{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_371-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"3 StR 371/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 371/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDuisburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als beson-\n\nders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen\n\nund dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel\n\nangenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch\n\ndie fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die\n\nGefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Beden-\n\nken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (re-\n\ngelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten ge-\n\nschädigt worden sind.\n\nBei den durch das 6. StrRG eingefügten Regelbeispielen in § 263 Abs. 3 Satz\n\n2 StGB wollte der Gesetzgeber an Umstände anknüpfen, die nach Rechtspre-\n\nchung oder Literatur bereits auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts\n\nals besonders schwere Fälle gewertet werden konnten und auch aus anderen\n\nStrafzumessungsvorschriften bekannt waren. Hinsichtlich des Regelbeispiels\n\n\"Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Zahl von Men-\n\nschen\" ist in der Gesetzesbegründung auf § 283 a Satz 2 Nr. 2, § 283 d Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 2 StGB Bezug genommen worden (BTDrucks. 13/8587 S. 42). Nach\n\ndiesen Vorschriften liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts oder der\n\nSchuldnerbegünstigung in der Regel vor, wenn der Täter \"viele Personen in die\n\nGefahr des Verlustes ... ihrer Vermögenswerte ... bringt\". Trotz dieser Bezug-\n\nnahme in der Entstehungsgeschichte kann der Begriff Mensch nicht dahin aus-\n\ngelegt werden, daß unter ihn neben natürlichen Personen auch juristische Per-\n\nsonen fallen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die Grenze der Auslegung. Die\n\nAbsicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juri-\n\nstischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu brin-\n\ngen, könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Ein-Mann-GmbH, abgese-\n\nhen - das benannte Regelbeispiel für den Betrug im besonders schweren Fall\n\nnicht erfüllen.\n\nDas Regelbeispiel ist indes nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Men-\n\nschen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits\n\ndann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung\n\nvon Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. Die An-\n\nnahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerecht-\n\nfertigt, wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (so die Stel-\n\nlungnahme des Bundesrats - BTDrucks. 13/8587 S. 64). Bei entsprechender\n\nAbsicht reicht bereits die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des Regelbei-\n\nspiels aus (so die Bundesregierung in ihrer die Bedenken des Bundesrates\n\naufnehmenden Stellungnahme - BTDrucks. 13/8587 S. 85). Daß der Ange-\n\nklagte diese Absicht hatte, ist dem Urteil zu entnehmen. Danach wollte der An-\n\ngeklagte unter der Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft im gesamten\n\nBundesgebiet Warenbestellungen aufgeben und die gelieferten Waren\n\nschnellstmöglich weiterverkaufen. Nach diesem Plan ist der Angeklagte vorge-\n\ngangen. Es versteht sich von selbst, daß dabei auch eine Vielzahl natürlicher\n\nPersonen als Opfer in Betracht kam und sich die Absicht des Angeklagten auch\n\ndarauf erstreckte.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/3-str-371-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/3-str-371-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:48.358214+00:00"}}