, 307, 309; BGHR BtMG\n\n§ 29 Bewertungseinheit 17). Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die dem Ange-\n\nklagten im Verfahren 60 Js 788/99 unter Anklagepunkt 18 zur Last gelegte Vor-\n\nratsmenge von 30,21 Gramm Heroin, hinsichtlich der ein Teilfreispruch durch\n\ndas Amtsgericht - Schöffengericht - Neuss erfolgt ist, aus einer der im vorlie-\n\ngenden Verfahren fraglichen Erwerbsmengen stammen kann.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_457-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/3-str-457-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_457-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_457-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/3-str-457-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_457-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:08.521067+00:00"}}