{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_347-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-13","aktenzeichen":"3 StR 347/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbun- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 347/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n13. September 2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf von 25. November 1999 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die\n\ndem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177\n\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. StrRG geschaffene Qualifikation\n\nder sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a\n\nStGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer miß-\n\nhandelt. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Vorschriften über die sexuelle Nö-\n\ntigung/Vergewaltigung bereits durch das 33. StrÄndG eingefügt worden, war\n\ndamals allerdings noch ein Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders\n\nschweren Falles der sexuellen Nötigung. Es hatte schon vorher in den Vor-\n\nschriften über den sexuellen Mißbrauch von Kindern Verwendung gefunden:\n\nHier war es nach altem Recht Regelbeispiel (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB\n\na.F.) und ist durch das 6. StRG zur Qualifikation geworden (§ 176 a Abs. 4\n\nNr. 1 StGB). Zur Auslegung des Qualifikationstatbestandes kann deshalb an\n\ndie für das Merkmal bislang erarbeiteten Grundsätze angeknüpft werden (so\n\nauch BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 für die\n\nAuslegung des Merkmals im Rahmen der ebenfalls neu gefaßten Raubvor-\n\nschriften; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/7324\n\nS. 6).\n\nDanach genügt für die schwere körperliche Mißhandlung jede schwere\n\nBeeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der\n\nschweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.F. (= § 226 Abs. 1\n\nStGB i. d. F. des 6. StrRG) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht eine\n\nrohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.F. (= § 225 Abs. 1 StGB\n\ni. d. F. des 6. StrRG) oder eine \"nicht nur unerhebliche\" Beeinträchtigung der\n\nkörperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1994, 223;\n\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche In-\n\ntegrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichen\n\nSchmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Streitig ist, ob auch eine Beein-\n\nträchtigung, die nur mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist,\n\nallein für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung ausreicht (so\n\nBGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 = NStZ 1998,\n\n461; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.\n\n§ 250 Rdn. 4; a. A. wegen der Unterscheidung zur schweren Gesundheits-\n\nschädigung nach § 176 a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\n§ 177 Rdn. 30, § 176 a Rdn. 11). Der Senat neigt dazu, wegen des Wortlauts\n\nder Vorschrift allein auf die Tathandlung abzustellen. Eine schwere Gesund-\n\nheitsschädigung kann auch ohne schwere Mißhandlung verursacht werden. Ein\n\nZusammenhang beider Elemente besteht zumindest insoweit, als daß einge-\n\ntretene erhebliche Folgen für die Gesundheit ein Indiz dafür sein können, daß\n\nauch die vorangegangene Verletzungshandlung erheblich und deshalb mit er-\n\nheblichen Schmerzen verbunden war. Der Senat braucht die Frage indes nicht\n\nzu entscheiden, denn im vorliegenden Fall sind weder erhebliche Schmerzen\n\nnoch erhebliche Gesundheitsfolgen beim Opfer durch das Landgericht festge-\n\nstellt worden.\n\nDer Angeklagte hat die Nebenklägerin aus der Straßenbahn auf die\n\nStraße und in den Hinterhof eines Hauses gezerrt, sie auf den Boden gedrückt\n\nund sie, als sie sich nach einer ersten Vergewaltigung hatte entfernen können\n\nund auf die Straße zurückgerannt war, erneut mit einfacher körperlicher Gewalt\n\nzurückgezerrt. Weitere Gewalthandlungen zur Beugung des Willens hat der\n\nAngeklagte nicht begangen. Die danach vom Angeklagten erzwungenen sexu-\n\nellen Handlungen gehen über ein rohes Mißhandeln des Opfers nicht hinaus.\n\nDies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Nebenklägerin\n\n\"selbst - für sie äußerst schmerzhaft - den Oralverkehr\" ausgeübt. Auch bei den\n\nTatfolgen - sofern es auf sie für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2\n\nBuchst. b StGB ankommen sollte - sind erhebliche Gesundheitsfolgen nicht\n\nfestgestellt. Sowohl die Spuren am Körper als auch die Angstzustände des\n\nOpfers gehen nicht derart erheblich über das bei Sexualdelikten oft anzutref-\n\nfende Maß hinaus, daß die Anwendung der mit einer mehr als doppelt so ho-\n\nhen Mindeststrafe bewehrten Qualifikation gerechtfertigt wäre. Dabei besteht\n\nkein Zweifel daran, daß der Angeklagte bei der Gewaltanwendung zur Durch-\n\nsetzung der sexuellen Handlungen jeweils eine (einfache) Körperverletzung\n\nnach § 223 StGB begangen hat. Er hat seinem Opfer durch die beiden Taten\n\nRötungen am Hals, Druckmarken am Rücken und Schürfungen am Ellenbogen\n\nzugefügt. Diese Tatbestände hätten als in Tateinheit zu den Vergewaltigungen\n\nstehend abgeurteilt und auch straferschwerend gewertet werden können. Statt-\n\ndessen hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zugestimmt, daß\n\ndie Verfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung beschränkt wurde (§ 154 a\n\nAbs. 2 StPO), und so die Voraussetzung geschaffen, daß diese Delikte, die\n\nGegenstand der Anklage gewesen waren, nicht zur Aburteilung gelangen\n\nkonnten. Von daher erscheint das Begehren der Beschwerdeführerin, den An-\n\ngeklagten wegen schwerer körperlicher Mißhandlung zu verurteilen, wider-\n\nsprüchlich.\n\nZu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß eine körperlich\n\nschwere Mißhandlung nicht allein deshalb vorliegen kann, weil sie mit einer\n\nbesonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist (so aber Horn in SK-\n\nStGB 42. Lfg. § 177 Rdn. 33). Die besondere Erniedrigung des Opfers, insbe-\n\nsondere diejenige, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, ist\n\nnach der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG die regelmäßige\n\nVoraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexuel-\n\nlen Nötigung (Vergewaltigung) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Sie\n\nkann deshalb für sich genommen nicht die Anwendung des erheblich höheren\n\nStrafrahmens nach § 177 Abs. 4 StGB rechtfertigen.\n\nDaß der Angeklagte im Verlauf des mehrteiligen Geschehens verschie-\n\ndene, das Opfer jeweils besonders erniedrigende Sexualpraktiken erzwungen\n\nhat, und dies strafschärfend gewertet werden kann (BGHR StGB § 177 II Straf-\n\nzumessung 1), hat der Tatrichter nicht übersehen.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a\n\nEine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die\n\nsexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbun-\n\nden ist.\n\nBGH, Urt. vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00 - LG Düsseldorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/3-str-347-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/3-str-347-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:13.218679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-13/3-str-347-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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