{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_433-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"3 StR 433/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 433/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 15. Juni 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der\n\nSchuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-\n\nwaltigung und der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tat-\n\nsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffe schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nIm Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das sachverständig beratene Land-\n\ngericht trotz der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte\n\nSteuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. An Stelle der dem\n\nUrteil zu Grunde gelegten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,2 ‰ ist\n\nunter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl. BGHSt 35, 308 ff., 314; 37, 231 ff., 237; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-\n\nzentration 25; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 f.) von einer maxi-\n\nmalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,8 ‰ (Alkoholabbau von\n\n8 Stunden x 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag) auszugehen. Dies\n\ngefährdet hier jedoch den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den\n\nvorliegenden Umständen auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes nicht an-\n\nkommt. Der maximalen Blutalkoholkonzentration kommt wegen der langen\n\nDauer der Rückrechnung bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,0 ‰ zum\n\nZeitpunkt der Blutentnahme nur eine geringe Indizwirkung zu (vgl. BGHSt 35,\n\n308, 315). Die in dem angefochtenen Urteil aufgeführten aussagekräftigen\n\npsychodiagnostischen Kriterien - Verhalten während und nach der Tat, gute\n\nErinnerungsfähigkeit - schließen eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchti-\n\ngung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/Fischer, aaO\n\n§ 20 Rdn. 9 j).\n\nRechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB bejaht. Zwar ging der Angeklagte, als er die Geschädigte mit\n\nden Handfesseln an das Bett fesselte und sie dadurch in ihren Abwehrmöglich-\n\nkeiten stark beeinträchtigte, von deren Einverständnis mit sexuellen Handlun-\n\ngen aus. Er hat aber nach den Feststellungen im weiteren Verlauf des Ge-\n\nschehens die Fesselung bewußt zur Überwindung des von ihm erkannten Wi-\n\nderstandes der Frau gegen sexuelle Handlungen ausgenutzt, indem er die\n\nFesselung trotz ihrer eindringlichen Bitten nicht löste, gewaltsam ihre Ober-\n\nschenkel auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr gegen ihren aus-\n\ndrücklich erklärten Willen vollzog. Ein Beisichführen im Sinne des § 177 Abs. 3\n\nNr. 2 StGB liegt auch dann vor, wenn ein nicht gefährliches Werkzeug oder\n\nMittel bei der Tat verwendet wird (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F.\n\n6. StrRG Werkzeug 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 1 b i.d.F. 6. StrRG Werkzeug/Mittel\n\n1).\n\nIm Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des\n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 510; Tröndle/Fischer, aaO § 177 Rdn. 20).\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/3-str-433-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/3-str-433-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:58.481465+00:00"}}