{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_452-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"3 StR 452/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 452/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n15. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 16. März 2000, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 began-\n\ngenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter\n\nEinbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Mona-\n\nten aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 und der\n\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf\n\nvom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nsoweit es sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch von zwei\n\nJahren und drei Monaten wendet. Dagegen hält die nachträgliche Gesamts-\n\ntrafenbildung (§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Senat vermag anhand der Gründe des angefochtenen Urteils nicht\n\nfestzustellen, ob die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 in die Gesamtstrafe einbezogen\n\nwerden durfte. Das Landgericht legt schon nicht dar, daß die Vollstreckung\n\ndieser Strafe im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstand (vgl. § 55 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB). Es teilt aber auch die Tatzeit der vom Amtsgericht Düsseldorf\n\nabgeurteilten Beförderungserschleichung nicht mit. Sollte diese nach dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 begangen worden sein, kä-\n\nme eine - den Angeklagten beschwerende - Einbeziehung der Geldstrafe in die\n\nGesamtfreiheitsstrafe nicht in Betracht; denn da in diesem Falle die Strafen aus\n\nden Urteilen der Amtsgerichte Langenfeld und Düsseldorf untereinander nicht\n\ngesamtstrafenfähig wären, könnte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des\n\nAmtsgerichts Langenfeld nur aus der dort verhängten viermonatigen Freiheits-\n\nstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus vorliegen-\n\ndem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. die Nachw.\n\nbei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 und 5 a).\n\nÜber die Gesamtstrafe muß daher erneut befunden werden. Sollte sich\n\ndabei erweisen, daß die formellen Voraussetzungen für die Einbeziehung der\n\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben sind, wird die\n\nnunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben zu\n\nprüfen, ob die Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\ngesondert bestehen bleiben kann.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_452-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/3-str-452-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_452-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_452-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/3-str-452-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_452-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:04.350483+00:00"}}