{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_413-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 413/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 413/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 19. Mai 2000 im Maßregelausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\n\nverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie\n\nbestimmt, daß der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel vier Jahre Frei-\n\nheitsstrafe zu verbüßen hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-\n\nschrift vom 14. September 2000. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf\n\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, gefährdet der\n\nRechtsfehler bei der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentra-\n\ntion des Angeklagten zur Tatzeit den Bestand des Urteils nicht. Der Senat\n\nschließt aus, daß das sachverständig beratene Landgericht bei einer fehler-\n\nfreien Alkoholberechnung eine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Die In-\n\ndizwirkung einer errechneten Blutalkoholkonzentration verliert wegen der un-\n\nklaren Trinkmengenangaben und insbesondere der langen Dauer der Rück-\n\nrechnung von über neun Stunden gegenüber einem aussagekräftigen\n\nLeistungsverhalten an Gewicht (BGH NStZ 1998, 457 f.). Das Leistungsver-\n\nhalten des alkoholgewöhnten Angeklagten, der sich selbst als nicht volltrunken\n\nbezeichnet hat, zeigt bei und nach der Tat in sich logische und schlüssige\n\nHandlungskonsequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen, die deutlich\n\ngegen einen alkoholbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit sprechen (vgl.\n\nBGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16), zu-\n\nmal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier - wegen\n\nder höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab für die Annahme des Aus-\n\nschlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat die Tat mit mehrfachem\n\nRichtungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem er auf den\n\nZeugen S. eingeschlagen hatte, flüchtete er. Er entnahm aus seiner Ho-\n\nsentasche das Klappmesser, öffnete es und stach nacheinander je zweimal auf\n\nHerrn Sch. , der dadurch tödliche Verletzungen erlitt, und den Zeugen\n\nS. ein. Anschließend durchschnitt er mit dem Messer die Hundeleine, die\n\nsich um seine Beine gewickelt hatte. Nach der Tat säuberte er sich, wechselte\n\nseine Kleidung und besprach mit seiner Schwester und seiner Freundin ein\n\nfalsches Alibi.\n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-\n\nspruchs Erfolg. Gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil auf Grund der\n\nsehr knappen Begründung nicht feststeht, daß die vom Angeklagten begange-\n\nnen Straftaten auf seinen seit Jahren bestehenden Hang, Alkohol im Übermaß\n\nzu trinken, sicher zurückgehen und deshalb für seine Alkoholsucht symptoma-\n\ntisch sind (vgl. BGH NJW 1990, 3282). Das Urteil läßt insoweit eine vertiefte\n\nAuseinandersetzung mit dem Hang an Hand des Vorlebens des Angeklagten,\n\nseiner Persönlichkeit, die dissoziale und narzißtische Züge aufweist, sowie mit\n\ndem Einfluß der Alkoholsucht auf die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten\n\nvermissen. Die Feststellungen im Urteil sprechen eher für eine Augenblickstat\n\nin einer sich schnell eskalierenden Situation. Aus diesem Grunde fehlt es auch\n\nan einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr, daß\n\nder Angeklagte infolge seiner Alkoholsucht erhebliche rechtswidrige Taten be-\n\ngehen wird.\n\nDer Senat hat im Umfang der Aufhebung von einer Zurückverweisung\n\nder Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen, da mit siche-\n\nren Feststellungen, die eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt recht-\n\nfertigen könnten, nicht zu rechnen ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist durch\n\n Urlaub verhindert zu\n\n unterschreiben.\n\n Kutzer\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-413-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-413-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:37.816474+00:00"}}