{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-22","aktenzeichen":"3 StR 378/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 269, § 336 Satz 2 GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a 1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbun- desanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte be- schränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alterna- tive \"bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen\" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird be- einträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum be- stimmten Gruppe treffen will. 2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben. 3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 378/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n13. Dezember 2000 in der Sitzung am 22. Dezember 2000, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin des Angeklagten E.\n\n - in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,\n\nRechtsanwalt von\n\n als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger P. \n\n - in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger V.\n\n - in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2000\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\n\nzu tragen, der Angeklagte Sch. daneben die den\n\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagten sowie die Nichtrevidenten\n\nK. und L. jeweils des \"versuchten Mordes an 2 Menschen in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung an 2 Menschen\" und den Angeklagten\n\nS. darüber hinaus der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gespro-\n\nchen. Es hat gegen die Angeklagten E. und Sch. auf Jugendstrafen\n\nvon je vier Jahren sowie gegen den Angeklagten S. auf eine Einheitsju-\n\ngendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt.\n\nI. Nach den Feststellungen gehörten die zur Tatzeit zwischen 16 und\n\n20 Jahre alten Angeklagten der rechtsextremistisch orientierten Jugendszene\n\nvon Eggesin an. Sie waren in zwei sogenannten Clubs mit Namen \"Nationaler\n\nWiderstand Eggesin\" und \"Arischer Widerstand Eggesin\" organisiert. Unter\n\nderen Mitgliedern, die sich gegenseitig als Kumpels bezeichneten, wurde\n\nrechtsradikales Gedankengut gepflegt, das sich insbesondere in ausgeprägtem\n\nAusländerhaß und der Propagierung der Reinhaltung einer weißen nordischen\n\nRasse durch gewaltsames Fernhalten und der Vertreibung von als minderwer-\n\ntig betrachteten Ausländern äußerte. Bei den Zusammenkünften, denen die\n\nAngeklagten regelmäßig beiwohnten, wurden - zum Teil gewaltverherrlichen-\n\nde - Videofilme angesehen, Lieder rechtsgerichteter Musikgruppen mit men-\n\nschen-, insbesondere ausländerverachtenden Texten gehört und Alkohol im\n\nÜbermaß konsumiert. Die Mitglieder der Clubs demonstrierten ihre Zugehörig-\n\nkeit überwiegend schon durch ihr Äußeres, wie kurzgeschorene Haare und das\n\nTragen von Bomber-Jacken und Springerstiefeln.\n\nAm Abend des 21. August 1999 besuchten die Nebenkläger P. \n\n und V. , zwei vietnamesische Staatsangehörige, das all-\n\njährlich in Eggesin stattfindende Volksfest. Sie hielten sich bis in die späte\n\nNacht mit mehreren, auch deutschen Bekannten im Festzelt auf. Unter den\n\nFestbesuchern befand sich auch eine Gruppe von etwa 20 bis 30 kahlgescho-\n\nrenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, darunter auch die Angeklagten.\n\nDiese störten sich an der Anwesenheit der Vietnamesen. Den Angeklagten\n\nS. ärgerte insbesondere, daß diese sich gemeinsam mit deutschen\n\nFrauen und Männern amüsierten und am Festausschank Bier kauften. Er be-\n\nschloß, sie zu verprügeln. Gemeinsam mit dem Angeklagten Sch. warb er\n\nu.a. den Angeklagten E. und die Nichtrevidenten K. und L. für\n\neine Tatbeteiligung.\n\nAls der Nebenkläger P. am Morgen des 22. August 1999 etwa ge-\n\ngen 3.00 Uhr nach Hause gehen wollte, traf er am Zeltausgang auf den Ange-\n\nklagten S. und mehrere von dessen Gesinnungsgenossen. S. \n\nging auf P. zu und versetzte ihm mit voller Wucht einen beidhändigen Stoß\n\ngegen die Brust. P. stürzte nach hinten gegen die Zeltplane und fiel mit\n\neinem Schmerzensschrei zu Boden. Er flüchtete zurück ins Festzelt zu seinem\n\nBekannten V. , weil er befürchtete, allein nicht unversehrt nach Hause kom-\n\nmen zu können. Die Nebenkläger beschlossen daraufhin, mit ihrem Aufbruch\n\nabzuwarten, bis am Zeltausgang keine \"Glatzen\" mehr zu sehen seien. Die An-\n\ngeklagten und ihre Gesinnungsgenossen beschlossen dagegen, die Vietname-\n\nsen beim Verlassen des Festgeländes zusammenzuschlagen. Gegen 4.00 Uhr\n\nverließen P. und V. das Festzelt. Die Angeklagten, die den Aufbruch\n\nbemerkt hatten, folgten ihnen zusammen mit den Nichtrevidenten K. und\n\nL. sowie zwei weiteren Tatbeteiligten. Außerhalb des Festgeländes be-\n\ngannen sie, die Nebenkläger mit Steinen zu bewerfen. Als P. und V. \n\ndaraufhin aus Angst wegrannten, lief ihnen die siebenköpfige Gruppe mit den\n\nAngeklagten nach und holte sie bald ein. Der gesondert verfolgte Se. \n\nstieß den Nebenkläger V. , der Angeklagte Sch. den Nebenkläger P. \n\nzu Boden. Als letzterer sich wieder zu erheben versuchte, wurde er vom Ange-\n\nklagten E. durch Fausthiebe zu Boden geschlagen. Die Angeklagten und\n\ndie anderen Tatbeteiligten, die teilweise schwere Halbschuhe bzw. Springer-\n\nstiefel trugen, umringten sodann die am Boden liegenden Nebenkläger und\n\ntraten wahllos sowohl von der Seite wie auch von oben mit stampfenden Tritten\n\nauf ihre Opfer ein. Der Nichtrevident K. führte wuchtige Tritte gegen die\n\nKöpfe der Opfer und sprang mindestens einmal mit seinen mit Stahlkappen\n\nversehenen schweren Halbschuhen gezielt auf den Kopf des Nebenklägers\n\nV. . Während der Ausübung dieser Tätlichkeiten brüllten die Angeklagten\n\nausländerfeindliche Parolen und Beleidigungen wie \"Ausländerschwein\",\n\n\"Ausländer verrecke\" oder \"verrecke, Du Sau\". Ein Tatbeteiligter intonierte den\n\nRefrain eines volksverhetzenden Liedes. Die Angeklagten erkannten, daß die\n\nNebenkläger aufgrund der Tritte zu Tode kommen könnten, nahmen dies je-\n\ndoch billigend in Kauf. Beweggrund für ihr Verhalten war ihr tiefer Ausländer-\n\nhaß.\n\nAls die Angeklagten und die übrigen Tatbeteiligten mehrere Minuten auf\n\ndie Nebenkläger eingetreten hatten, wurden sie von einer Zeugin entdeckt.\n\nDarauf ließen sie von ihren Opfern ab und rannten weg. Der Angeklagte E. \n\n und die Nichtrevidenten K. und L. kehrten jedoch nach kurzer Zeit\n\nnochmals zu den am Boden liegenden Nebenklägern zurück. Als sie hörten,\n\ndaß V. röchelte und stöhnte, äußerte einer der Nichtrevidenten: \"Was, bist\n\nDu immer noch nicht tot ?!\", woraufhin jeder der drei Zurückgekehrten noch\n\nmindestens einmal auf die Opfer eintrat. Als sie von einer weiteren Zeugin\n\nüberrascht wurden, rannten sie zurück zum Festzelt.\n\nBeide Nebenkläger wurden durch die Tätlichkeiten erheblich verletzt,\n\ninsbesondere im Kopfbereich. Das Leben des Nebenklägers V. konnte nur\n\ndurch eine Notoperation gerettet werden. Beide Nebenkläger leiden noch heute\n\nunter den Folgen der Tat. Der Nebenkläger V. ist aufgrund der bleibenden\n\nFolgen zu 50 % schwerbehindert und nur noch eingeschränkt lese-, sprach-\n\nund lernfähig.\n\nII. Mit ihren Revisionen rügen sämtliche Beschwerdeführer die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Die Angeklagten E. und Sch. beanstanden\n\ndarüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die\n\nÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben. Näherer Erörterung bedarf allein die Frage, ob das Oberlandesgericht\n\nzu Recht seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG\n\nangenommen hat, was die Angeklagten E. und Sch. mit einer Verfah-\n\nrensrüge ausdrücklich beanstanden.\n\n1. Der Senat ist befugt und verpflichtet, die sachliche Zuständigkeit des\n\nOberlandesgerichts revisionsrechtlich zu prüfen. § 269 und § 336 Satz 2 StPO\n\nstehen dem nicht entgegen.\n\na) Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist für den Angeklagten nicht an-\n\nfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit ei-\n\nnes Gerichts niederer Ordnung nach dem Ergebnis der der Anklageschrift zu-\n\ngrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits im Zeitpunkt\n\nder Zulassung der Anklage zu bejahen war (vgl. RGSt 16, 39, 41; BGH bei\n\nHerlan GA 1963, 100; BGH GA 1980, 220; 1981, 321), so daß nach § 209\n\nAbs. 1 StPO das Hauptverfahren vor diesem hätte eröffnet werden müssen.\n\nDementsprechend bestimmt § 269 StPO aus Gründen der Verfahrensbe-\n\nschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit, daß im Hauptverfahren die fehler-\n\nhafte Annahme seiner Zuständigkeit durch ein Gericht höherer Ordnung grund-\n\nsätzlich unbeachtlich ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die weiter-\n\ngehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die weniger\n\nweit gehende des Gerichts niedrigerer Ordnung mitumfasse und die Verhand-\n\nlung vor einem unzuständigen Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht\n\nbenachteilige (BGHSt 43, 53, 55). Demgemäß führt die fehlerhafte Annahme\n\neines Gerichts höherer Ordnung, es sei anstelle des tatsächlich zuständigen\n\nGerichts niederer Ordnung zur Entscheidung berufen, in der Regel nicht zu\n\neiner Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz (vgl. nur BGHSt 21, 334, 358;\n\n43, 53, 55 m.w.Nachw.).\n\n§ 269 StPO bedarf jedoch einschränkender Auslegung. Es handelt sich\n\nbei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung zu dem in § 6 StPO nieder-\n\ngelegten Grundsatz, daß das Gericht seine sachliche Zuständigkeit in jeder\n\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (Engelhardt in KK-StPO\n\n4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Gollwitzer \n\nin LR 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 269 Rdn. 1). Sie darf daher nur so weit\n\nAnwendung finden, wie die Nichtbeachtung der sachlichen Zuständigkeit eines\n\nGerichts niederer Ordnung durch den Zweck der Vorschrift, auf Verfahrensbe-\n\nschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit hinzuwirken, gerechtfertigt werden\n\nkann. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn höherrangige Rechtsgrundsätze\n\nentgegenstehen (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Stand Mai 1995 § 269\n\nRdn. 7).\n\nSo findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269\n\nStPO dann keine Anwendung, wenn das Gericht höherer Ordnung seine sach-\n\nliche Zuständigkeit aufgrund sachfremder oder sonstiger offensichtlich unhalt-\n\nbarer Erwägungen und damit willkürlich angenommen hat (s. etwa BGHSt 38,\n\n212; 40, 120, 122; BGH NJW 1993, 1607, 1608). Denn hierdurch verstößt das\n\nGericht höherer Ordnung nicht nur gegen die einfachgesetzlichen Verfahrens-\n\nbestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, vielmehr wird der\n\nAngeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen und damit in seinem Grund-\n\nrecht aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BVerfGE 9, 223, 230). Diesen\n\nVerstoß gegen grundrechtliche Gewährleistungen hat nicht erst das Bundes-\n\nverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zu beheben, viel-\n\nmehr ist er bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu prüfen und zu korri-\n\ngieren (BVerfGE 9, 223, 229 f.; BGH GA 1970, 25; BGHSt 43, 53, 56). Demge-\n\ngenüber hat § 269 StPO zurückzutreten.\n\nEin dem § 269 StPO vorgehender, höherstehender Rechtsgrundsatz\n\nwird stets bei Annahme der erstinstanzlichen Zuständigkeit eines Oberlandes-\n\ngerichts gemäß § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nach Anklageerhebung durch den\n\nGeneralbundesanwalt berührt (vgl. auch § 142 a Abs. 2 und 4 GVG). Denn\n\ndamit wird nicht nur die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit eines der\n\nStrafgerichte des hierarchischen Gerichtsaufbaus bestimmt. Vielmehr wird\n\nauch eine Entscheidung über die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der\n\nBundes- und der Länderjustiz vorgenommen. Die verfassungsrechtlich gebote-\n\nne Beachtung der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und\n\nLändern schließt es aber aus, daß das Oberlandesgericht nach Eröffnung des\n\nHauptverfahrens an die fehlerhafte Bejahung seiner Zuständigkeit im Eröff-\n\nnungsbeschluß gebunden ist. Im einzelnen:\n\naa) Gemäß der Generalklausel der Kompetenzverteilung zwischen Bund\n\nund Ländern in Artikel 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die\n\nErfüllung staatlicher Aufgaben, das heißt auch die Ausübung der rechtspre-\n\nchenden Gewalt (Sachs/Erbguth, GG 2. Aufl. Art. 30 Rdn. 30, 32), Sache der\n\nLänder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Die\n\nrechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, die im\n\nGrundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder aus-\n\ngeübt (Art. 92 Halbs. 2 GG). Artikel 95 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bund als\n\nobersten Gerichtshof für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der\n\nauch die Strafjustiz zählt (vgl. § 13 GVG), den Bundesgerichtshof errichtet.\n\nWeitere ausdrückliche Regelungen über die Zuständigkeit des Bundes zur\n\nAusübung von Strafgerichtsbarkeit enthält das Grundgesetz nicht. Jedoch setzt\n\nes von jeher unausgesprochen voraus, daß dem Bund auf dem Gebiet des\n\nStaatsschutzes eine solche Zuständigkeit zusteht (Maunz/Dürig/Herzog, GG\n\nArt. 96 Rdn. 47). Dementsprechend übertrug es zunächst durch Artikel 143\n\nAbs. 5 Satz 2 GG a. F. die Aburteilung bestimmter gegen den Bund gerichteter\n\nStaatsschutzdelikte nur vorübergehend auf das Oberlandesgericht, in dessen\n\nBezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hatte. Die endgültige Abgrenzung\n\nder Zuständigkeit zwischen Bundes- und Landesjustiz zur Verfolgung von\n\nStaatsschutzdelikten überließ es dem Bundesgesetzgeber (Art. 143 Abs. 6 GG\n\na. F.). Dieser nahm mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit\n\nauf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des\n\nStrafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) in\n\nden §§ 120, 134 GVG a. F. die ihm aufgetragene Abgrenzung vor und unter-\n\nstellte zunächst nur die Delikte des Hochverrates (gegen den Bund, vgl. § 134\n\nAbs. 2 GVG a. F.) und der Parlamentssprengung der Strafverfolgung durch den\n\nBund und der erst- und letztinstanzlichen Aburteilung durch den Bundesge-\n\nrichtshof (§ 134 Abs. 1 GVG a. F.; zur späteren Ausweitung der Strafverfol-\n\ngungskompetenz des Bundes s. Schäfer in LR 21. Aufl. § 134 GVG vor\n\nAnm. 1).\n\nNur vor diesem Hintergrund ist die mit dem 26. Gesetz zur Änderung des\n\nGrundgesetzes vom 26. August 1969 (BGBl I 1357) in Artikel 96 Abs. 5 GG\n\neingefügte Ermächtigung an den Gesetzgeber zu verstehen, durch ein Bun-\n\ndesgesetz vorzusehen, daß Gerichte der Länder für Strafverfahren auf Gebie-\n\nten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes Gerichtsbarkeit des Bun-\n\ndes ausüben. Den Begriff des Staatsschutzes hat der Verfassungsgeber indes-\n\nsen auch in Artikel 96 Abs. 5 GG nicht näher konkretisiert. Ebensowenig hat er\n\nsich zu der Frage geäußert, wie die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Bun-\n\ndeszuständigkeit für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten von derjenigen\n\nder Länder abzugrenzen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß auch inso-\n\nweit dem Gesetzgeber weiterhin die nähere Regelung durch ein einfaches\n\nBundesgesetz überlassen bleiben sollte.\n\nAllerdings verfügt dieser bei der einfachgesetzlichen Abgrenzung der\n\nZuständigkeiten über keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Vielmehr hat\n\ner die verfassungsrechtliche Grundentscheidung im Auge zu behalten, daß die\n\nStrafverfolgung prinzipiell Sache der Länder ist, und zu bedenken, daß die Er-\n\nmächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG erkennbar auf die ungeschriebene ver-\n\nfassungsrechtliche Rechtsprechungskompetenz des Bundes im Bereich des\n\nStaatsschutzes bezogen ist, wie sie aufgrund der Umsetzung im früheren Ge-\n\nrichtsverfassungsrecht bis zum Gesetz vom 8. September 1969 vom Bundes-\n\ngerichtshof wahrgenommen wurde. Er darf daher nicht beliebig bestimmte Tat-\n\nbestandsgruppen zu Staatsschutzdelikten erklären und deren Verfolgung der\n\nBundesjustiz anvertrauen, sondern kann anknüpfend an den vom Grundgesetz\n\nvorgefundenen Kernbestand des Staatsschutzstrafrechts nur solche Straftaten\n\nder Strafverfolgung durch den Bund unterstellen, die das staatliche Gefüge in\n\nländerübergreifender Weise treffen und die Rechtsgüter des Gesamtstaates in\n\nderart starkem Maße beeinträchtigen, daß ihre Ahndung durch die Landesjustiz\n\nder Bedeutung des in der jeweiligen Tat liegenden Angriffs auf die bundes-\n\nstaatliche Gesamtordnung nicht gerecht würde. Diese verfassungsrechtlichen\n\nGrundsätze sind bei der Auslegung der entsprechenden einfachgesetzlichen\n\nZuständigkeitsregelungen zu beachten.\n\nbb) Von der Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG hat der Gesetzge-\n\nber in § 120 GVG Gebrauch gemacht. Er hat dort die Zuständigkeit der Strafju-\n\nstiz des Bundes auf den Gebieten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staats-\n\nschutzes im einzelnen geregelt und deren erstinstanzliche Ausübung (vgl.\n\n§ 120 Abs. 6 GVG) insgesamt auf die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die\n\nLandesregierungen ihren Sitz haben, übertragen. Denn eine erstinstanzliche\n\nZuständigkeit eines sonstigen Strafgerichts des Bundes ist nicht mehr vorge-\n\nsehen. Der Gesetzgeber hat außerdem durch das Zusammenwirken der Re-\n\ngelungen der §§ 24, 74, 74 a, 120 GVG die Strafverfolgungskompetenz von\n\nBund und Ländern auf den genannten Gebieten neu gegeneinander abge-\n\ngrenzt.\n\ncc) Führen die Oberlandesgerichte nach Anklageerhebung durch den\n\nGeneralbundesanwalt aufgrund der ihnen in § 120 Abs. 1 oder 2 GVG zuge-\n\nschriebenen Zuständigkeiten Strafverfahren durch, werden sie im Wege der\n\nOrganleihe für den Bund tätig (Maunz/Dürig/Herzog Art. 96 Rdn. 46 und 51)\n\nund üben Bundesgerichtsbarkeit aus (§ 120 Abs. 6 GVG). Nimmt ein Oberlan-\n\ndesgericht nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt seine Zu-\n\nständigkeit an, obwohl eine solche nach § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht eröff-\n\nnet ist, liegt daher nicht nur ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständig-\n\nkeitsnormen vor. Vielmehr greift es damit unmittelbar auch in die durch §§ 24,\n\n74, 74 a, 120 GVG näher konkretisierte grundgesetzliche Kompetenzverteilung\n\nzwischen Bundes- und Landesjustiz ein.\n\nEin derartiger Eingriff entzieht dem Verfahren als Ganzes die Grundlage.\n\nEr begründet daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294,\n\n295):\n\nDie Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Grund-\n\ngesetz ist zwingend. Weder Bund noch Länder können ihre Zuständigkeiten\n\njeweils auf den anderen übertragen (BVerfGE 26, 281, 296; 32, 145, 156; 63,\n\n1, 39). Jedem Bundesland kommt in derselben Weise wie dem Bund\n\nStaatscharakter zu. Die staatliche Hoheit der Bundesländer wird zwar durch\n\ndas Grundgesetz gegenständlich beschränkt, nicht aber vom Bund abgeleitet\n\nund von diesem auch nicht übertragen, sondern anerkannt (BVerfGE 1, 14, 34;\n\nSachs/Erbguth Art. 30 Rdn. 3). Aus alledem folgt, daß nach dem Willen des\n\nVerfassungsgebers Bund und Länder ihre jeweiligen Zuständigkeiten strikt zu\n\nrespektieren haben und diese untereinander nicht austauschbar sind. Bejaht\n\nein Gericht des Bundes in einer Sache, die der Gerichtsbarkeit eines Landes\n\nunterliegt, seine Zuständigkeit, fehlt seinem Verfahren daher die verfassungs-\n\nrechtliche Legitimation, so daß es bei Beachtung der Prinzipien, die den Re-\n\ngelungen des Bund-Länder-Verhältnisses im Grundgesetz zugrunde liegen, vor\n\ndem unzuständigen Gericht nicht weitergeführt werden darf.\n\nDies ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Prüfung der Zuständig-\n\nkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller\n\nRechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf\n\nden gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern der Wahrung\n\nder objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Denn mit der Zuwei-\n\nsung einer Sache an die Bundesjustiz werden nicht nur eine Ermittlungsbehör-\n\nde (§ 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) und ein Gericht des Bundes (§ 120 Abs. 1, 2\n\nund 6 GVG) für die Strafverfolgung zuständig, vielmehr geht auch die Strafvoll-\n\nstreckung (§ 451 Abs. 1 StPO, § 4 Buchst. c StVollstrO) und das Gnadenrecht\n\n(§ 452 Satz 1 StPO, Art. 60 Abs. 2 GG) auf den Bund über. Es besteht daher in\n\nbesonderem Maße die Notwendigkeit, die rechtlichen Maßstäbe, die die\n\nStaatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei der Abgrenzung von Bundes-\n\nund Landesjustiz anlegen, der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zu\n\nunterstellen, um in dieser verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage eine ein-\n\nheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Danach kann es nicht der Disposi-\n\ntion des Angeklagten überlassen werden, ob er die mangelnde Zuständigkeit\n\ndes Oberlandesgerichts rügen will, wie es der 1. Strafsenat (BGH NJW 1993,\n\n1607 f.; BGHSt 43, 53, 56 ff.) und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\n(BGH GA 1970, 25; BGHSt 42, 205) für Verstöße gegen Artikel 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG im Gegensatz zum 4. Strafsenat (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120;\n\nBGH NStZ 1992, 397; NJW 1998, 2149, 2150) vertreten.\n\nDemgegenüber muß § 269 StPO zurücktreten. Sein Zweck der Verfah-\n\nrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit kann es nicht rechtfertigen,\n\neinen Verstoß gegen die Kompetenz eines Bundeslandes zur Ausübung der\n\nrechtsprechenden Gewalt hinzunehmen. Auf diese Fallgestaltung paßt auch\n\nnicht die zur Rechtfertigung des § 269 StPO herangezogene Überlegung, daß\n\ndie weitergehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die\n\nweniger weit gehende des Gerichts niedriger Ordnung mitumfasse. Denn in der\n\nBundesjustiz, die das Oberlandesgericht in den Fällen des § 120 GVG ausübt,\n\nist die Landesjustiz nicht inbegriffen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\nschließt daher die Zuständigkeit der ihm ansonsten als Landesgericht nachge-\n\nordneten Amts- und Landgerichte hier nicht ein. Insoweit ist es ein Gericht an-\n\nderer und nicht höherer Ordnung.\n\nb) § 336 Satz 2 StPO steht trotz der Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbe-\n\nschlusses der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\nauch im Revisionsverfahren nicht entgegen. § 336 Satz 2 StPO findet aus den-\n\nselben Gründen keine Anwendung wie § 269 StPO. Dies ist für die Fälle, in\n\ndenen ein Landgericht seine sachliche Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß\n\nwillkürlich angenommen und damit den Angeklagten seinem gesetzlichen\n\nRichter entzogen hat, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BGHSt 38, 212; 40,\n\n120). Auch für sonstige Fälle, in denen dem Angeklagten durch eine dem Urteil\n\nvorausgehende, unanfechtbare oder nur mit sofortiger Beschwerde angreifbare\n\nEntscheidung sein gesetzlicher Richter vorenthalten wird, geht die Wahrung\n\ndes grundrechtlichen Anspruchs aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Anwen-\n\ndung des § 336 Satz 2 StPO vor (OLG Karlsruhe NStZ 1981, 272; Rieß NJW\n\n1978, 2265, 2271; Katholnigg NJW 1978, 2375, 2378). Für die Prüfung der\n\nverfassungsrechtlich zutreffenden Kompetenzabgrenzung zwischen der Bun-\n\ndes- und der Landesjustiz kann nichts anderes gelten.\n\nc) Aus dem Gesagten ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Aus-\n\nwirkungen:\n\naa) Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Oberlandesge-\n\nricht die Sache an das zuständige Gericht der Landesjustiz zu verweisen, wenn\n\nes nachträglich zu der Erkenntnis gelangt, daß es bei Zulassung der Anklage\n\ndes Generalbundesanwaltes seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht\n\nhat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die eine\n\nderartige Verweisung vorsieht. Jedoch bestehen keine Bedenken, insoweit\n\n§ 209 Abs. 1 StPO analog anzuwenden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das auf der Grundlage des § 120 GVG\n\ntätig werdende Oberlandesgericht an sich Bundesjustiz ausübt und es sich da-\n\nher bei dem Amts- oder Landgericht, an das die Sache zu verweisen ist, im\n\nVerhältnis zum Oberlandesgericht nicht um ein Gericht niederer, sondern um\n\nein solches anderer Ordnung handelt. Denn da die Bundeszuständigkeit fehlt\n\nund diese wegen der gebotenen Wahrung der verfassungsrechtlichen Straf-\n\nverfolgungskompetenz des Landes in Abweichung von der sonst geltenden\n\nRechtslage (§ 210 Abs. 1, § 269, § 336 Satz 2 StPO) auch nicht durch den\n\nrechtswidrigen Eröffnungsbeschluß begründet wurde (s. oben), ist das Ober-\n\nlandesgericht objektiv als unzuständiges Gericht des Bundeslandes tätig. Als\n\nsolches kann es die Sache indessen an das zuständige Amts- oder Landge-\n\nricht dieses Bundeslandes verweisen.\n\nOhne Bedeutung ist auch, daß § 209 Abs. 1 StPO die Verweisung an ein\n\nGericht niedrigerer Ordnung nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor-\n\nsieht. Diese Einschränkung ergänzt die Regelungen in § 210 Abs. 1, § 269,\n\n§ 336 Satz 2 StPO. Finden diese Vorschriften jedoch - wie hier - keine Anwen-\n\ndung, steht einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 1 StPO im\n\nHauptverfahren nichts entgegen.\n\nbb) Hat das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage des General-\n\nbundesanwaltes dagegen seine Zuständigkeit zutreffend angenommen und\n\nstellt sich aufgrund später im Hauptverfahren gewonnener neuer Erkenntnisse\n\nheraus, daß eines der die Zuständigkeit des Bundes begründenden gesetzli-\n\nchen Merkmale des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht mehr bejaht werden kann,\n\ngilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Mit dem rechtmäßigen Eröffnungsbe-\n\nschluß hat das Oberlandesgericht die Zuständigkeit der Bundesjustiz für das\n\nweitere Verfahren bindend festgestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens bein-\n\nhaltet daher keinen Eingriff in die Justizhoheit der Länder. Es kann somit dem\n\nRechtsgedanken des § 269 StPO wieder Rechnung getragen werden, daß es\n\naus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit bei\n\nder Zuständigkeit des Gerichts bleiben soll, das das Hauptverfahren vor sich\n\neröffnet hat. Die Verweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht hat da-\n\nher zu unterbleiben.\n\ncc) Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen,\n\nob das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwaltes rechtsfeh-\n\nlerfrei zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das bemißt sich danach, ob das\n\nOberlandesgericht bei der Bejahung des hinreichenden Verdachts (§ 203\n\nStPO) einer der Katalogtaten des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG sowie des Vorlie-\n\ngens der weiteren gesetzlichen Merkmale, an die § 120 GVG je nach ange-\n\nklagtem Delikt die Zuständigkeit der Bundesjustiz knüpft, die zutreffenden\n\nrechtlichen Maßstäbe angelegt hat. Abzustellen ist dabei allein auf den Sach-\n\nstand im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung (s. oben bb).\n\nUm dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, haben Gene-\n\nralbundesanwalt bzw. Oberlandesgericht die für die Annahme ihrer Zuständig-\n\nkeit geltend gemachten Gründe aktenkundig zu machen. Dies kann dadurch\n\ngeschehen, daß der Generalbundesanwalt diese Gründe in der Anklageschrift\n\nim wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen niederlegt und das Oberlandesge-\n\nricht hierauf im Eröffnungsbeschluß - ggf. stillschweigend - Bezug nimmt, oder,\n\nsoweit die Anklageschrift keine Ausführungen zu diesem Punkte enthält bzw.\n\ndas Oberlandesgericht die besondere Bedeutung auf andere Umstände als der\n\nGeneralbundesanwalt stützen will, die entsprechenden Überlegungen in den\n\nEröffnungsbeschluß als rechtlicher Hinweis aufgenommen werden.\n\nErgibt die Prüfung des Revisionsgerichts, daß das Oberlandesgericht\n\nbei Eröffnung des Hauptverfahrens unzutreffende rechtliche Maßstäbe ange-\n\nlegt hatte und die Voraussetzungen des § 120 GVG nicht vorlagen, so ist des-\n\nsen Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige\n\nerstinstanzliche Gericht der Landesjustiz zu verweisen.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 7. Februar\n\n2000 seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG\n\nrechtsfehlerfrei bejaht.\n\na) Die Angeklagten waren des ihnen vorgeworfenen Tötungsverbre-\n\nchens hinreichend verdächtig. Die Tat unterfällt dem Katalog des § 120 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 3 GVG. Daß sie im Versuchsstadium steckenblieb, steht dem nicht\n\nentgegen (Schnarr MDR 1993, 589, 592). Die Vorschrift begründet die Zustän-\n\ndigkeit des Oberlandesgerichts für die Tat im prozessualen Sinne des § 264\n\nAbs. 1 StPO, innerhalb derer der Angeklagte einen der katalogmäßig aufge-\n\nzählten Straftatbestände verwirklicht haben soll. Sie umfaßt hier daher auch die\n\ndem Angeklagten S. tatmehrheitlich neben dem versuchten Mord an-\n\ngelastete vorsätzliche Körperverletzung.\n\nb) Die Tat war nach den Umständen bestimmt und geeignet, die innere\n\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.\n\naa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus\n\nvom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) lag die Verfolgung und Aburteilung von\n\nTötungsverbrechen und der weiteren in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG ge-\n\nnannten Katalogtaten ausschließlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaf-\n\nten und Gerichte der Länder, es sei denn sie wurden im Zusammenhang mit\n\neinem herkömmlichen Staatsschutzdelikt oder von einer kriminellen oder terro-\n\nristischen Vereinigung begangen. Erst § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schuf die\n\nRechtsgrundlage dafür, daß der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung der-\n\nartiger staatsgefährdender Verbrechen unabhängig von einem solchen Zu-\n\nsammenhang mit einem Staatsschutzdelikt im engeren Sinne bei besonderer\n\nBedeutung des Falles unter anderem dann übernimmt, wenn die konkrete Tat\n\nnach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bun-\n\ndesrepublik zu beeinträchtigen (vgl. § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG), und damit die\n\nSache in die Zuständigkeit der Bundesjustiz überleitet.\n\nDer Rechtsbegriff der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland ist für sich jedoch konturenlos und wenig aussage-\n\nkräftig. Er bedarf daher in besonderer Weise der wertenden Ausfüllung durch\n\ndie Rechtsprechung und der einengenden Konkretisierung unter Beachtung\n\nder verfassungsrechtlichen Grundentscheidung zur Abgrenzung der Zustän-\n\ndigkeit von Bund und Ländern (Art. 30 GG; s. oben 1. a aa). Hierbei ist zu be-\n\nachten, daß durchaus Katalogtaten im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\n\nGVG denkbar sind, die wegen ihrer besonderen Abscheulichkeit, ihrer län-\n\nderübergreifenden Begehungsweise oder ihres bundesweiten Aufsehens Aus-\n\nwirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik haben können, wegen\n\nihres ausschließlich allgemein kriminellen Charakters jedoch nach Sinn und\n\nZweck des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG und der dieser Vorschrift zugrunde\n\nliegenden Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG nicht als gegen den Ge-\n\nsamtstaat gerichtete Staatsschutzdelikte einzustufen sind und daher weiterhin\n\nin die ausschließliche Verfolgungskompetenz der Landesjustiz fallen. Die Aus-\n\nlegung des gesetzlichen Merkmals der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit\n\nder Bundesrepublik darf sich daher nicht auf eine reine Wortlautinterpretation\n\nbeschränken, sondern muß die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Ab-\n\ngrenzung zwischen Bundes- und Landesjustiz für die Strafverfolgung (Art. 30,\n\n96 Abs. 5 GG) im Auge behalten sowie den Regelungszweck des § 120 Abs. 1\n\nund 2 GVG berücksichtigen, die Kompetenz des Bundes zur Verfolgung von\n\nStaatsschutzdelikten mit länderübergreifender Bedeutung näher zu konkretisie-\n\nren.\n\nHieraus folgt, daß eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der\n\nBundesrepublik im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG nur an-\n\ngenommen werden kann, wenn die Belange des Bundes in vergleichbar schwe-\n\nrer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 - 3 GVG der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellten Straftaten der\n\nFall ist. Dies wird in der Regel aber nur dann zutreffen, wenn die konkrete Tat\n\nnach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beein-\n\nträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Auch\n\nwenn die Tat nach den konkreten Umständen nicht bestimmt und geeignet ist,\n\nim Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b GVG Verfassungsgrundsätze zu\n\nbeseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, kommt ihrer gegen\n\nVerfassungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 StGB) gerichteten Intention für die Ausle-\n\ngung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a GVG daher maßgebliche Bedeutung\n\nzu.\n\nEine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik liegt\n\ndemgemäß nicht nur dann vor, wenn deren Fähigkeit, sich gegen Störungen\n\nvon innen zur Wehr zu setzen, herabgesetzt (vgl. BGHSt 28, 312, 316 f.; BGH\n\nNStZ 1988, 215; BVerwGE 62, 36, 38), mithin die Funktionsfähigkeit des\n\nStaates (d. h. seiner Organe) und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft ge-\n\nzogen wird (BVerwGE aaO; Schnarr MDR 1993, 589, 593; s. auch § 4 Abs. 1\n\nBuchst. a BVerfSchG). Sie kann vielmehr auch dann zu bejahen sein, wenn die\n\nTat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren\n\nim Vergleich zu ähnlichen Straftaten besonderen Charakter gewinnt.\n\nZu den Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeder Gewalt- und\n\nWillkürherrschaft gegenüber Minderheiten (§ 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB). Dieser\n\nGrundsatz wird unter anderem dann verletzt, wenn der Täter sein Opfer nur\n\ndeshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen\n\noder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Bevölkerung, mithin als deren\n\nRepräsentant treffen will (vgl. BGHSt 21, 371, 372 f. zu § 130 StGB). Das\n\nGrundgesetz schützt als höchste verfassungsrechtliche Werte die Unantast-\n\nbarkeit der Würde jedes einzelnen Menschen und die Gleichheit aller vor dem\n\nGesetz, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungs-\n\ngruppe oder zu einer gesellschaftlichen Minderheit. Wird die konkrete Tat ge-\n\nrade durch eine Mißachtung dieser Werte charakterisiert, wohnt ihr eine über\n\ndie Täter-Opfer-Beziehung hinausgehende Tendenz inne, die über die Verlet-\n\nzung der individuellen Rechtsgüter des Opfers hinaus das friedliche Zusam-\n\nmenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Frage stellt, weil sie\n\neinem Teil der Bevölkerung das Recht abspricht, gleichberechtigt am gesell-\n\nschaftlichen Leben teilzunehmen (vgl. BGHSt 13, 32, 35 ff.). Damit erschüttert\n\nsie das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf, in der Bundesrepublik vor\n\ngewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, weil nicht die Gewähr besteht,\n\ndaß sich Handel und Wandel innerhalb der Staatsgrenzen im Einklang mit Ge-\n\nsetz und Verfassung vollziehen (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 92 Rdn. 6).\n\nHierdurch beeinträchtigt sie die innere Sicherheit des Gesamtstaates (s. auch\n\nden Bericht des \n\nInnenausschusses zum Entwurf des VerfSchutzÄndG,\n\nBTDrucks. 6/3533 S. 3 f.).\n\nbb) Die Taten der Angeklagten waren geeignet, die innere Sicherheit der\n\nBundesrepublik durch Mißachtung ihrer Verfassungsgrundsätze zu beeinträch-\n\ntigen. Die Angeklagten haben die Tat aufgrund ihres tiefen Ausländerhasses\n\nbegangen. Das Leben der Nebenkläger war in ihren Augen nichts wert. Die\n\nNebenkläger wurden eher zufällig als Opfer ausgewählt. Es hätte auch jeden\n\nanderen Ausländer, der sich am Tatabend zufällig auf dem Volksfest aufhielt,\n\ntreffen können. Die Taten sind in eine Reihe von seit Jahren zu beobachtenden\n\nund in ihrer Häufigkeit zunehmenden rechtsextremistischen, ausländerfeindli-\n\nchen Straftaten eingebettet. Vor diesem Hintergrund, der als ein die Taten we-\n\nsentlich kennzeichnender Umstand nicht außer Betracht gelassen werden darf,\n\nhaben die den Angeklagten vorgeworfenen Taten dazu beigetragen, über den\n\nengeren örtlichen Bereich der Tatbegehung hinaus in der gesamten Bundesre-\n\npublik bei Ausländern ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen,\n\ngrundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auszulösen, ob\n\nihr Leben in diesem Staat noch sicher ist, das heißt, ob die Sicherheitsorgane\n\nin ausreichendem Maße fähig sind, die ausländischen Mitbürger zu schützen.\n\nSie sind darüber hinaus geeignet, bei anderen Personen der gleichen Gesin-\n\nnung einen Nachahmungseffekt auszulösen mit der Folge einer für die Sicher-\n\nheitsorgane immer schwerer beherrschbaren Gefahr (BGHR GVG § 120 Abs. 2\n\nNr. 3 a Sicherheit 1).\n\ncc) Die Tat der Angeklagten war nach den Umständen auch dazu be-\n\nstimmt, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Dieses\n\nvoluntative Element bedeutet, daß der Täter die möglichen Folgen seiner Tat\n\n- hier eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit - in seinen Willen aufge-\n\nnommen und gewollt haben muß. Dabei reicht es aus, daß er die tatsächlichen\n\nUmstände, die die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung des Schutzgutes er-\n\ngeben, kannte und in seinen Willen einbezog. Ein zielgerichtetes Handeln zur\n\nBeeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen\n\nnicht erforderlich.\n\nZutreffend hat das Oberlandesgericht das Vorliegen dieses subjektiven\n\nMerkmals aus den objektiven Umständen der Tatbegehung und ihres Hinter-\n\ngrundes geschlossen. Die Angeklagten haben ihre Opfer allein aufgrund deren\n\nAusländereigenschaft ausgewählt und angegriffen. Sie haben die Tat mit men-\n\nschenverachtender, Ausländer als minderwertig betrachtender Gesinnung be-\n\ngangen. Die Tat wird gekennzeichnet durch die Einbindung der Angeklagten in\n\nein rechtsextremistisches, fremdenfeindliches Umfeld, aus dem bundesweit\n\nschon vorher eine Reihe vergleichbarer Angriffe gegen Ausländer unternom-\n\nmen worden war, sowie die äußerste Brutalität der Angeklagten. Sie war daher\n\ngeeignet, einerseits in der rechtsradikalen Szene zu weiteren Übergriffen auf\n\nAusländer zu ermutigen, andererseits nicht nur die konkreten Opfer und die im\n\nnäheren Bereich von Eggesin lebenden, sondern allgemein alle in der Bundes-\n\nrepublik lebende Ausländer in Angst um ihre zukünftige persönliche Sicherheit\n\nzu versetzen und tiefe Zweifel an der Möglichkeit einer ungefährdeten, friedli-\n\nchen Lebensführung auf dem Boden der Bundesrepublik zu wecken. All dies\n\nhaben die Angeklagten nicht verkannt.\n\nc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist letztlich auch die Ansicht des\n\nOberlandesgerichts, den Taten der Angeklagten komme besondere Bedeutung\n\nim Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu, so daß der Generalbun-\n\ndesanwalt zur Übernahme der Verfolgung und Anklageerhebung gehalten war.\n\naa) Nach dem in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG deutlich zum Ausdruck\n\ngebrachten Willen des Gesetzgebers fällt die Strafverfolgung der dort aufge-\n\nführten staatsgefährdenden Delikte grundsätzlich auch dann in die Kompetenz\n\nder Bundesländer, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamt-\n\nstaat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis\n\ndes Generalbundesanwaltes wird erst dann begründet, wenn dem Fall darüber\n\nhinaus besondere Bedeutung zukommt. Es muß sich danach unter Beachtung\n\ndes Ausmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter des durch die Tat\n\nkonkret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Ge-\n\nwicht handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß es die\n\ndem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Ge-\n\nsamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, daß ein Einschreiten\n\ndes Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichts-\n\nbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Dem entspricht im übrigen komple-\n\nmentär die für die Staatschutzdelikte des § 120 Abs. 1 GVG in § 142 a Abs. 2\n\nGVG vorgesehene Abgabe des Ermittlungsverfahrens vom Generalbundesan-\n\nwalt an die Landesstaatsanwaltschaft bei weniger gewichtigen Delikten bzw. in\n\nSachen von minderer Bedeutung, die andererseits u. a. dann zu unterbleiben\n\nhat, wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt\n\n(§ 142 a Abs. 3 Nr. 1 GVG).\n\nDie Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert eine Gesamtwürdi-\n\ngung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichti-\n\ngung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge-\n\nsamtstaates. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar in\n\nerster Linie die konkreten Folgen der Tat für die innere Sicherheit der Bundes-\n\nrepublik, insbesondere ihre Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der hier\n\nlebenden Ausländer und ihre mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachah-\n\nmungstäter in Betracht zu ziehen sind, daneben aber etwa auch die Beein-\n\nträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik in solchen Staaten\n\nGewicht gewinnen kann, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbun-\n\nden sind. Denn die Tat berührt außenpolitische Belange, wenn sie zu dem Ein-\n\ndruck beiträgt, daß Ausländern ein sicherer Aufenthalt in der Bundesrepublik\n\nnicht mehr möglich ist. Dies kann zu Störungen der wirtschaftlichen, wissen-\n\nschaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Ausland führen, die nachteilige\n\nWirkungen für die Bundesrepublik als Gesamtstaat nach sich ziehen.\n\nbb) Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Fall besondere Bedeutung\n\nim dargestellten Sinne zukommt, steht dem Generalbundesanwalt kein Beur-\n\nteilungsspielraum zu, der gerichtlicher Überprüfung entzogen wäre. Ebenso-\n\nwenig steht die Übernahme der Verfolgung in seinem Ermessen, wenn die be-\n\nsondere Bedeutung des Falles zu bejahen ist. Nur in dieser Auslegung hält\n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 GVG verfassungsrechtlichen Anforderungen\n\nstand.\n\nBei der Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt\n\nwird das Verfahren der Justizhoheit des bis dahin die Ermittlungen führenden\n\nBundeslandes entzogen. Deswegen mag es sich für den Generalbundesanwalt\n\ngegebenenfalls empfehlen, sich vor der Übernahmeentscheidung mit der bis-\n\nher in der Sache ermittelnden Landesstaatsanwaltschaft über den zuständigen\n\nGeneralstaatsanwalt ins Benehmen zu setzen (vgl. auch BGHSt 45, 26 für den\n\numgekehrten Fall, daß ein Landgericht beabsichtigt, ein zu ihm angeklagtes\n\nVerfahren wegen Vorliegens eines Staatsschutzdelikts nach § 120 Abs. 1 GVG\n\nan den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zu verweisen). Erhebt der\n\nGeneralbundesanwalt Anklage, bestimmt er damit auch das zur Aburteilung\n\nberufene Gericht. Ein derartiger Einfluß des Generalbundesanwaltes auf die\n\nPerson des gesetzlichen Richters kann vor Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur\n\nBestand haben, wenn das gesetzliche Zuständigkeitsmerkmal der besonderen\n\nBedeutung des Falles als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird. Diesen\n\nRechtsbegriff hat der Generalbundesanwalt bei Prüfung der Übernahme des\n\nVerfahrens auszulegen und die Umstände des konkreten Falles darunter zu\n\nsubsumieren. Ist danach die besondere Bedeutung zu bejahen, hat er die Sa-\n\nche an sich zu ziehen. Die Übernahme ist zwingend, unterliegt jedoch der\n\nNachprüfung durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 9, 223, 229 zu § 24 Abs. 1 Nr. 2\n\nGVG a. F. = § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n. F.). Demgemäß sieht § 120 Abs. 2 Satz\n\n2 GVG ausdrücklich vor, daß die Oberlandesgerichte, wenn sie im Gegensatz\n\nzum Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles verneinen, die\n\nSache bei Eröffnung des Hauptverfahrens an das zuständige Amts- oder Land-\n\ngericht verweisen und damit an die Landesjustiz zurückgeben.\n\nBejaht das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage die besondere\n\nBedeutung des Falles, unterliegt dies nach den unter 1. dargestellten Grund-\n\nsätzen der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das\n\nOberlandesgericht bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die zutreffenden\n\nrechtlichen Maßstäbe angelegt hat.\n\ncc) Nach den unter aa) dargestellten Maßstäben hat das Oberlandesge-\n\nricht bei Zulassung der Anklage die besondere Bedeutung des Falles rechts-\n\nfehlerfrei bejaht.\n\nZwar ist das Tötungsverbrechen der Angeklagten im Versuchsstadium\n\nsteckengeblieben. Die mit äußerster Brutalität und aus menschenverachtender\n\nMotivation begangene Tat hat jedoch zu schwerwiegenden Verletzungen und\n\nbleibenden Folgen bei den Nebenklägern geführt. Der Nebenkläger V. \n\nschwebte in ernster Lebensgefahr und war nur durch eine Notoperation zu ret-\n\nten. Die Grenze zur Vollendung der Tat war somit unmittelbar erreicht. Nach\n\nden gesamten Umständen wiegt das Ausmaß der Verletzung der individuellen\n\nRechtsgüter der Tatopfer durch die Angeklagten daher besonders schwer.\n\nDie Tat der Angeklagten war durch deren rechtsradikale, ausländer-\n\nfeindliche Einstellung motiviert und geschah vor dem Hintergrund ihrer Einbin-\n\ndung in jedenfalls örtlich gefestigte rechtsradikale Strukturen. Solche Struktu-\n\nren haben in den letzten Jahren schon in einer Vielzahl von Fällen den Hinter-\n\ngrund für Straftaten gegen Ausländer gebildet. Diese fremdenfeindlichen De-\n\nlikte haben in der gesamten Bevölkerung Aufsehen, aber auch Verunsicherung\n\nhervorgerufen, insbesondere aber unter den hier lebenden Ausländern zu ei-\n\nnem allgemeinen Gefühl der Bedrohung geführt und ihr Vertrauen in den staat-\n\nlichen Schutz vor fremdenfeindlichen Übergriffen erschüttert. Sie haben auch\n\nweites Interesse im Ausland gefunden und dem dortigen Ansehen der Bundes-\n\nrepublik schweren Schaden zugefügt. Es liegt daher im zentralen Interesse der\n\nBundesrepublik, die sich bundesweit zunehmend verfestigenden rechtsradika-\n\nlen Strukturen und die aus ihnen heraus begangenen Straftaten in effektiver\n\nWeise aufzuklären, um weitere einschlägige Straftaten wirksam bekämpfen zu\n\nkönnen. Da rechtsradikale Strukturen länderübergreifend anzutreffen sind und\n\naus ihnen heraus begangene Straftaten im gesamten Bundesgebiet zugenom-\n\nmen haben, ist hierfür das Eingreifen des Generalbundesanwaltes als zentra-\n\nles Ermittlungsorgan in besonderer Weise geeignet. Die Tat der Angeklagten\n\nreiht sich in die bundesweite Serie fremdenfeindlicher Straftaten ein. Ihrem An-\n\ngriff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt daher die Bedeutung\n\nzu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorgane des Bundes rechtfertigt.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß es sich bei den Angeklagten um\n\nJugendliche bzw. Heranwachsende handelt. Der Gesetzgeber hat in § 102\n\nSatz 1, § 112 Satz 1 JGG ausdrücklich bestimmt, daß die Zuständigkeit der\n\nJugendgerichte hinter diejenige der Oberlandesgerichte zurücktritt (kritisch\n\nhierzu Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Der Umstand, daß es sich bei den Ange-\n\nklagten um Jugendliche oder Heranwachsende handelt, kann daher allein bei\n\nder Beurteilung der Frage Berücksichtigung finden, ob dem Fall besondere Be-\n\ndeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zukommt. Daß ihm das\n\nOberlandesgericht insoweit keinen entscheidenden Einfluß zumaß, ist aus\n\nRechtsgründen indessen nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStPO § 269, § 336 Satz 2\n\nGVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a\n\n1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbun-\n\ndesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte be-\n\nschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der\n\nBund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten\n\nKatalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alterna-\n\ntive \"bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik\n\nDeutschland zu beeinträchtigen\" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise\n\nnur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des\n\nGesamtstaates\n\noder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.\n\nZu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt-\n\nund Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird be-\n\neinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als\n\nMitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum be-\n\nstimmten Gruppe treffen will.\n\n2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die\n\ndie Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere\n\nBedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den\n\nGeneralbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus\n\ndem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG\n\nzugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.\n\n3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das\n\nOberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120\n\nAbs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht\n\nhat.\n\nBGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 - OLG Rostock","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-378-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":27},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-378-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:46.662652+00:00"}}