{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-22","aktenzeichen":"3 StR 378/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 378/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes am 22. Dezember 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten Sch. gegen die\n\nKostenentscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts Ro-\n\nstock vom 11. April 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes\n\nan zwei Menschen und gefährlicher Körperverletzung an zwei Menschen zu\n\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, ihn mit\n\nVerfahrenskosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten, hat ihm je-\n\ndoch die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger bis zur Höhe von je-\n\nweils 2.500,- DM auferlegt.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese Kostenentschei-\n\ndung bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, welche Überlegungen\n\ndafür maßgeblich waren, daß es den Angeklagten zwar gemäß § 109 Abs. 2\n\nSatz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 74 JGG von Verfahrenskosten und seinen\n\neigenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang freistellte, es jedoch für an-\n\ngemessen erachtete, den Angeklagten die notwendigen Auslagen der Neben-\n\nkläger bis zu einem Betrag von jeweils 2.500,- DM tragen zu lassen und ihn\n\ninsoweit nur von darüber hinausgehenden Nebenklagekosten zu entlasten.\n\nDiese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie halten sich im Rahmen des\n\ndem Oberlandesgericht durch § 74 JGG eingeräumten Ermessens.\n\nSoweit der Beschwerdeführer demgegenüber beanstandet, das Oberlan-\n\ndesgericht habe ohne sachlichen Grund zwischen ihm und den Mitangeklagten\n\ndifferenziert, verkennt er, daß er unter den Angeklagten der einzige Heran-\n\nwachsende und daher nur gegen ihn die Nebenklage überhaupt zulässig ist\n\n(vgl. § 80 Abs. 3, § 109, § 122 JGG; s. auch BGHSt 41, 288). Seine derzeitige\n\nMittellosigkeit hat das Oberlandesgericht berücksichtigt. Es hat ihr durch die\n\nBegrenzung des den Nebenklägern zu erstattenden Betrages Rechnung getra-\n\ngen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist daher zu verwerfen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-378-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-378-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_378-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:35.117873+00:00"}}