{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 353/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 353/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am\n\n23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 7. April 2000 im Strafausspruch da-\n\nhin geändert, daß das Wort \"Freiheitsstrafe\" durch das Wort\n\n\"Gesamtfreiheitsstrafe\" ersetzt wird und im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung hat - abgesehen von der vorgenommenen Berichtigung des\n\nStrafausspruchs - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2000. Durch die fehlerhaf-\n\nten Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte letztlich nicht\n\nbeschwert. Die Strafkammer hatte zwar erkannt, daß die Einzelstrafe für den\n\nFall 1 der Urteilsgründe mit den unter Nr. 22 und 23 genannten Vorverurteilun-\n\ngen und der aus ihnen gebildeten Gesamtgeldstrafe gesamtstrafenfähig gewe-\n\nsen wäre, hat jedoch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Ge-\n\nsamtstrafe aus diesen abgesehen, weil andernfalls zwei Gesamtfreiheitsstrafen\n\ngebildet werden müßten. Dabei hat sie übersehen, daß die Zäsurwirkung einer\n\nauf Geldstrafe lautenden Verurteilung nicht deswegen entfällt, weil auf Geld-\n\nstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB\n\n§ 55 I 1 Zäsurwirkung 9 m.w.Nachw.). Sie hätte daher unabhängig von der\n\nFrage der Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtstrafe mit der Frei-\n\nheitsstrafe für den Fall 1 eine weitere Gesamtstrafe für die Fälle 2 und 3 bilden\n\nmüssen. Daß sie diese zwingende Folgerung aus § 55 StGB nicht gezogen\n\nhat, beschwert indes den Angeklagten nicht.\n\nDagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer\n\nhat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeord-\n\nnet, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorlägen und die Be-\n\nhandlung \"nicht von vornherein aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB\n\nerscheine\" (UA S. 56). Dies und die nachfolgend gegebene widersprüchliche\n\nBegründung lassen besorgen, daß ihr hierbei nicht bewußt war, daß Absatz 2\n\ndes § 64 StGB insoweit für teilnichtig erklärt worden und Voraussetzung viel-\n\nmehr ist, daß die Behandlung im Maßregelvollzug eine hinreichend konkrete\n\nAussicht auf Erfolg haben muß (BVerfG NStZ 1994, 578). Auch der vom Land-\n\ngericht angehörte Sachverständige hat lediglich nicht ausschließen können,\n\ndaß eine konsequente Therapie an dem Hang des Angeklagten etwas ändern\n\nkönnte. Dies reicht zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht nicht. Wenn\n\nsich die Strafkammer dem ohne nähere Auseinandersetzung in vollem Umfang\n\nanschließt und eine \"begründete Aussicht auf Heilung\" (UA S. 56) annimmt,\n\nsteht dies in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen und ist\n\ndurch nichts belegt.\n\nAuch die Begründung des Vorwegvollzugs von sechs Jahren Freiheits-\n\nstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Hierauf\n\nnimmt der Senat Bezug.\n\nDie Anordnung der - an sich naheliegenden - Sicherungsverwahrung ist\n\nso unzureichend begründet, daß eine ausreichende revisionsrechtliche Kon-\n\ntrolle nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, daß bei einer derart in die Le-\n\nbensverhältnisse eines Angeklagten einschneidenden Entscheidung eine die-\n\nser Bedeutung angemessene Begründung erforderlich ist (vgl. BGHR StGB\n\n§ 66 Darstellung 1). Die Strafkammer hat die Anordnung auf \"§ 66 StGB\" ge-\n\nstützt, ohne die angewandte Alternative (Abs. 1, 2 oder 3) ausdrücklich zu\n\nnennen. Auch wenn sich aus der anschließenden Wiedergabe der formellen\n\nVoraussetzungen des Absatzes 1 entnehmen läßt, daß sie diese Rechts-\n\ngrundlage heranziehen wollte, so fehlt es jedoch an einer näheren Darlegung\n\ndieser formellen Voraussetzungen im einzelnen. Der allgemeine Satz \"diese\n\nVoraussetzungen ergäben sich aus den oben aufgeführten Vorverurteilungen\n\ndes Angeklagten und den Haftzeiten\" (UA S. 54) reicht hierfür nicht. Es ist nicht\n\nAufgabe des Revisionsgerichts, sich aus den bei den Angaben zur Person mit-\n\ngeteilten 23 Eintragungen im Bundeszentralregister diejenigen herauszusu-\n\nchen, die die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\n\nerfüllen könnten. Vielmehr hat der Tatrichter diejenigen Taten festzustellen, die\n\ner zur Begründung der Anordnung heranziehen will. Dies ist auch deswegen\n\nerforderlich, weil nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden\n\ndürfen, die Symptomcharakter haben, und weil diese sodann in die nach Nr. 3\n\ndieser Vorschrift vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seiner\n\nTaten einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 4, 5).\n\nDiese Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter, sie kann durch das Revisions-\n\ngericht nicht ersetzt werden. Es kommt die Besorgnis hinzu, die Strafkammer\n\nkönnte in den drei durch das Landgericht Hildesheim am 20. September 1994\n\nabgeurteilten Überfällen die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche zweima-\n\nlige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gesehen\n\nund dabei außer acht gelassen haben, daß Verurteilungen zu Gesamtstrafe als\n\neine Verurteilung in diesem Sinne gelten (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Andern-\n\nfalls hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, daß als weitere Verurtei-\n\nlungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nur solche in Betracht kom-\n\nmen, die mehr als fünf Jahre (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) zuvor begangen\n\nworden waren, wobei es bei den unter Nr. 11 und 13 genannten Verurteilungen\n\nan der Mitteilung der - maßgeblichen - Einzelstrafen fehlt und hinsichtlich der\n\nam 25. August 1988 durch das Amtsgericht Hildesheim erfolgten Verurteilung\n\nwegen versuchtem Diebstahl zu einem Jahr Freiheitsstrafe eine Erörterung\n\nnicht nur der \"Rückfallverjährung\" nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB, sondern auch\n\nihrer Eignung als Symptomtat geboten gewesen wäre.\n\nAuch die Darstellung des Vorlebens genügt nicht den Begründungsan-\n\nforderungen des § 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V. mit § 66 Abs. 1 StGB. Urteils-\n\ngründe sollen sich zwar auf das Wesentliche beschränken, das umgekehrt\n\naber auch nicht fehlen darf. Das bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem\n\nUmfang und in den Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffe-\n\nne Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumes-\n\nsung 16). Bei der Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung\n\nbedarf es allerdings einer ausführlichen Erarbeitung und Darstellung des krimi-\n\nnellen Werdeganges an Hand der Vorstrafen, insbesondere wie es zu den Ta-\n\nten gekommen ist, ob sie gegebenenfalls auf einem Hang zu delinquentem\n\nVerhalten beruhen, welche typische Begehungsweisen ihnen zu eigen sind und\n\ninwieweit die Opfer durch sie seelisch oder körperlich geschädigt wurden oder\n\nwirtschaftliche Schäden, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, angerichtet\n\nworden sind. Daneben sind die Tatsachen festzustellen, die für die formellen\n\nVoraussetzungen der einzelnen Alternativen des § 66 StGB von Bedeutung\n\nsind (Tatzeiten, Einzelstrafen, Verbüßungszeiten u.ä.). Dafür genügt es nicht,\n\nwie hier die Vorverurteilungen lediglich aufzulisten und überflüssigerweise de-\n\nren Sachverhalt umfangreich in das Urteil hineinzukopieren, wobei zahllose für\n\ndas vorliegende Verfahren unnötige Details übernommen werden (wie z.B. das\n\nBellen eines Pudels bei einer lange zurückliegenden Tat oder die seitenweise\n\nAuflistung von gestohlenen Artikeln nach Art, Marke und Wert in Pfennigbeträ-\n\ngen), während die für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB wesentlichen\n\nFakten wie Einzelstrafen, genaue Verbüßungszeiten bei der Einrechnung in die\n\n\"Rückfallverjährung\" u.ä. vielfach fehlen. Die dem Tatrichter obliegende Erar-\n\nbeitung des kriminellen Werdegangs an Hand der materiellen und formellen\n\nVoraussetzungen des § 66 StGB kann durch dieses schematische Vorgehen,\n\ndas zudem die Urteilsgründe unnötig aufbläht und unübersichtlich macht, nicht\n\nersetzt werden.\n\nEin weiterer rechtlicher Mangel liegt auch darin, daß die Strafkammer\n\nzwar zwei Maßregeln nebeneinander angeordnet, sich aber nicht mit der Vor-\n\nschrift des § 72 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, wonach zu prüfen gewe-\n\nsen wäre, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob\n\ndie Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nebeneinan-\n\nder anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2; Hanack in LK,\n\n11. Aufl. § 72 Rdn. 22).\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-353-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-353-00","retrieved":"2026-07-10 11:39:50.955003+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-23/3-str-353-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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