{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"3 StR 402/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 402/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 18. Oktober\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch\n\nüber den Verfall aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,\n\nsichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallen\n\nerklärt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es\n\nsich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung\n\nwendet.\n\nDagegen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit\n\ndas Landgericht 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt inso-\n\nweit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der\n\nVerfall rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbe-\n\nstandlichen Voraussetzungen des § 73 StGB fehlt, kann sich die teilweise Aufhe-\n\nbung des Urteils auf solche Feststellungen nicht erstrecken (vgl. § 353 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDurch den aufgezeigten Mangel des Urteils ist der Mitangeklagte H. in-\n\ndessen nicht betroffen, so daß § 358 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet. Denn\n\nder Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere\n\ndem Umstand, daß diesem Angeklagten für die Mitwirkung an dem Betäubungsmit-\n\nteltransport eine Belohnung von einigen Hundert Mark lediglich in Aussicht gestellt\n\nworden war (UA S. 6), mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Verfall-\n\nsanordnung sich allein gegen den Angeklagten Z. gerichtet haben kann.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/3-str-402-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/3-str-402-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:47.529720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-18/3-str-402-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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