{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_455-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"3 StR 455/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 455/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richt er,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni\n\n2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht es abgelehnt, den\n\nBeschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unter-\n\nzubringen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts\n\nwar wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit formalen\n\nDenkstörungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, dessen Strafregister-\n\nauszug sieben Eintragungen aufweist, bei allen 15 Anlaßtaten erheblich ver-\n\nmindert, seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar. In diesem Zustand hat\n\nder Beschuldigte neben anderen Delikten ein nicht zugelassenes und nicht\n\nversichertes Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis\n\nzu sein, Unterschlagungen und Diebstähle mit Schadenshöhen von über\n\n600 DM (in einem Fall) und von ca. 800 DM (in drei Fällen) sowie zwei räuberi-\n\nsche Diebstähle begangen. In dem ersten dieser Fälle wurde der Beschuldigte\n\nnach dem Diebstahl geringwertiger Verbrauchsgüter nach Durchqueren der\n\nKasse von der Marktleiterin angesprochen und, weil er flüchten wollte, ange-\n\nhalten. Erst als er diese zur Seite schubste, konnte er sich befreien und mit der\n\nentwendeten Ware flüchten. Kurze Zeit später entwendete er drei Schachteln\n\nZigaretten, wurde nach Passieren der Kasse aufgefordert, stehenzubleiben,\n\nund schließlich nach Erreichen seines Fahrrads festgehalten. Wieder ver-\n\nsuchte er sich zu befreien. Schließlich gelang es zwei Personen, den Beschul-\n\ndigten wieder in das Geschäft zurückzubringen, wo er die Zigaretten zurück-\n\ngab.\n\nDas Landgericht hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unter-\n\nbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt,\n\nweil es sich bei allen Anlaßtaten um Bagatellfälle aus dem Bereich der unteren\n\nKriminalität handele, die eine Gefährlichkeitsprognose nicht zuließen. Das\n\ngelte auch für die beiden Fälle des räuberischen Diebstahls, da sich die ange-\n\nwendete Gewalt in Grenzen gehalten und sich nicht gegen Personen gerichtet\n\nhabe. Da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 1906 BGB angeordnet\n\nund seine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und\n\nGesundheitsfürsorge beschlossen sei, komme die zusätzliche Unterbringung\n\ndes Beschuldigten gemäß § 63 StGB nicht in Betracht.\n\n2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Die Annahme des Landgerichts, daß der Beschuldigte wegen einer\n\nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei allen Anlaßtaten in seiner\n\nSchuldfähigkeit \"in jedem Fall\" erheblich vermindert und seine Schuldunfähig-\n\nkeit nicht ausschließbar sei, ist mit dem Hinweis \"auf das überzeugende Gut-\n\nachten der Sachverständigen\" nur unzureichend belegt. Es hätte näherer Dar-\n\nlegung der Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkun-\n\ngen im Urteil bedurft, um ihren möglichen Einfluß auf die Schuldfähigkeit des\n\nBeschuldigten beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem\n\nGesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen. Auch fehlen Ausführun-\n\ngen dazu, daß die Taten auf diesen Defekt zurückzuführen sind, das heißt mit\n\ndiesem in einem kausalen, symptomatischen Zuammenhang stehen (Se-\n\nnatsentscheidungen NStZ 1999, 612, 613; 1999, 128 - jeweils m.w.Nachw.).\n\nSolcher Ausführungen hätte es schon deshalb bedurft, weil der Beschuldigte\n\nvor dem Auftreten der endogenen Psychose im Januar 1997 mehrfach straffäl-\n\nlig geworden ist. Der neue Tatrichter wird sich auch damit auseinandersetzen\n\nmüssen, daß der Beschuldigte in dem Zeitraum der Begehung der Anlaßtaten\n\nwegen - eines im schuldfähigen Zustand begangenen - Diebstahls zu einer\n\nGeldstrafe verurteilt worden ist.\n\nb) Die Wertung der Strafkammer, daß es sich bei den bisherigen Delik-\n\nten nicht um \"erhebliche\" Straftaten im Sinne des § 63 StGB handelt, ist revisi-\n\nonsrechtlich nicht nachvollziehbar. Die Grenze für die Anwendbarkeit der Maß-\n\nregel der Unterbringung ist dann überschritten, wenn es sich um Taten handelt,\n\ndie der mittleren Kriminalität zuzurechen sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 63 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen\n\n(vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992, 178; BGHR StGB\n\n§ 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22). Mit dieser für\n\ndie Einstufung der Delikte des Beschuldigten als erheblich erforderlichen Ab-\n\ngrenzung hat sich die Strafkammer nicht näher auseinandergesetzt. Aufgrund\n\nder getroffenen Feststellungen ist eine Einordnung in den hier gegebenen\n\nGrenzfällen - insbesondere den beiden räuberischen Diebstählen - nicht mög-\n\nlich. Denn es fehlen Ausführungen dazu, wie die vom Beschuldigten ange-\n\nwandte Gewalt konkret aussah. Die Formulierungen \"zur Seite schubsen\" und\n\n\"sich zu befreien versuchen\" sagen nichts über die tatsächlich stattgefundenen\n\nTätlichkeiten des Beschuldigten (Schläge, kräftiges Rempeln des Beschuldig-\n\nten; Abwehr- bzw. Festhaltemaßnahmen der Betroffenen unter Aufbietung von\n\nmehr als nur unerheblicher Kraft), deren Auswirkungen auf die Betroffenen\n\n(mehr als nur geringfügige körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung)\n\nund ihr für die Allgemeinheit wahrnehmbares Erscheinungsbild (als beunruhi-\n\ngend, bedrohlich oder eher harmlos, nur belästigend wirkend) aus. Unver-\n\nständlich ist die Feststellung, daß sich die Gewalt des Beschuldigten in beiden\n\nFällen nicht gegen Personen richtete.\n\nDer neue Tatrichter wird die Sachverhalte deshalb näher aufklären müs-\n\nsen. Auch wenn nach dann neu getroffenen Feststellungen die angewendete\n\nGewalt nicht besonders ausgeprägt und der Wert der erbeuteten Gegenstände\n\ngeringfügig ist, und wenn weiter die vom Tatgericht vorzunehmende Gesamt-\n\nwürdigung in den Fällen des räuberischen Diebstahls zu einer Bewertung als\n\nminder schwere Fälle führen würde, stünde dies einer Einstufung als erhebli-\n\nche Straftaten im Sinne des § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Gesamtschau\n\naller wesentlichen Umstände ergibt, daß die Taten den Rechtsfrieden erheblich\n\nstören (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 22). Dabei wird der neue Tatrichter\n\nnicht nur auf die von dem Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte abzu-\n\nstellen, sondern auch die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen zu be-\n\nwerten haben, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht zugelasse-\n\nnen und nicht versicherten Fahrzeug durch einen möglicherweise Schuldunfä-\n\nhigen nach sich ziehen könnte.\n\n3. Die Strafkammer hat eine Unterbringung des Beschuldigten gemäß\n\n§ 63 StGB auch deshalb abgelehnt, weil bereits eine Unterbringung nach\n\n§ 1906 BGB und eine Betreuung für den Beschuldigten mit den Aufgabenbe-\n\nreichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde.\n\nDabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für\n\ndie Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht\n\ndurch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtli-\n\nchen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßre-\n\ngeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung\n\nder Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsent-\n\nscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt\n\n34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-455-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-455-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:20.003148+00:00"}}