{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_367-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"3 StR 367/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 367/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kleve vom 20. März 2000 dahin abgeändert, daß\n\nder Angeklagte im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgründe in fünf\n\nFällen nicht der Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nö-\n\ntigung schuldig ist und deshalb jeweils zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\ndels in Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen, wegen Zuhälterei in zwei Fällen\n\nund wegen Vergewaltigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Jahren verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf\n\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat (auch unter Berücksich-\n\ntigung des Schriftsatzes vom 23. November 2000) nur in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus\n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sieben\n\nFrauen bei der Prostitutionsausübung ausgebeutet und fünf von ihnen zugleich\n\nmit Gewalt und Drohungen mit einem empfindlichen Übel teils zur Aufnahme\n\nteils zur Fortsetzung der Prostitution bestimmt. Zutreffend hat das Landgericht\n\nim Tatkomplex II. 5 (Taten zum Nachteil der D. ) die vom An-\n\ngeklagten begangene Vergewaltigung als dazu in Tatmehrheit stehend ange-\n\nsehen. Der Angeklagte zwang die Geschädigte, nachdem sie unter dem Ein-\n\ndruck massivster Gewaltanwendung jeglichen Widerstand aufgegeben und mit\n\nder Prostitutionsausübung begonnen hatte, an einem späteren Tag zum Ge-\n\nschlechtsverkehr. Er nutzte dabei aus, daß sie aufgrund der selbst erlittenen\n\nVerletzungen und der vom Angeklagten gegenüber anderen Frauen in ihrem\n\nBeisein verübten Gewalthandlungen sein Verlangen als Drohung mit gegen-\n\nwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfand und nur deshalb den Ge-\n\nschlechtsverkehr erduldete (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 2, 6 und Gewalt\n\n1). Ein Überschneiden der Ausführungshandlungen, das zur Annahme von\n\nTateinheit zwischen dem schweren Menschenhandel und der Vergewaltigung\n\nhätte führen müssen (vgl. Beschl. vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94 - und\n\n29. Juli 1998 - 1 StR 322/98), ist darin noch nicht zu sehen. Aus demselben\n\nGrund stehen auch im Tatkomplex II. 6 (Taten zum Nachteil der B. \n\n ) die in sechs Fällen erzwungenen sexuellen Handlungen jeweils in Tat-\n\nmehrheit zum schweren Menschenhandel und der Zuhälterei.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht allerdings den Angeklagten im\n\nTatkomplex II. 6 in den fünf Fällen, in denen er in der Zeit vom 14. bis\n\n30. September 1995 die Geschädigte jeweils zwang, mit seinem Geschäfts-\n\nfreund den Geschlechtsverkehr auszuüben, wegen Vergewaltigung verurteilt.\n\nInsoweit hat sich der Angeklagte nur wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1\n\nStGB) strafbar gemacht. In Abkehr von dem bis zum Inkrafttreten des\n\n33. StrÄndG geltenden Rechtszustand kommt eine Begehung einer Vergewal-\n\ntigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG\n\ndann nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähn-\n\nliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des beson-\n\nders schweren Falles stellt nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die er-\n\nschwerende sexuelle Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452; BGH, Beschl.\n\nvom 15. März 2000 - 2 StR 635/99). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat\n\ninsoweit den Schuldspruch abgeändert und auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die nach den Umständen des Falles nied-\n\nrigste in Betracht kommende Strafe (vgl. Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354\n\nRdn. 10 m.w.Nachw.) von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Ange-\n\nsichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie der weiteren\n\n13 Einzelstrafen, u.a. von einmal drei Jahren und drei Monaten, einmal zwei\n\nJahren und sechs Monaten und dreimal zwei Jahren und drei Monaten, kann\n\nder Senat ausschließen, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe ver-\n\nhängt hätte, wenn er in diesen fünf Fällen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr\n\nzugrundegelegt hätte.\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen UA S. 48, 53 bemerkt der Senat: Wird\n\ndas Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert,\n\nso kann der Tatrichter die gemäß § 2 Abs. 3 StPO zu treffende Entscheidung,\n\nwelches Recht zur Anwendung kommt, auch dann nicht dahinstehen lassen,\n\nwenn das alte und das neue Recht denselben Strafrahmen eröffnen. In einem\n\nsolchen Fall ist das neue Recht nicht das mildere und deswegen das zum Zeit-\n\npunkt der Tat geltende Recht anzuwenden.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_367-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-367-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_367-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_367-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-367-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_367-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:10.387746+00:00"}}