{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_357-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"3 StR 357/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 357/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Er-\n\ngebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen\n\nder Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisauf-\n\nnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244\n\nAbs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre voran-\n\ngegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre An-\n\nträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten\n\nWort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Ur-\n\nteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,\n\nnach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkün-\n\ndung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständi-\n\ngung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt\n\nin die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat\n\n(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).\n\nDer Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils\n\nauf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem In-\n\nhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das\n\nUrteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den\n\nBeweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das\n\nUrteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge\n\nnur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen\n\nzur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).\n\nKutzer Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/3-str-357-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/3-str-357-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:29.455544+00:00"}}