{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_382-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"3 StR 382/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 382/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:\n\nAuf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgrün-\n\nde einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht.\n\nIn der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der\n\nSachverständige H. auf der im \"Big Tower\" der Computeranlage des\n\nAngeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachver-\n\nständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat,\n\ndie wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen,\n\nwobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen\n\nsichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-\n\nverständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand sei-\n\nnes mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Text-\n\nfragmente, die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die münd-\n\nliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswür-\n\ndigung nicht abgestellt.\n\nEs stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den\n\nSchlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die\n\nZeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in\n\nFrage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches\n\nBeweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt.\n\nEine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-\n\nverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand\n\ndem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht\n\nentgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Ur-\n\nkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen\n\nAussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich -\n\nwie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen\n\nVertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von nie-\n\nmanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdi-\n\ngung\n\nbedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch\n\nkein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem üb-\n\nrigen Beweisergebnis.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/3-str-382-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/3-str-382-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:29.013369+00:00"}}