{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_432-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 432/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 432/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November\n\n2000 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwaltes auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§\n\n306 a StGB) beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2000 wird mit der\n\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer\n\nBrandstiftung verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in\n\nTateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nMit Zustimmung des Generalbundesanwaltes beschränkt der Senat die\n\nStrafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den\n\nVorwurf der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene\n\nNachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Brand-\n\nstiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschränkung der Straf-\n\nverfolgung auf das Verbrechen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann ausschließen, daß das\n\nLandgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 306\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweislich der Ur-\n\nteilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-\n\nchung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend angelastet. Im\n\nübrigen durfte es unabhängig von einem Schuldspruch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1\n\nStGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein fremdes Ge-\n\nbäude in Brand setzte und hierdurch an diesem einen Schaden von\n\n348.533 DM verursachte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-432-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-432-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:24.761183+00:00"}}