{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_400-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"3 StR 400/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 400/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\n\nLandgerichts Duisburg vom 9. Mai 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\n\nFall B. 2 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verur-\n\nteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die in diesem Falle verhängte Einzel-\n\nstrafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-\n\nteinheit mit \"sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB\" (Fall B. 1; zur Bezeichnung als \"Vergewaltigung\" vgl. BGHR\n\nStGB § 177 II Strafrahmenwahl 10) und wegen sexueller Nötigung (Fall B. 2) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß die\n\nStrafkammer im Fall B. 2 die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des\n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angenommen und zudem zu Unrecht einen min-\n\nder schweren Fall nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB bejaht hat, obgleich\n\nsie die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB (Beischlaf) als erfüllt angesehen hat. Zudem macht sie mit\n\nder Aufklärungsrüge geltend, daß ihre Vernehmung zu den Folgen der Tat ge-\n\nboten gewesen sei.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Nichtanwendung des § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB gerügt wird. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Straf-\n\nausspruchs im Fall B. 2, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren,\n\nsich allein gegen die Straffestsetzung wendenden Beanstandungen nicht an-\n\nkommt.\n\n1. Die Revision ist zulässig, soweit Ziel des Rechtsmittels eine Verurtei-\n\nlung des Angeklagten nach dem Nebenklagedelikt des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB\n\nist (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Denn bei der Vorschrift des § 177\n\nAbs. 3 StGB handelt es sich - anders als etwa bei der Strafzumessungsvor-\n\nschrift des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB - um einen\n\nQualifikationstatbestand. Im 6. Strafrechtsreformgesetz wurde die Strafzumes-\n\nsungsvorschrift des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG durch die Quali-\n\nfikationsnormen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB i.d.F. des 6. StrRG ersetzt (vgl.\n\nBTDrucks. 13/9064 S. 12; BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ\n\n1999, 242 f.). Damit steht die richtige Anwendung einer den Schuldspruch be-\n\ntreffenden Rechtsnorm in Frage, die Gegenstand einer zulässigen Revision\n\neines Nebenklägers sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Ge-\n\nsetzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphen\n\nmit eigener Überschrift, sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestands\n\nmit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) und\n\nStrafzumessungsvorschriften (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur entspre-\n\nchenden Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urt. vom 14. Dezember\n\n2000 - 4 StR 327/00, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n2. Die Revision ist insoweit auch begründet. Nach den Feststellungen\n\nhat der Angeklagte zur Durchführung des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs\n\ndie Hände der Nebenklägerin, einer auf dem Straßenstrich tätigen Prostituier-\n\nten, mit zwei Plastikschnellbindern auf den Rücken gefesselt und deren Füße\n\nmit einem speziellen, aus einem Holzstab mit zwei Lederriemen bestehenden\n\nFesselungswerkzeug so gefesselt, daß ihre Beine gespreizt blieben.\n\nDie eigens zu diesem Zweck mitgeführten und bereitgelegten Fesse-\n\nlungsmaterialien stellen Werkzeuge i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, die\n\nder Angeklagte bei sich führte, um damit den von ihm erwarteten Widerstand\n\nder Geschädigten durch Gewalt zu verhindern (BGHR StGB § 177 III Nr. 2\n\nWerkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).\n\nDa die getroffenen Feststellungen zur Verwendung der Fesselungs-\n\nwerkzeuge auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen und auszuschließen\n\nist, daß in einer neuen Verhandlung insoweit weitere Erkenntnisse getroffen\n\nwerden können, hat der Senat nach Erteilung eines Hinweises nach § 265\n\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgeändert und\n\nnunmehr auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt. Dabei hat der Senat dem Um-\n\nstand, daß die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen des Regelbeispiels\n\nnach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, dadurch Rechnung getragen, daß\n\ner sie mit der in der gesetzlichen Überschrift des § 177 StGB enthaltenen Be-\n\nzeichnung \"Vergewaltigung\" gekennzeichnet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 177\n\nII Strafrahmenwahl 10). Es besteht kein Anlaß, von dieser Tatbezeichnung auf\n\ndie der \"sexuellen Nötigung\" nach § 177 Abs. 1 StGB nur deswegen zurückzu-\n\ngehen, weil der Täter zusätzlich zu einer Vergewaltigung weitere qualifizieren-\n\nde Merkmale nach § 177 Abs. 3 oder 4 StGB erfüllt (vgl. zum umgekehrten Fall\n\nder Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels BGH bei Pfister NStZ-RR\n\n2000, 357).\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über den anzuwendenden\n\nStrafrahmen und über die Festsetzung der Strafe Gelegenheit haben, der Fra-\n\nge der Folgen der Tat für die Geschädigte nachzugehen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_400-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-400-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_400-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_400-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-400-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_400-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:18.586848+00:00"}}