{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_372-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"3 StR 372/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 220 a, § 6 Nr. 9, IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147 1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Ab- sicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB. 2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfol- gung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivil- personen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaff- neter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer “schwe- ren Verletzung” dieses Abkommens i.S.d. Art. 147 erfüllen. 3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen Serben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Ar- mee am 19. Mai 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an das Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das (cid:25)(cid:24)(cid:17)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:29)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:30)(cid:24)(cid:17)(cid:31)(cid:13)(cid:31)(cid:13)(cid:31) (cid:4)!(cid:19)#\" ((cid:21)(cid:13)(cid:27)*)+(cid:9)(cid:11)(cid:14)(cid:10),-(cid:12)/.0(cid:0)(cid:13)\"1(cid:4) (cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:4) (cid:20)$&%(cid:30)(cid:0)(cid:13)’ (cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:12) 2435.06 (cid:253)(cid:17)(cid:254)(cid:18)(cid:253)(cid:20)(cid:255) (cid:1)(cid:0)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4) (cid:4)(cid:254)(cid:18)(cid:253) (cid:17)(cid:255) (cid:27)(cid:253) (cid:11)(cid:253) (cid:31)(cid:253) 94-1-A). 4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der “unmenschlichen Behandlung”, die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 372/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Völkermord u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n14. Februar 2001 in der Sitzung am 21. Februar 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 14. Februar 2001 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 wird als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten, einen bosnischen Serben,\n\nwegen Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberau-\n\nbung (von über einer Woche Dauer) in 56 Fällen und in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\n\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur\n\nBegründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord\n\nbereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern\n\nbegangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1\n\nStGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt. Hiervon geht das\n\nOberlandesgericht aus. Es hat auch zutreffend die tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen des Völkermordes gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als erfüllt\n\nangesehen.\n\nNach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an einer in sei-\n\nnem Heimatort O. und dessen Umgebung am 27. und 28. Mai 1992\n\ndurchgeführten militärischen serbischen Aktion gegen die dort lebende musli-\n\nmische Bevölkerung, die darauf gerichtet war, diese systematisch zu vertreiben\n\noder zu eliminieren. Dabei wurden die Häuser der Muslime durchsucht und ge-\n\nplündert, die Frauen und Kinder überwiegend verschleppt und an der Kampfli-\n\nnie ausgesetzt, die männlichen muslimischen Bewohner körperlich mißhandelt\n\noder getötet und die Mehrzahl der Männer festgenommen und in Gefangenen-\n\nlager abtransportiert. Diese Aktion in O. war Teil der von der politischen\n\nFührung der bosnischen Serben betriebenen Aggressionspolitik zur ethnisch-\n\nkulturellen Vereinheitlichung der von den Serben in Bosnien-Herzegowina be-\n\nanspruchten Gebiete. Zu diesem Zweck gingen ab April 1992 die von der jugo-\n\nslawischen Volksarmee (JNA) unterstützte bosnisch-serbische Armee und pa-\n\nramilitärische Gruppen in Abstimmung mit der politischen und militärischen\n\nFührung der bosnischen Serben etwa gleichzeitig in verschiedenen Orten an\n\nder Nord- und Ostgrenze Bosniens gegen die dort lebende muslimische Bevöl-\n\nkerung vor. Der Angeklagte, der das Erstarken des serbischen Nationalismus\n\nin Bosnien-Herzegowina ab Herbst 1991 miterlebt hatte und dessen Ziele be-\n\nfürwortete, brachte diese Einstellung auch durch nationalistische und diskrimi-\n\nnierende Äußerungen gegenüber muslimischen Bürgern seines Heimatortes\n\nzum Ausdruck. Er gehörte ab März/April 1992 zu den Serben in O. , die\n\nuniformiert und bewaffnet in der Öffentlichkeit auftraten und die serbischen Mi-\n\nlitärverbände unterstützten, die seit dem 1. Mai 1992 zunächst die um O. \n\nliegenden muslimischen Dörfer angriffen. Bereits vor dem 27./28. Mai 1992 ließ\n\ner sich deshalb in Uniform und mit einem automatischen Gewehr bewaffnet zur\n\nBewachung der serbischen Militärkommandatur einteilen. An der am 27. und\n\n28. Mai 1992 durchgeführten Militäraktion zur Verhaftung und Vertreibung der\n\nmuslimischen Bevölkerung beteiligte er sich in der Weise, daß er die Verla-\n\ndung und den Abtransport der Bewohner eines Dorfes persönlich überwachte,\n\neigenhändig und unter Mitwirkung weiterer Serben muslimische Männer ver-\n\nfolgte, festnahm und den Führern des bosnisch-serbischen Militärs übergab\n\nund fünf Gefangene selbst körperlich erheblich mißhandelte. Außerdem ge-\n\nhörte er zu dem Bewachungspersonal in K. , wo die Gefangenen über Nacht\n\nfestgehalten und verhört wurden und wo sie, soweit sie nicht zur Exekution\n\nausgesondert worden waren, mit Bussen in die Internierungslager abtranspor-\n\ntiert wurden.\n\n2. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Oberlandesgericht\n\nrechtsfehlerfrei als Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 3 StGB, § 27 StGB, begangen zum Nachteil der Bevölkerungsgruppe der\n\nmuslimischen Bevölkerung in und um O. und dessen Umgebung, gewür-\n\ndigt. Auch seine Annahme, für die Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220 a\n\nAbs. 1 StGB genüge es, daß der Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte\n\nAbsicht hatte und der Gehilfe dies weiß, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Eine Milderung nach § 28 StGB kommt nicht in Betracht, da die Völ-\n\nkermordabsicht kein persönliches, sondern ein tatbezogenes Merkmal ist.\n\nWie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschie-\n\ndenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objek-\n\ntiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie\n\nvon gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährli-\n\nchen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1\n\nStGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende\n\nGruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64). Der\n\nerstrebte Erfolg, eine Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, muß\n\nnicht erreicht werden, es genügt, daß er von der Täterabsicht erfaßt wird.\n\nDurch dieses gesetzliche Merkmal, das den erstrebten Erfolg im Subjektiven\n\nals überschießende Innentendenz gleichsam vorweg erfaßt, wird nicht der Tä-\n\nter, sondern die Tat als ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekenn-\n\nzeichnet. Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht\n\nist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen\n\nder §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungs-\n\nfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F. (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK\n\n11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen\n\npersönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive\n\nverlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT\n\n5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl.\n\n§ 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6;\n\nAmbos NStZ 1998, 138, 139).\n\n3. Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß das Oberlandesge-\n\nricht ohne nähere Begründung meint, nicht feststellen zu können, welche kon-\n\nkreten objektiven und subjektiven Tatanteile der Angeklagte an den festge-\n\nstellten Tötungshandlungen zum Nachteil einzelner muslimischer Männer hatte\n\n(vgl. UA S. 102 f.). Das Oberlandesgericht hat zwar nur darlegen wollen, war-\n\num es den Angeklagten nicht auch wegen Beihilfe zu einem oder mehreren\n\nDelikten nach §§ 211, 212 StGB schuldig gesprochen hat. Damit setzt es sich\n\naber zugleich in Widerspruch zu seiner Würdigung der Beteiligung des Ange-\n\nklagten als Beihilfe zu § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n§ 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermor-\n\ndes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen vor-\n\naussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zu-\n\nmindest wegen Totschlags trägt (BGHSt 45, 64, 70). Die tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die für die Beihilfe hierzu\n\nerforderlichen objektiven und subjektiven Förderungshandlungen des Ange-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht jedoch festgestellt und rechtlich zutreffend\n\ngewürdigt. Es hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang angelastet, daß\n\ner sich am 28. Mai 1992 seit den Vormittagsstunden im Bereich des soge-\n\nnannten Lesesaals, in dem die gefangenen Muslime die Nacht über festgehal-\n\nten worden waren, aufgehalten und Anteil an dem genommen hat, was sich\n\ndort und in seinem Umkreis abspielte. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nspätestens im Verlauf des Vormittags des 28. Mai 1992 von der vorgesehenen\n\nLiquidierung bestimmter Muslime Kenntnis erlangt hatte und dies billigte. Unter\n\nden zur Liquidierung aussortierten Männern waren u.a. Adem, Fehim und Ferid\n\nA. , Mujo und Hamdija I. sowie Esed B. , die der Angeklagte\n\nzum Teil selbst am Vortag festgenommen und mißhandelt hatte. Nach den\n\nFeststellungen wurden drei dieser Männer später getötet. Ausweislich der Ur-\n\nteilsgründe sah der Angeklagte auch, daß in der Nähe des Lesesaals ein Lkw\n\nbereit stand, der für den Abtransport der zur Liquidation vorgesehenen Männer\n\nbestimmt war, welche Personen ihn besteigen mußten oder auf seine Ladeflä-\n\nche geworfen wurden. Ebenso ist dem Angeklagten - so das Urteil - die Er-\n\nschießung zweier namentlich genannter weiterer muslimischer Männer im Ver-\n\nlauf der Verladeaktion der zum Abtransport in die Gefangenenlager bestimmten\n\nMuslime nicht entgangen, da er u.a. in der Reihe der ein Spalier bildenden\n\nSerben stand, durch das die gefangenen Muslime unter Schlägen zum Bus\n\nhingetrieben wurden (vgl. UA S. 36 f., 40 f., 84 f.). Daß das Oberlandesgericht\n\ndiese Feststellungen für nicht ausreichend erachtet hat, den Angeklagten auch\n\nwegen Beihilfe zum Mord zum Nachteil der namentlich genannten fünf Musli-\n\nme, deren Tötung festgestellt worden ist, schuldig zu sprechen, beschwert den\n\nAngeklagten nicht.\n\n4. Auch soweit das Oberlandesgericht den Angeklagten der Beihilfe zur\n\nFreiheitsberaubung in 56 und der gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen\n\nschuldig gesprochen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts insoweit auf § 6\n\nNr. 9 StGB gestützt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom\n\nRecht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, die aufgrund eines für die\n\nBundesrepublik Deutschland verbindlichen Abkommens auch dann zu verfol-\n\ngen sind, wenn sie im Ausland begangen wurden. § 6 Nr. 9 StGB erfaßt jedoch\n\nnur solche Taten, zu deren Verfolgung im Einzelfall eine völkervertragliche\n\nVerfolgungspflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht, was mit dem Ge-\n\nsetzeswortlaut des § 6 Nr. 9 StGB \"zu verfolgen sind\" zum Ausdruck gebracht\n\nwird (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 66 f.; vgl. auch BGH NJW 1991,\n\n3104; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 10; Hoyer in SK\n\nStGB § 6 Rdn. 4). Ein derartiges Abkommen ist die IV. Genfer Konvention zum\n\nSchutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (IV. GK) mit den\n\nZusatzprotokollen I und II vom 8. Juni 1977 (Gribbohm aaO vor § 3 Rdn. 29\n\nund § 6 Rdn. 78; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 6 Rdn. 1; Eser in Schön-\n\nke/Schröder aaO Rdn. 11). Die Bundesrepublik Deutschland ist dem IV. Genfer\n\nAbkommen vom 12. August 1949 mit Gesetz vom 21. August 1954 (BGBl 1954\n\nII S. 781), bezüglich der Zusatzprotokolle mit Gesetz vom 11. Dezember 1990\n\n(BGBl 1990 II S. 1550) beigetreten, ebenso im Jahre 1954 die ehemalige Föde-\n\nrative Volksrepublik Jugoslawien (BGBl 1954 II S. 976 und 1003). Unabhängig\n\nvon der Frage, ob Bosnien-Herzegowina schon als einer der Nachfolgestaaten\n\nder ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit dem Tag seiner\n\nUnabhängigkeitserklärung vom 6. März 1992 die Verpflichtungen aus dieser\n\nIV. GK ohne weiteres übernommen hat, ist Bosnien-Herzegowina selbst am\n\n31. Dezember 1992 mit Wirkung vom 6. März 1992 allen vier Genfer Konven-\n\ntionen vom 12. August 1949 beigetreten (BGBl 1993 II S. 1190).\n\nb) Nach Art. 2 der IV. GK findet das Abkommen in allen Fällen eines er-\n\nklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes Anwendung, der\n\nzwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien entsteht, auch wenn der\n\nKriegszustand von einer der Parteien nicht anerkannt wird (Abs. 1), aber auch\n\nin allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebiets einer der\n\nVertragsparteien, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Wider-\n\nstand stößt (Abs. 2). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens unterfallen solche\n\nPersonen seinem Schutz, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Beset-\n\nzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise im Machtbe-\n\nreich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden,\n\nderen Angehörige sie nicht sind. Die Verpflichtung einer Vertragspartei zur\n\nStrafverfolgung von Verletzungen des Abkommens ist in Art. 146 Abs. 1 der IV.\n\nGK auf die Personen beschränkt, die eine der in Art. 147 der IV. GK umschrie-\n\nbenen schweren Verletzungen des Abkommens gegen geschützte Personen\n\nbegangen oder den Befehl zu einer solchen schweren Verletzung erteilt haben.\n\nDie Vertragsparteien des Abkommens sind nicht nur zur Verfolgung solcher\n\nPersonen, die schwerer Verletzungen nach Art. 147 der IV. GK beschuldigt\n\nwerden, verpflichtet, sondern auch dazu, sie ungeachtet ihrer eigenen Nationa-\n\nlität vor ihre eigenen Gerichte zu stellen (Art. 146 Abs. 2 Satz 1 IV. GK). Nach\n\nArt. 148 der IV. GK kann zudem keine der Vertragsparteien sich oder eine an-\n\ndere Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr oder einer anderen\n\nPartei infolge einer schweren Verletzung i.S.d. Art. 147 der IV. GK zufallen.\n\nc) Die auf die völkervertragsrechtliche Verfolgungsverpflichtung aus der\n\nIV. GK gestützte Anwendbarkeit des § 6 Nr. 9 StGB im vorliegenden Fall setzt,\n\njedenfalls nach herkömmlichem Verständnis (vgl. dazu Kreß EuGRZ 1996, 638,\n\n645; Werle JZ 2000, 755, 759), voraus, daß die Übergriffe der bosnischen Ser-\n\nben gegen die muslimische Bevölkerung in Bosnien-Herzegowina im Rahmen\n\nder sogenannten ethnischen Säuberungen auch nach dem offiziellen Rückzug\n\nder jugoslawischen Volksarmee (JNA) aus Bosnien-Herzegowina am 19. Mai\n\n1992 noch im Zusammenhang mit einem internationalen Konflikt i.S.d. Art. 2\n\nder IV. GK standen. Außerdem ist erforderlich, daß die Tatopfer unter den\n\nKreis der \"geschützten Personen\" nach Art. 4 Abs. 1 des IV. GK fallen.\n\nDas hat das sachverständig beratene Oberlandesgericht anhand der\n\nvon ihm hierzu festgestellten Umstände und Gegebenheiten zur Tatzeit in Bos-\n\nnien-Herzegowina rechtsfehlerfrei dargelegt. Seine Bewertung steht im Ein-\n\nklang mit dem Urteil der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichts-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:11)(cid:5)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:0)(cid:18)(cid:15)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:14)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:26)(cid:27)(cid:15)(cid:29)(cid:28)(cid:4)(cid:30)(cid:18)(cid:26)(cid:11)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:22)(cid:31)(cid:14)! \"(cid:24)(cid:31)(cid:15)(cid:17)#$(cid:24)%#&(cid:12)(cid:11)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(’)(cid:14)(cid:11)*(cid:4)(cid:0)(cid:18)(cid:15)+(cid:26)(cid:11)(cid:15)(cid:11)(cid:26)(cid:11)(cid:15)(cid:17)#$,-(cid:30)(cid:18)(cid:5)(cid:4)./(cid:1)&01(cid:14)(cid:11)(cid:12)(cid:23)(cid:24)(cid:31)2435(cid:1)(cid:17)(cid:19)\n\n15. 6(cid:4)798(cid:25):(cid:23);!<(cid:11)<(cid:11)<>=@?BADC(cid:23)E-FHGJI(cid:11)I(cid:18)K(cid:11)L(cid:23)8(cid:31)MNAPO(cid:2)L(cid:17)Q\"R(cid:18)K(cid:17)SPT1SVU(cid:11)M!K(cid:27)W(cid:4)75XYU(cid:20)S[Z(cid:11)\\)]^7(cid:18)M(cid:4)_/U‘C1L(cid:11)a(cid:23):(cid:31)b(cid:2)c(cid:23)6(cid:4)7(cid:18)a(cid:11)d(cid:11)K(cid:20)Q(cid:21)K(cid:17)e5X(cid:9)c\n\n15.7.1999; www.un.org/icty/tadic/appeal/judgement).\n\naa) Der Internationale Gerichtshof ist in diesem Urteil aufgrund einer\n\nGesamtbetrachtung der Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina, der faktischen\n\nKräfteverteilung sowie der politischen Entwicklung bis hin zum Dayton-Paris-\n\nAbkommen vom 14. Dezember 1995 davon ausgegangen, daß es sich bei der\n\nbewaffneten Auseinandersetzung im muslimisch-serbischen Konflikt in Bosni-\n\nen-Herzegowina wegen der nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen\n\nArmee am 19. Mai 1992 andauernden Verwicklung der Republik Jugoslawien in\n\ndie militärischen Auseinandersetzungen - auch - um einen internationalen\n\nKonflikt handelte. Soweit staatliche jugoslawische Truppen nicht an konkreten\n\nAuseinandersetzungen beteiligt waren, kommt es nach Auffassung des Inter-\n\nnationalen Strafgerichtshofs darauf an, ob dem auswärtigen Staat, nämlich\n\n(Rest-)Jugoslawien, das Verhalten der nichtstaatlichen Truppen, d.h. konkret\n\nder bosnischen Serben, als eigenes zugerechnet werden kann, so daß die Ak-\n\ntivitäten der bosnischen Serben de facto als Aktivitäten der Republik Jugosla-\n\nwien bzw. der JNA erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn diese Truppen\n\noder paramilitärischen Einheiten im großen und ganzen unter der Kontrolle Ju-\n\ngoslawiens standen und damit zu dessen de facto-Organen geworden sind\n\nfHg5h(cid:23)i(cid:25)jlk-mHnYoqpri(cid:2)s(cid:11)o(cid:17)m-tuo(cid:17)m(cid:9)v!w(cid:9)v(cid:11)x(cid:18)h(cid:27)y(cid:4)z/{(cid:17)|\"|(cid:21)o(cid:17)mPp}x~s(cid:11)o(cid:20)m-(cid:127)){(cid:11)(cid:128)(cid:4)(cid:129)(cid:18)o(cid:131)(cid:130)){(cid:11)s(cid:23)p(cid:31)(cid:132)(g5(cid:133)(cid:20)|(cid:135)(cid:134)!(cid:136)(cid:23)j\n\n Juli 1999 Nr. 83\n\nff., 157 ff., 162; vgl. hierzu auch Ambos NStZ 2000, 71; Kreß, Resolution 827\n\n(1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend den Internatio-\n\nnalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Vorbemerkungen in\n\nGrützner/Pötz IRG 2. Aufl. Bd. III 27, Rdn. 24 f.). Zu einem vergleichbaren Er-\n\ngebnis, nämlich daß der Konflikt zwischen der JNA und der Armee der bosni-\n\nschen Serben auf der einen und der bosnischen Regierung auf der anderen\n\nSeite zumindest während des gesamten Jahres 1992 angedauert hatte und\n\ndeshalb ein internationaler Konflikt gewesen sei, war schon zuvor eine andere\n\nerstinstanzliche Kammer des Internationalen Gerichtshofs im sogenannten\n\n(cid:137)-(cid:138)(cid:23)(cid:139)(cid:31)(cid:138)(cid:17)(cid:140)9(cid:141)(cid:31)(cid:142)(cid:2)(cid:141)(cid:31)(cid:143)(cid:6)(cid:144)(cid:145)(cid:138)(cid:17)(cid:146)(cid:148)(cid:147)(cid:6)(cid:149)(cid:20)(cid:150)(cid:11)(cid:146)V(cid:138)(cid:17)(cid:151)\n\n(cid:152)@(cid:153)(cid:25)(cid:137)(cid:155)(cid:154)(cid:23)(cid:156)\n\n(cid:157)1(cid:146)V(cid:158)(cid:11)(cid:159)!(cid:138)(cid:11)(cid:160)(cid:4)¡(cid:4)¢Y(cid:158)(cid:17)(cid:146)⁄£(cid:11)¥§ƒ(cid:155)(cid:138)(cid:23)(cid:139)(cid:31)(cid:149)(cid:23)(cid:139)(cid:25)(cid:141)(cid:31)(cid:142)\n\n(cid:138)¤¢'(cid:149)(cid:23)(cid:139)(cid:25)¥«“(cid:4)¡(cid:2)‹(cid:11)›(cid:11)(cid:138)(cid:17)ﬁ(cid:21)(cid:138)(cid:17)(cid:151)(cid:4)¢(cid:176)ﬂ$£5(cid:158)(cid:17)ﬁ\n\n16. November 1998 - IT-96-21-T, Nr. 211 ff.) gekommen, ebenso das Minder-\n\nheitenvotum der Richterin McDonald in dem erstinstanzlichen Urteil des Ver-\n\n–V†(cid:17)‡(cid:11)·V(cid:181)(cid:17)¶(cid:2)•\"‚(cid:11)(cid:181)(cid:11)‚(cid:11)(cid:181)(cid:17)¶”„)†(cid:11)»(cid:23)…(cid:31)‰¿(cid:190)5(cid:192)(cid:17)`«´qˆ\n\n Mai 1997 (vgl. dazu Kreß in Fischer/Lüder (Hrsg.),\n\nVölkerrechtliche Verbrechen vor dem Jugoslawien-Tribunal, nationalen Ge-\n\nrichten und dem Internationalen Strafgerichtshof (1999) S. 15, 24 ff.).\n\nbb) Daß die Teilnahme des Angeklagten an der serbischen Säube-\n\nrungsaktion in und um O. am 27./28. Mai 1992 zum Nachteil der dort le-\n\nbenden muslimischen Bewohner gemessen an diesen Grundsätzen eine Teil-\n\nnahme an Aggressionshandlungen der bosnischen Serben im Rahmen des\n\ninternationalen Konflikts zwischen Bosnien-Herzegowina und der Republik Ju-\n\ngoslawien darstellte, belegen die Feststellungen des Urteils des Oberlandes-\n\ngerichts mit hinreichender Deutlichkeit. Danach wußte der Angeklagte um die\n\nEntwicklungen des Konfliktes, war beteiligt an militärischen Vorbereitungen der\n\nÜberfälle der serbischen Armee auf die muslimischen Dörfer im April/Mai 1992\n\nin der Umgebung von O. und nahm Weisungen bosnisch-serbischer Mili-\n\ntärs zur Verfolgung und Festnahme flüchtiger muslimischer Männer entgegen.\n\nEr war an der Bewachung und den Verhören der muslimischen Gefangenen in\n\nK. beteiligt. Er erschien für die vernommenen Zeugen ersichtlich wie ein Teil\n\nder bosnisch-serbischen Militärs, in deren Handlungen und Aktivitäten er sich\n\nnahtlos einfügte.\n\ncc) Schließlich ist das Oberlandesgericht auch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, daß die unter Mitwirkung des Angeklagten aus ihren Dörfern vertrie-\n\nbenen, körperlich mißhandelten oder getöteten Muslime zu den \"geschützten\n\nPersonen\" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der IV. GK gehörten, selbst wenn sie offiziell die-\n\nselbe - bosnische - Staatsangehörigkeit wie die bosnisch-serbischen Täter be-\n\nsaßen. Auch insoweit hat sich das Oberlandesgericht an die Auslegung des\n\nArt. 4 Abs. 1 der IV. GK durch den Internationalen Gerichtshof in dem genann-\n\n˜H¯(cid:17)˘¨˙l¯(cid:17)(cid:201)(cid:9)˚!¸(cid:176)˚(cid:27)˘(cid:18)(cid:204)(cid:11)˝(cid:4)˚(cid:11)(cid:201)H˜H¯(cid:23)˛(cid:25)ˇ—(cid:204)(cid:27)¯(cid:11)(cid:204)(cid:11)¯(cid:17)˘(cid:13)(cid:209)1(cid:210)(cid:11)(cid:211)(cid:23)˛(cid:31)(cid:212)\"(cid:210)(cid:17)˘(cid:18)(cid:204)(cid:27)¯(cid:23)ˇ(cid:31)¯(cid:17)(cid:213)(cid:11)˘5˜(cid:9)(cid:214)(cid:23)(cid:215)P˛(cid:31)¯>˙u¯(cid:17)(cid:201)(cid:9)˚!¸(cid:9)˚(cid:11)˘(cid:18)(cid:204)(cid:11)˝(cid:4)(cid:216)/(cid:210)(cid:17)(cid:217)\"(cid:217)(cid:21)¯(cid:20)(cid:201))(cid:211)(cid:11)¯(cid:11)˝(cid:219)(cid:218)(cid:25)˘5˜H¯(cid:17)(cid:201)(cid:9)˘\n\na-\n\ntionalen Gerichtshofs hat bei der Beurteilung der Frage, wer zu den \"ge-\n\nschützten Personen\" zu zählen ist, entgegen dem Wortlaut des Art. 4 der\n\nIV. GK nicht auf die formale Staatsangehörigkeit der Beteiligten abgestellt,\n\nsondern darauf, ob die jeweilige Person bei materieller Betrachtung als dem\n\nStaat zugehörig angesehen werden kann, in dessen Gewalt sie sich befindet.\n\nDas ist für die muslimischen Bosnier, die sich für die Zeit der bewaffneten Aus-\n\neinandersetzung in der Gewalt der bosnischen Serben befanden, zu verneinen,\n\nda die bosnischen Serben als de facto-Organe (Rest-)Jugoslawiens handelten\n\nund die bosnischen Muslime sich unter diesen Umständen in den Händen des\n\nfeindlichen Jugoslawiens befanden. Auch dann, wenn die bosnischen Muslime\n\n- noch - die jugoslawische Staatsangehörigkeit besessen haben sollten, kommt\n\nes nicht allein auf die formale Bindung an einen bestimmten Staat, sondern\n\ndarauf an, ob die muslimischen Bosnier Schutz von dem Staat, dessen Staats-\n\nangehörigkeit sie innehaben, erhielten und ihm Loyalität schulden würden.\n\nDies war im Verhältnis zwischen den muslimischen Bosniern und (Rest-)\n\nJugoslawien nicht der Fall, so daß die muslimische Bevölkerung trotz jugosla-\n\nwischer Staatsangehörigkeit nach den Grundsätzen des Internationalen Ge-\n\nrichtshofs als \"geschützte\" Personen anzusehen sind, wenn sie in die Gewalt\n\nder bosnischen Serben bzw. des bosnisch-serbischen Militärs geraten und de-\n\nren Willkürakten ausgesetzt waren (vgl. zum Ganzen Urteil der Berufungs-\n\n(cid:220)/(cid:221)(cid:20)(cid:222)\"(cid:222)(cid:21)(cid:223)(cid:17)(cid:224)(cid:226)Æ(cid:11)(cid:223)(cid:11)ª(cid:229)(cid:228)(cid:25)(cid:230)(cid:4)(cid:231)Y(cid:223)(cid:17)(cid:224)(cid:9)(cid:230)(cid:18)(cid:221)¤(cid:231)(cid:176)Ł(cid:31)Ø(cid:17)(cid:230)(cid:18)(cid:221)qŒ\n\n(cid:223)(cid:20)(cid:230)(cid:236)º(cid:237)(cid:223)(cid:17)(cid:224)(cid:238)Ł(cid:31)(cid:239)(cid:4)(cid:240)5(cid:231)Yª(cid:4)(cid:240)(cid:2)Ø(cid:4)æ(cid:6)ª(cid:242)Ł}(cid:230)(cid:243)Æ(cid:11)(cid:223)(cid:20)(cid:224)ı(cid:244))(cid:221)(cid:27)(cid:239)(cid:4)(cid:240)(cid:18)(cid:223)(cid:247)(cid:246)(cid:11)(cid:223)(cid:11)(cid:246)(cid:11)(cid:223)(cid:20)(cid:230)øł)(cid:221)(cid:11)Æ(cid:23)Ł(cid:31)œ(cid:252)ß5Ø(cid:17)(cid:222)\n\n15. Juli 1999, Nr. 163 ff., insbesondere Nr. 167 bis 169; Kreß in Grützner/Pötz,\n\naaO Rdn. 25 und Fn. 79; Ambos NStZ 2000, 71 f.).\n\ndd) Der Senat macht sich die weite Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der\n\nIV. GK durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugosla-\n\nwien zu eigen. Sie ermöglicht es, Sinn und Zweck des auf höchstmöglichen\n\nSchutz von Zivilpersonen gerichteten Art. 4 der IV. GK auch in den schwierig\n\nzu beurteilenden Fällen ethnisch bedingter Konflikte, die zu einem Zerfall eines\n\nStaates in einzelne Teile führen, hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solcher\n\neffektiver Schutz von Zivilpersonen in derartigen bewaffneten Konflikten ist nur\n\ngewährleistet, wenn sie auch dann bei Übergriffen der gegnerischen militäri-\n\nschen Kräfte und deren Parteigänger als geschützte Personen gelten, wenn sie\n\nformal (noch) dieselbe Nationalität haben wie ihre Gegner. Gemessen an die-\n\nsen Grundsätzen waren die muslimischen Bewohner von O. geschützte\n\nPersonen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der IV. GK. Dies gilt vorliegend vor allem auch\n\ndeshalb, weil die von der Republik Jugoslawien und der Jugoslawischen Armee\n\ngesteuerten Übergriffe der bosnischen Serben gegen die muslimischen Be-\n\nwohner von O. auf dem Boden des unabhängigen Staates Bosnien-\n\nHerzegowina stattfanden, der nach seiner Unabhängigkeitserklärung vom\n\n6. März 1992 am 6. April 1992 von der Europäischen Union anerkannt worden\n\nund am 22. Mai 1992 Mitglied der Vereinten Nationen geworden war.\n\nDer Senat kann deshalb offenlassen, ob die im völkerstrafrechtlichen\n\nSchrifttum vordringende Ansicht zutrifft, daß internationale und innerstaatliche\n\nKonflikte im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen die IV. GK gleich-\n\nbehandelt werden können und schon nach gegenwärtiger Rechtslage die An-\n\nwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 9 StGB auch bei innerstaatli-\n\nchem Konflikt hinsichtlich schwerer Verstöße gegen Art. 3 der IV. GK ohne\n\nVerstoß gegen das Rückwirkungsverbot abgeleitet werden kann (vgl. dazu\n\nAmbos NStZ 1999, 226, 228 f.; Werle ZStW 109 (1997), 808, 818 ff., 825; ders.\n\nJZ 2000, 755, 759; vgl. auch Kreß in Fischer/Lüder, Völkerrechtliche Verbre-\n\nchen, S. 15, 19 f.).\n\nd) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht schließ-\n\nlich auch angenommen, daß sämtliche nach § 239 Abs. 2 StGB, § 223 a StGB\n\na.F. strafbaren Handlungen des Angeklagten als \"schwere Verletzungen\" i.S.d.\n\nArt. 147 des IV. GK anzusehen sind.\n\nAls \"schwere Verletzungen\" gelten nach Art. 147 der IV. GK namentlich\n\nvorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, vorsätzliche\n\nVerursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigungen der körperli-\n\nchen Unversehrtheit oder der Gesundheit, rechtswidrige Verschleppung oder\n\nrechtswidrige Gefangenhaltung.\n\naa) Daß die vom Oberlandesgericht unter § 239 Abs. 2 StGB subsu-\n\nmierten Verhaftungen mit anschließender Internierung von 56 muslimischen\n\nMännern in Gefangenenlagern, deren Gefangenschaft unter menschenunwür-\n\ndigen und grausamen Bedingungen teilweise über ein Jahr dauerte, nach ihrer\n\nArt und Schwere die Merkmale der \"rechtswidrigen Verschleppung\" bzw. der\n\n\"rechtswidrigen Gefangenschaft\" des Art. 147 der IV. GK erfüllen, versteht sich\n\nohne weiteres. Allerdings erscheint die Wertung des Oberlandesgerichts, die\n\nvom Angeklagten eigenhändig oder im Zusammenwirken mit weiteren Serben\n\nbegangenen gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von fünf nament-\n\nlich benannten Personen stellten \"Folterungen\" i.S.d. Art. 147 der IV. GK dar,\n\nnicht in allen Fällen rechtsbedenkenfrei.\n\nDer Begriff der Folter wird durch Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens ge-\n\ngen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-\n\nlung oder Strafe \n\n(UN-Anti-Folterkonvention) vom 10. Dezember 1984\n\n(BGBl 1990 II S. 247 f.) völkerrechtlich definiert. Die Folter wird nicht nur in\n\nArt. 147 der IV. GK, sondern auch beim Folterverbot der Art. 3 MRK, Art. 7\n\nIPBPR neben der unmenschlichen Behandlung als besondere Form völker-\n\nrechtswidrigen Verhaltens aufgeführt. Somit kann davon ausgegangen werden,\n\ndaß mit den Begriffen der Folter und der unmenschlichen Behandlung in völ-\n\nkerrechtlich relevanten Vorschriften jeweils vergleichbare Verhaltensweisen\n\ngemeint sind, die entweder verboten sind oder geächtet werden sollen (so auch\n\nEGMR NJW 2001, 56, Leitsatz 4). Folter ist dabei der engere Begriff. Er erfaßt\n\nvorsätzliche schwere körperliche oder psychische Mißhandlungen einer Person\n\ndurch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung tätig werdende\n\nPersonen. Die Zufügung schwerster körperlicher oder seelischer Qualen muß\n\ndabei vorbedacht und gewollt sein. Folter setzt heute allerdings nicht mehr\n\nzwingend, wie noch der engere rechtshistorische Folterbegriff, als Zweck der\n\nMißhandlung die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Ge-\n\nständnisses voraus. Nach der Definition des Art. 1 Abs. 1 der UN-Anti-\n\nFolterkonvention genügt vielmehr auch die absichtliche Zufügung großer kör-\n\nperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden zum Zwecke der Einschüch-\n\nterung anderer, der Diskriminierung einer Person als Angehöriger einer be-\n\nstimmten Gruppe oder zum Zweck der Bestrafung; damit kann jede zweckbe-\n\nzogene Quälerei eines Menschen durch staatliche Organe oder mit staatlicher\n\nBilligung dem Begriff der Folter unterfallen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\n24. Aufl. Art. 3 MRK/Art. 7 IPBPR Rdn. 18 f. m.w.Nachw.). Demgegenüber ist\n\nfür eine \"unmenschliche\" oder \"grausame\" Behandlung im Sinne dieser Vor-\n\nschriften keine hierauf gerichtete Absicht erforderlich. Folter ist deshalb die\n\nverschärfte und vorbedachte Form der unmenschlichen oder grausamen Be-\n\nhandlung. Ob eine schwere Mißhandlung von Menschen als Folter bewertet\n\nwerden kann, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR von den Umständen\n\ndes Einzelfalles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psy-\n\nchischen Folgen sowie u. U. vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand\n\ndes Opfers (vgl. EGMR in EuGRZ 1979, 149, 153 f. und bei Strasser EuGRZ\n\n1990, 86 f.). Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behand-\n\nlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den\n\nSchutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen,\n\ndie herkömmliche Definition der UN-Anti-Folterkonvention \"im Lichte der heuti-\n\ngen Verhältnisse\" auszulegen (EGMR NJW 2001, 56, 60 m.w.Nachw.). Dies\n\nkann zur Folge haben, daß in der Vergangenheit nur als \"unmenschliche oder\n\nerniedrigende Behandlung\" eingestufte Verhaltensweisen künftig als \"Folter\"\n\nqualifiziert werden können. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob das \"Min-\n\ndestmaß an Schwere\" erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles\n\nab (vgl. EGMR aaO).\n\nDemgegenüber wird der Begriff der Folter in Art. 7 Abs. 2 e) des Römi-\n\nschen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) vom 17. Juli\n\n1998 (BGBl 2000 II S. 1394 ff.) lediglich dahin definiert, \"daß einer im Gewahr-\n\nsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätz-\n\nlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wer-\n\nden\". Eine notwendige Verbindung des Zufügens von großen Schmerzen oder\n\nLeiden mit irgendeinem verfolgten Zweck ist nach dieser Definition nicht vorge-\n\nsehen. Ob damit der Folterbegriff des Art. 1 Abs. 1 der UN-Anti-Folter-\n\nkonvention dahin erweitert werden soll, daß es auf eine bisher erforderliche\n\nAbsicht des Täters nicht mehr ankommt, erscheint fraglich; denn neben der\n\nFolter in Art. 7 Abs. 1 f) werden in Art. 7 Abs. 1 k) des IStGH-Statuts andere\n\n\"unmenschliche Handlungen ähnlicher Art\", mit denen vorsätzlich große Leiden\n\nusw. verursacht werden, als Unterfälle des Verbrechens gegen die Mensch-\n\nlichkeit genannt. Daraus folgt, daß zwischen \"Folter\" und \"unmenschlichen\n\nHandlungen ähnlicher Art\" auch nach der Grundkonzeption des IStGH-Statuts\n\nein Unterschied bestehen muß. Jedenfalls soll der Folter nicht der Charakter\n\nals typischerweise von staatlichen Organen gestütztes Delikt genommen wer-\n\nden. Es geht ersichtlich vor allem darum, die Folter bei massenhafter und sy-\n\nstematischer Begehung im Zusammenhang mit einem ausgedehnten Angriff\n\ngegen die Zivilbevölkerung als Anwendungsfall des völkerstrafrechtlichen Ver-\n\nbrechens gegen die Menschlichkeit zu kennzeichnen (vgl. zur V. Sitzung der\n\nVorbereitungskommission des Internationalen Strafgerichtshofs Ambos NJW\n\n2001, 405, 406). Die konkrete Auslegung des Folterbegriffs in Art. 7 Abs. 1 des\n\nIStGH-Statuts, der für diese Fälle zukünftig die Gerichtsbarkeit des Internatio-\n\nnalen Strafgerichtshofs begründen soll, kann hier jedoch offenbleiben, da der\n\nbisher völkerrechtlich anerkannte und auch zur Tatzeit geltende Folterbegriff\n\nder engere und deshalb hinsichtlich seiner Anwendbarkeit der für den Ange-\n\nklagten günstigere ist.\n\nbb) Gemessen an den zu Art. 1 Abs. 1 UN-Anti-Folterkonvention sowie\n\nArt. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR entwickelten Auslegungsmaßstäben, die auch\n\nfür die Auslegung des Art. 147 der IV. GK herangezogen werden können, ist\n\ndie Bewertung der massiven und schwersten Mißhandlungen des Esed B. \n\ndurch den Angeklagten als Folter rechtlich vertretbar. Dies gilt im Ergebnis\n\nebenso für die Gesamtheit der Mißhandlungen des Adem A. sowie des\n\nIbrahim B. und des Mehmet C. , insbesondere im Hinblick auf die Folgen\n\nder Mißhandlungen dieser Männer durch den Angeklagten und weitere Serben.\n\nZweifelhaft erscheint hingegen, insbesondere mit Blick auf die erforderliche\n\nAbsicht, ob die Tätlichkeit des Angeklagten gegen den zuvor von anderen Ser-\n\nben festgenommenen und körperlich mißhandelten Fehim A. , schon die\n\nBewertung als Folter rechtfertigt. Insoweit hat das Oberlandesgericht lediglich\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte diesem Tatopfer, das als Folge der vorherigen\n\nMißhandlung durch andere Serben und ohne Zutun des Angeklagten blutende\n\nGesichtsverletzungen davongetragen hatte, einmal mit dem Gewehrkolben auf\n\nden Kopf schlug, so daß dieses aufschrie und erneut frisches Blut über sein\n\nGesicht lief. Das Verhalten des Angeklagten darf jedoch nicht losgelöst von\n\nden Gesamtumständen des Geschehens am 27. Mai 1992 gesehen werden; zu\n\nberücksichtigen ist auch, daß die muslimischen Bewohner der Dörfer L. und\n\nS. an diesem Tag systematisch aus ihren Häusern vertrieben wurden, die\n\nMänner sich aus Angst vor körperlichen Übergriffen und Gefangennahme in\n\nder Umgebung auf Feldern und in den Wäldern zu verstecken suchten, wo sie\n\nunter Teilnahme des Angeklagten systematisch aufgespürt und unter Miß-\n\nhandlungen und Beleidigungen zu einem Sammelpunkt getrieben wurden, um\n\nspäter von den Familien getrennt in die Gefangenschaft abtransportiert zu wer-\n\nden. Angesichts der Gesamtheit der Tatumstände liegt jedenfalls eine \"un-\n\nmenschliche Behandlung\" im Sinne einer die Menschenwürde des betroffenen\n\nTatopfers mißachtenden Zufügung von schweren körperlichen und seelischen\n\nLeiden vor (vgl. zu dem Begriff Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 22 f.),\n\nso daß die Tätlichkeiten des Angeklagten auch insoweit unter Art. 147 der\n\nIV. GK fallen, und seine Verurteilung nach § 223 a StGB a.F. auch diesbezüg-\n\nlich auf § 6 Nr. 9 StGB gestützt werden kann.\n\ne) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige\n\nRechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimie-\n\nrenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Be-\n\nzug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen\n\n(deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen\n\nvorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw.,\n\ninsoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759;\n\nLüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offenge-\n\nlassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000\n\n- 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - [S. 22]). Diese hat es zutreffend darin gese-\n\nhen, daß der Angeklagte, der von 1969 bis 1989 kontinuierlich in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland gelebt und gearbeitet hatte, nach wie vor seine Wohnung\n\nhier innehatte und auch in den letzten Jahren dorthin regelmäßig zurückge-\n\nkehrt war, um seine ihm in Deutschland gewährte Rente abzuholen und sich\n\nbeim Arbeitsamt zu melden, bei dem er noch als Arbeitsuchender registriert\n\nwar. Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätz-\n\nlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten\n\n(vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH\n\nNStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393). Wenn nämlich die Bundes-\n\nrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund\n\neines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die\n\nAuslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem\n\nStrafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmi-\n\nschungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69). Der\n\nSenat braucht diese Frage auch jetzt nicht abschließend zu entscheiden, weil\n\ndas Urteil des Oberlandesgerichts insoweit jedenfalls keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten aufweist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStGB § 220 a, § 6 Nr. 9,\n\nIV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147\n\n1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Ab-\nsicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe\nals solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal\nund fällt deshalb nicht unter § 28 StGB.\n\n2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern\nbegangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland\naufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfol-\ngung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich\naus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivil-\npersonen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaff-\nneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer “schwe-\nren Verletzung” dieses Abkommens i.S.d. Art. 147 erfüllen.\n\n3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen\nSerben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest\n\nim Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Ar-\nmee am 19. Mai 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an\ndas Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das\n\n(cid:25)(cid:24)(cid:17)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:29)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:30)(cid:24)(cid:17)(cid:31)(cid:13)(cid:31)(cid:13)(cid:31) (cid:4)!(cid:19)#\"\n\n((cid:21)(cid:13)(cid:27)*)+(cid:9)(cid:11)(cid:14)(cid:10),-(cid:12)/.0(cid:0)(cid:13)\"1(cid:4)\n\n(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:4)\n\n(cid:20)$&%(cid:30)(cid:0)(cid:13)’\n\n(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:12)\n\n2435.06\n\n(cid:253)(cid:17)(cid:254)(cid:18)(cid:253)(cid:20)(cid:255)\n\n(cid:1)(cid:0)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)\n\n(cid:4)(cid:254)(cid:18)(cid:253)\n\n(cid:17)(cid:255)\n\n(cid:27)(cid:253)\n\n(cid:11)(cid:253)\n\n(cid:31)(cid:253)\n\n94-1-A).\n\n4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes\nzweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das\ndurch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die\nFolter ist gegenüber der “unmenschlichen Behandlung”, die keine auf das\nQuälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.\n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 - OLG Düsseldorf\n\n(cid:6)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_372-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/3-str-372-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_372-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_372-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/3-str-372-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_372-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:43.823223+00:00"}}