{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"3 StR 389/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 389/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden\n\nRichter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundes-\n\ngerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die Richter am Bundes-\n\ngerichtshof Winkler, Pfister und Becker wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revisi-\n\non gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April\n\n2000, hilfsweise auf Aufhebung des die Revision verwerfenden\n\nBeschlusses des Senats vom 17. November 2000 im Wege der\n\nGegenvorstellung werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\n\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren\n\nUrteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Be-\n\nschluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrü-\n\ngen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offen-\n\nsichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines\n\nVerteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, seine Revision neu zu verbe-\n\nscheiden, hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im\n\nWege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an\n\ndem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nabgelehnt. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Verwerfungsbeschluß ver-\n\nstoße gegen Artikel 1, 2, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes sowie das\n\ngrundrechtsgleiche Prinzip \"im Zweifel für den Angeklagten\" und sei deshalb\n\nobjektiv sachwillkürlich. Über die nicht offensichtlich unbegründete Revision\n\nhätte nicht durch Beschluß entschieden werden dürfen; vielmehr hätte eine\n\nHauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durchgeführt werden müssen,\n\nwelche die Begründetheit der Revision ergeben hätte. Der Senat habe die - vor\n\nallem wegen schwerster Verfahrensfehler - an sich begründete Revision als\n\noffensichtlich unbegründet verworfen, weil nach Überzeugung der Senatsmit-\n\nglieder der Angeklagte zu Recht verurteilt worden sei, was er auf Grund einer\n\nunzulässigen eigenen Beweiswürdigung ermittelt habe. Außerdem habe er\n\nrechtsfehlerhaft absolute Revisionsgründe wie relative einer Erheblich-\n\nkeitsprüfung unterzogen. Ausführungen des Revisionsvortrages habe er teil-\n\nweise nicht zur Kenntnis genommen.\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach\n\nErlaß des Beschlusses vom 17. November 2000 und damit verspätet gestellt\n\nworden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Beschl. vom\n\n6. August 1997 - 3 StR 337/96; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25 Rdn. 5; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 10).\n\nHieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag\n\ndes Verurteilten auf \"Neubescheidung\" (der Revision) nichts. Auch insoweit\n\nhandelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Ent-\n\nscheidung des Senats vom 17. November 2000. Für das \"Gegenvorstellungs-\n\nverfahren\" ist die Ablehnung der an der Entscheidung beteiligt gewesenen\n\nRichter aber ausgeschlossen, da es sich nicht um einen rechtsmittelähnlichen\n\nRechtsbehelf, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen\n\nRechtsbehelf handelt (BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Düsseldorf NStZ 1989,\n\n86). Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäß\n\n§ 33 a StPO scheidet aus, da dem Verwerfungsbeschluß nur solche Tatsachen\n\nund Erkenntnisse zugrunde gelegt worden sind, zu denen der Verurteilte so-\n\nwohl in der Revisionsbegründung als auch in der Gegenerklärung zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts Stellung nehmen konnte und ein Anspruch\n\nauf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Artikel 103 Abs. 1 des\n\nGrundgesetzes nicht begründet wird (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 21, 73, 77).\n\n2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Revision neu zu\n\nverbescheiden oder den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im\n\nWege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Die\n\nim Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten\n\nBegriffs \"offensichtlich\" behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat aus-\n\nnahmsweise zu einer Änderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung\n\nberechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht\n\nvor.\n\nEine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn\n\nder jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der\n\nRevision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die\n\nDurchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher\n\noder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel zie-\n\nhen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85). Diese Auslegung ist mit dem Geset-\n\nzeswortlaut vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des §\n\n349 Abs. 2 StPO, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhand-\n\nlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers\n\nnicht in Gefahr geraten. Auf den Umfang des Verwerfungsbeschlusses kommt\n\nes daher nicht an.\n\nDieses Verständnis des § 349 Abs. 2 StPO liegt der Verwerfung der Revi-\n\nsion im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf ausführliche\n\nDarlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift und eine\n\ngefestigte Rechtsprechung zu den von der Revision aufgeworfenen Rechts-\n\nproblemen stützen konnte. Soweit der Senat zu einzelnen Revisionsrügen der\n\nRechtsmeinung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, hat er begründet,\n\naus welchen Gründen er die Rügen dennoch für (offensichtlich) unbegründet\n\nhält und das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruht.\n\nEine eigene Beweiswürdigung hat er dabei nicht vorgenommen.\n\nKutzer Miebach Schluckebier\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/3-str-389-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/3-str-389-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:45.622018+00:00"}}