{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"3 StR 389/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 389/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 14. April 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbe-\n\nziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndas Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. September 2000 im wesentlichen\n\nzutreffend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch einige Verfah-\n\nrensrügen:\n\n1. Die mit Verfahrensrüge Nr. 5 geltend gemachte Verletzung der\n\n§§ 240, 338 Nr. 8 StPO hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß der Strafkammervor-\n\nsitzende in der Hauptverhandlung vom 14. März 2000 eine Frage des Verteidi-\n\ngers an den einzigen Belastungszeugen C. , dessen Glaubwürdigkeit und\n\nderen Überprüfung im Mittelpunkt der gesamten Beweisaufnahme stand, nicht\n\nzugelassen und das Landgericht die Zurückweisung der Frage durch Beschluß\n\nbestätigt hat, ohne diesen Beschluß zu begründen. Zwar können gemäß § 241\n\nAbs. 2 StPO ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen eines Ver-\n\nteidigers vom Vorsitzenden zurückgewiesen werden, auch hat das Gericht\n\nnach § 242 StPO bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Frage zu entschei-\n\nden. Der Gerichtsbeschluß, mit dem eine Frage zurückgewiesen wird, ist je-\n\ndoch zu begründen (vgl. Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 241 Rdn. 7). Das Gericht\n\nmuß insbesondere darlegen, ob es eine Frage als ungeeignet oder nicht zur\n\nSache gehörig ansieht und worauf sich seine Bewertung stützt, da die Gründe\n\nfür eine solche Wertung je nach Sachlage von ganz verschiedener Art sein\n\nkönnen. Die Beteiligten gewinnen erst durch die Mitteilung der für das Gericht\n\nmaßgebenden Gründe die erforderliche Klarheit und werden gegebenenfalls in\n\ndie Lage versetzt, ihr Ziel, etwa wie hier, die Überprüfung der Glaubwürdigkeit\n\neines Belastungszeugen, durch eine neue - zulässige - Frage weiter zu verfol-\n\ngen. Auch das Revisionsgericht wird erst durch eine Begründung, die sich nicht\n\nin der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf, in die Lage\n\nversetzt zu beurteilen, ob der Tatrichter die Rechtsbegriffe der Ungeeignetheit\n\nund der nicht zur Sache gehörenden Frage rechtsirrtumsfrei angewendet hat\n\n(vgl. BGHSt 2, 284, 286 ff.; 13, 252, 255). Ausweislich des Protokolls hat weder\n\nder Strafkammervorsitzende seine Beanstandung der Frage (vgl. dazu Tolks-\n\ndorf aaO § 241 Rdn. 5) noch das Gericht seinen die Zurückweisung bestäti-\n\ngenden Beschluß begründet. Damit liegt ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2,\n\n§ 242 StPO vor.\n\nGleichwohl kann der Senat ausschließen, daß die Verteidigung des An-\n\ngeklagten hier in einem für die Verurteilung wesentlichen Punkt unzulässig be-\n\nschränkt worden ist. Die Befragung des Zeugen C. hat sich über insge-\n\nsamt sieben Verhandlungstage erstreckt. Der Verteidiger hat dabei von seinem\n\nFragerecht ausführlich Gebrauch machen können und auch Gebrauch ge-\n\nmacht, insbesondere hat er die Befragung des Zeugen nach der Zurückwei-\n\nsung der Frage fortsetzen können, auch noch an dem nächstfolgenden Ver-\n\nhandlungstag. Bei einer derart langwierigen Befragung eines Zeugen, die sich\n\nim wesentlichen mit seiner Glaubwürdigkeit und seinem denkbaren Motiv für\n\neine Falschbelastung des Angeklagten befaßte, hat der Senat keine Zweifel,\n\ndaß der Angeklagte und sein Verteidiger ausreichend Gelegenheit hatten, für\n\ndie Überprüfung der Glaubwürdigkeit geeignete und der Wahrheitsfindung die-\n\nnende Fragen an den Zeugen zu stellen. Das schließt die Annahme einer Be-\n\neinträchtigung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen\n\nPunkt i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO hier aus (vgl. zur Beschränkung der Verteidigung\n\ndurch die Nichtzulassung weiterer Fragen BGH NStZ 1982, 158, 159).\n\n2. Die auf einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO gestützte\n\nVerfahrensrüge Nr. 10 greift schon deshalb nicht durch, weil der Zeuge\n\nC. , wie die schriftlichen Urteilsgründe belegen, sich zwar zunächst auf\n\nErinnerungslücken in Bezug auf Gespräche mit der ebenfalls von ihm des un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschuldigten, anderweitig\n\nverfolgten Zeugin E. berief, auf Vorhalt des Vorsitzenden jedoch die-\n\nselben Angaben machte, wie in dem Verfahren gegen die Zeugin E. \n\n(vgl. UA S. 12). Daß der Zeuge C. sich zunächst fälschlich auf Erinne-\n\nrungslücken berufen hat, war damit bereits aufgrund seiner eigenen Angaben\n\nin der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten erwiesen. Da das Landge-\n\nricht zudem in seiner Beweiswürdigung davon ausgeht, daß der Zeuge insoweit\n\nzunächst die Unwahrheit gesagt hat, kann das Urteil auf einem möglichen\n\nVerfahrensfehler auch nicht beruhen.\n\nIm übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Verfahrensrügen\n\n16 und 22, die sich ebenfalls mit den Angaben des Zeugen C. in dem\n\nVerfahren gegen die Zeugin E. befassen, wegen unzutreffenden Vor-\n\ntrags unzulässig sind. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. März 2000\n\nwurde die Zeugin E. nach § 55 StPO belehrt, machte aber - entgegen\n\ndem Revisionsvorbringen und den Behauptungen in den Beweisanträgen des\n\nAngeklagten III vom 23. März 2000 und VII vom 5. April 2000 - von ihrem Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch, sondern sagte zur Sache aus.\n\n3. Die Rüge Nr. 17, mit der eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 2\n\nStPO geltend gemacht wird, ist, soweit sie die Ablehnung der beantragten\n\nVerlesung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf gegen A. vom\n\n5. Juni 1997 betrifft, zwar zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Verteidiger hatte mit seinem Antrag V vom 23. März 2000 zum\n\nNachweis des Umstandes, daß der Zeuge C. in der Hauptverhandlung\n\ngegen den Angeklagten falsch ausgesagt habe, die Verlesung des genannten\n\nUrteils beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Zeuge C. \n\nin der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten behauptet hatte, den Zeugen\n\nA. , mit dem er ebenfalls in der Vergangenheit Rauschgiftgeschäfte getätigt\n\nhatte, letztmalig im August 1996 gesehen zu haben. Demgegenüber habe das\n\nAmtsgericht Düsseldorf in dem Urteil gegen A. vom 5. Juni 1997 festge-\n\nstellt, daß der Zeuge C. im Januar 1997 A. veranlaßt hat, ihn und\n\nzwei Heroinkäufer aus D. in einem griechischen Café abzuholen und\n\nmit einem Pkw zum Bahnhof Dü. zu fahren, wo C. den\n\nbeiden Heroinkäufern 200 bis 300 Gramm Heroin übergab. Auf Vorhalt dieser\n\nFeststellungen habe der Zeuge C. diese als nicht zutreffend bezeichnet.\n\nDie Verlesung des Urteils hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt,\n\ndie Verlesung eines Urteils sei kein geeignetes Beweismittel, die Falschaussa-\n\nge eines Zeugen zu beweisen, das Gericht habe nach pflichtgemäßem Ermes-\n\nsen auch keine Veranlassung, dem Antrag nachzugehen. Diese Begründung\n\nläßt besorgen, daß das Landgericht die Reichweite der Beweismöglichkeiten\n\ndurch Verlesung eines früher ergangenen Strafurteils im Rahmen des § 249\n\nAbs. 1 StPO verkannt hat.\n\nVerlesbar sind Urteile gegen den Angeklagten und gegen Dritte (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 249 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Fest-\n\nstellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen oder zur Strafzu-\n\nmessung einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren\n\nvon Bedeutung sein können, binden zwar den neuen Tatrichter nicht, sie kön-\n\nnen jedoch im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO ein-\n\ngeführt und verwertet werden (BGHSt 43, 106, 107 f. m.w.Nachw., vgl. auch\n\nBGHSt 31, 323, 332). Die Gründe eines verlesbaren Urteils beurkunden aller-\n\ndings unmittelbar nur, daß das damals mit der Sache befaßte Gericht z. B. der\n\nÜberzeugung war, daß etwa ein Angeklagter sich in einem bestimmten Sinne\n\ngeäußert oder daß ein bestimmtes Ereignis an einem bestimmten Tattag statt-\n\ngefunden hat. Der jetzige Tatrichter kann jedoch nach dem Grundsatz der\n\nfreien Beweiswürdigung bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der\n\nHauptverhandlung geschöpften Überzeugung zumindest die Tatsache mitver-\n\nwerten, daß die Richter eines anderen Strafverfahrens zu einem bestimmten\n\nBeweisergebnis gekommen sind (vgl. BGHSt 6, 141, 142; vgl. auch Diemer in\n\nKK StPO § 249 Rdn. 17), das für das jetzige Verfahren von Bedeutung ist. Je-\n\ndenfalls in diesem Sinne war der Umstand, daß das Amtsgericht Düsseldorf in\n\nseinem Urteil vom 5. Juni 1997 die Überzeugung gewonnen hatte, daß es am\n\n27. Januar 1997 zu einem persönlichen Zusammentreffen des damaligen An-\n\ngeklagten A. mit dem Zeugen C. gekommen ist, ein im Rahmen der\n\nBeweiswürdigung verwertbares Indiz, das zu der Behauptung des Zeugen C. \n\n , A. letztmalig im August 1996 gesehen zu haben, in Widerspruch\n\nsteht. Insoweit war die förmliche Verlesung des Urteils auch ein geeignetes\n\nBeweismittel, den Zeugen C. in diesem Punkt der Unwahrheit und damit\n\neiner Falschaussage in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu über-\n\nführen.\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Ablehnung der förmli-\n\nchen Verlesung des Urteils, da die Tatsache, daß das Amtsgericht Düsseldorf\n\nin seinem Urteil vom 5. Juni 1997 ein persönliches Zusammentreffen A. s\n\nmit dem Zeugen C. im Januar 1997 im Zusammenhang mit der Durchfüh-\n\nrung eines Betäubungsmittelgeschäfts festgestellt hat, bereits durch Vorhalt\n\nder entsprechenden Urteilsfeststellungen an den Zeugen C. in die\n\nHauptverhandlung eingeführt worden war und damit auch Gegenstand der Be-\n\nweisaufnahme war. Dies ergibt sich schon aus der Antragsbegründung und\n\ndem Vorbringen der Revision. Zwar befassen sich die Urteilsgründe nicht mit\n\ndem Umstand, daß der Zeuge C. hinsichtlich des letzten Zusammen-\n\ntreffens mit dem Zeugen A. möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat.\n\nDies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht, da das Landgericht sich\n\nin seiner Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit des Zeugen C. aus-\n\ndrücklich damit auseinandersetzt, daß dieser bei seiner Vernehmung in der\n\nHauptverhandlung auch unzutreffende Angaben, unter anderem auch in bezug\n\nauf den Zeugen A. , gemacht hat (vgl. UA S. 12 f.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/3-str-389-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/3-str-389-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_389-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:25.793311+00:00"}}