{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_376-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"3 StR 376/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 376/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen\n\nAntrag, am 20. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Itzehoe vom 30. März 2000 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\n\nsoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Ergänzend zur Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwaltes vom 16. August 2000 weist der Senat insoweit\n\nlediglich auf folgendes hin:\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, welche Umstän-\n\nde dafür maßgeblich waren, daß sich der Angeklagte durch die Bestellung des\n\nKokains des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig gemacht und nicht nur deren Erwerb angebahnt hat. Jedoch kann kein\n\nZweifel daran bestehen, daß sich das Landgericht aufgrund der erheblichen\n\nMenge und geforderten Qualität des bestellten Rauschgifts (250 g mit einem\n\nWirkstoffgehalt von 90 %) davon überzeugt hat, daß trotz des festgestellten\n\nEigenkonsums des Angeklagten von ein bis zwei Gramm wöchentlich (UA S. 3;\n\ns. dazu unten 2.) ein den Grenzwert der nicht geringen Menge übersteigender\n\nTeil des Kokains für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (vgl.\n\nWeber, BtMG § 29 Rdn. 136; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 161).\n\nDamit hat der Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Bestand.\n\nSelbst wenn der Angeklagte einen Teil des Kokains für den Eigenkonsum vor-\n\ngesehen haben sollte, käme daneben eine tateinheitliche Verurteilung wegen\n\nversuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2\n\nBtMG) nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen lediglich ein Termin zur\n\nÜbergabe des Kokains mit dem Veräußerer vereinbart war, das Treffen mit die-\n\nsem aber wegen dessen vorheriger Festnahme und der Sicherstellung des\n\nKokains nicht mehr zustande kam (vgl. BGHSt 40, 208 ff.).\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung aufgrund der\n\nSachrüge nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Angeklagte\n\nselbst wöchentlich ein bis zwei Gramm Kokain konsumierte und es deshalb\n\nnicht fern liegt, daß jedenfalls ein Teil des bestellten Rauschgifts für den Ei-\n\ngenverbrauch des Angeklagten bestimmt war. In diesem Falle hätte der Ange-\n\nklagte aber nicht bezüglich des gesamten bestellten Kokains Handel getrieben,\n\nso daß ihm bei der Bemessung der Strafe aus § 29 a BtMG nicht die Gesamt-\n\nmenge hätte angelastet werden dürfen.\n\nAuf diesem Erörterungsmangel beruht der Strafausspruch. Das Landge-\n\nricht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß sich die Bestellung\n\ndes Angeklagten auf 250 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 % richte-\n\nte, woraus sich ein Handeltreiben mit 750 Konsumeinheiten ergebe. Der Senat\n\nvermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf eine noch maß-\n\nvollere Strafe erkannt hätte, wenn dem Angeklagten lediglich das Handeltrei-\n\nben mit einer geringeren Menge Kokain hätte angelastet werden können.\n\nDiese Frage bedarf daher der Aufklärung, so daß die Strafe nochmals\n\nzugemessen werden muß. Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene\n\nTatrichter zu berücksichtigen haben, daß ein Ausländer, der im Alter von fünf-\n\nzehn Jahren nach Deutschland kam, hier bereits zwölf Jahre - zunächst mit\n\nseiner Familie, später mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter -\n\nlebt, sowie vier Jahre die Hauptschule besucht und danach verschiedene Be-\n\nrufe ausgeübt hat, wohl kaum mehr wegen seiner Ausländereigenschaft be-\n\nsonders haftempfindlich sein dürfte (vgl. BGH NJW 1997, 403).\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-376-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-376-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:45.900580+00:00"}}