{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_342-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"3 StR 342/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3 1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grund- sätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312). 2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2 G 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die An- ordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7 Abs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 342/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n28. März 2001 in der Sitzung am 30. März 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 28. März 2001 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom\n\n30. November 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nsowie die den Nebenklägern hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mor-\n\ndes und wegen versuchter Geiselnahme zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe\n\nals Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend\n\nmacht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte kam erstmals im Jahre 1990 in der Türkei mit der von\n\nden türkischen Staatsorganen als terroristisch-extremistisch eingestuften politi-\n\nschen Organisation \"Devrimci Sol\" (Revolutionäre Linke) in Berührung. Er\n\nübernahm ihre politischen Ideen und unterstützte sie in der Folgezeit. Die\n\n\"Devrimci Sol\" spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Flügel, die nach ihren\n\njeweiligen Führern als Karatas- und als Yagan-Flügel benannt wurden. Im März\n\n1994 gab sich der Karatas-Flügel den Namen \"Revolutionäre Volksbefreiungs-\n\npartei/-front\" abgekürzt: DHKP-C, und nahm für sich in Anspruch, die einzig\n\nlegitime Nachfolgerin der \"Devrimci-Sol\" zu sein, weshalb die Anhänger des\n\nYagan-Flügels als \"Putschisten\" bzw. \"Parasiten\" bezeichnet wurden. Der An-\n\ngeklagte wandte sich dem Karatas-Flügel zu, dessen politische Arbeit er in der\n\nFolgezeit auch unterstützte. Am 6. Juni 1996 kam er nach Deutschland, wo er\n\nam 15. Juli 1996 politisches Asyl beantragte. Seinem Antrag wurde am\n\n5. September 1996 stattgegeben.\n\nDie DHKP-C verfügte in Deutschland über eine feste Organisations-\n\nstruktur mit einem Deutschland-Verantwortlichen an der Spitze. Zu den hier\n\ninteressierenden Zeiten der Tatgeschehen im April 1997 und September 1997\n\nwar dies G. . Die DHKP-C deckte ihren Geldbedarf über Spenden-\n\ngeldkampagnen bei türkischen Familien und Geschäftsleuten und durch den\n\nVertrieb der Zeitung \"Kurtulus\". Der Angeklagte übernahm alsbald nach seiner\n\nAnkunft in Deutschland Führungsaufgaben in der DHKP-C, ab Anfang 1997\n\nwar er ein führendes Mitglied der DHKP-C für das Gebiet H. .\n\n1. Am Nachmittag des 25. April 1997 begab sich eine Gruppe von\n\nDHKP-C-Anhängern, unter ihnen der Angeklagte, K. und Ö .\n\n , zu dem Imbißlokal EGE-Grill der Brüder Erol, Birol und Mete Ku. in\n\nH. , um dort die Zeitung \"Kurtulus\" zu verkaufen und eine\n\nGeldspende für die DHKP-C einzufordern. Als Erol Ku. sich weigerte, kam es\n\nzu einer Auseinandersetzung, bei der Drohungen von den DHKP-C-Anhängern\n\nausgesprochen wurden, u.a. man werde das Lokal demolieren und die Inhaber\n\ntöten. Am frühen Abend des 25. April 1997, jedenfalls vor 19.15 Uhr, erschie-\n\nnen der Angeklagte, K. und Ö. im EGE-Grill, um die Örtlichkeiten aus-\n\nzukundschaften, weil beabsichtigt war, das weitere Vorgehen gegen die Imbiß-\n\nbetreiber vom Ergebnis der Beobachtungen abhängig zu machen. Die drei\n\nPersonen hielten sich nicht lange im Lokal auf. In einem Gespräch faßten sie\n\nins Auge, den EGE-Grill noch in derselben Nacht zu überfallen. Einen konkre-\n\nten Entschluß hierzu hatten sie jedoch noch nicht gefaßt. Sie machten ihre\n\nendgültige Entscheidung \n\nvon \n\nder Zustimmung \n\ndes Deutschland-\n\nVerantwortlichen G. abhängig.\n\nNachdem G. in einem um 19.15 Uhr geführten Telefonat seine Zustim-\n\nmung zu dem Überfall erteilt hatte, verbunden mit der Mahnung zur Vorsicht\n\nund zur Zurückhaltung, faßten sie den Entschluß, noch in derselben Nacht in\n\ndas Lokal einzudringen, die Einrichtung zu demolieren und die Betreiber sowie\n\nGäste zu verprügeln. Sie waren sich einig, daß bei diesem Überfall aus den\n\nvon ihnen mitgeführten Schußwaffen keine Schüsse abgegeben werden soll-\n\nten. In Ausführung dieses Planes begaben sich etwa 15 DHKP-C-Anhänger\n\nzum EGE-Grill, wo sie gegen 23.30 Uhr eintrafen. Verabredungsgemäß ver-\n\nsteckten sich der Angeklagte und K. , die beide eine Schußwaffe bei sich\n\nführten, sowie D. unweit des Lokals, um von der Straße her die Ausfüh-\n\nrung des Überfalls gegen Eingriffe Dritter abzusichern. Die übrigen DHKP-C-\n\nAnhänger stürmten das Lokal, begannen die Einrichtung zu zerstören und\n\nschlugen mit Knüppeln und Baseballschlägern auf zwei Beschäftigte ein. Eine\n\nmitgeführte Schußwaffe wurde ebenfalls nur zum Schlagen eingesetzt.\n\nDer Überfall dauerte noch an, als Erol Ku. , der kurz zuvor in Erwartung\n\neiner bevorstehenden Auseinandersetzung seine Ehefrau zu deren Wohnung\n\nin Sicherheit gebracht hatte, und einer seiner Brüder mit ihrem Pkw zum Imbiß\n\nzurückkehrten. Sie hielten auf der gegenüberliegenden Straßenseite an und\n\nwollten, als sie sahen, daß im Lokal mindestens zehn Personen die Einrichtung\n\nzertrümmerten und ihren Bruder Mete schlugen, mittels eines Handy-Anrufs\n\nVerwandte zu Hilfe rufen. Der Angeklagte wollte es entsprechend seinem Si-\n\ncherungsauftrag unmöglich machen, daß die Insassen des Fahrzeugs in die\n\nAuseinandersetzung im Lokal eingreifen und dadurch die weitere Ausführung\n\ndes Überfalls gefährden konnten. Außerdem wollte er die Festnahme der Tat-\n\nbeteiligten und die Aufdeckung der Tat sowie der eigenen Tatbeteiligung ver-\n\nhindern. Er verließ deshalb sein Versteck und ging mit gezogener Waffe von\n\nhinten auf den Pkw der Brüder Ku. zu. Den Entschluß, auf die Insassen zu\n\nschießen, faßte er, als er näher an das Fahrzeug herangetreten war und nun\n\neinen Gegenstand in der Hand von Erol Ku. erblickte, den er nicht als Handy\n\nerkannte, sondern irrtümlich für eine Schußwaffe hielt, mit der dieser in das\n\nGeschehen eingreifen wollte. Um dieses zu verhindern, schoß der Angeklagte\n\naus kurzer Entfernung durch das geschlossene Fenster der Beifahrertür auf\n\nErol Ku. . Er rechnete damit, daß er diesem tödliche Verletzungen beibringen\n\nkonnte und war mit diesem Erfolg auch einverstanden. Erol Ku. , der den An-\n\ngeklagten nicht hatte kommen sehen und auch nicht mit einem solchen Angriff\n\ngerechnet hatte, wurde tödlich verletzt und verstarb noch in der Nacht infolge\n\nder Schußverletzung. Nach der Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte und\n\nblieb zunächst als Schütze unerkannt, obwohl er noch in der Nacht zusammen\n\nmit Murat K. und Hasan Ö. in einem Lokal in der Nähe des EGE-Grills\n\nvorläufig festgenommen wurde.\n\n2. Im Sommer 1997 eskalierten in Deutschland die gewaltsamen Aus-\n\neinandersetzungen zwischen den verfeindeten Flügeln der ehemaligen\n\n\"Devrimci-Sol\". Im Juni 1997 und auch Anfang August 1997 wurde jeweils ein\n\ndem Yagan-Flügel zugerechneter Anschlag gegen DHKP-C-Aktivisten durch-\n\ngeführt. G. ordnete deshalb Vergeltungsaktionen vor allem gegen\n\nzwei in H. lebende Yagan-Anhänger an. Im Rahmen dieser Vergel-\n\ntungsaktionen sollte der als Yagan-Sympathisant bekannte Er. ent-\n\nführt werden. Zu diesem Zweck versuchte der Angeklagte gemeinsam mit ei-\n\nnem E. sowie drei unbekannt gebliebenen Mittätern in den frühen Morgen-\n\nstunden des 5. September 1997 Er. vor dessen Wohnung als Geisel\n\nzu nehmen, um von ihm unter Drohung mit dem Tode Informationen über den\n\nAufenthalt des A. , eines der gesuchten Yagan-Aktivisten, dessen\n\nErschießung G. angeordnet hatte, zu erpressen. Die Geiselnahme schlug\n\nfehl, weil es Er. gelang, sich dem Zugriff der ihm auflauernden Personen zu\n\nentziehen.\n\n3. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Tö-\n\ntung des Erol Ku. die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Ermöglichungs-\n\nund der Verdeckungsabsicht erfüllt. Das Tatgeschehen vom 5. September\n\n1997 zum Nachteil des Er. hat es als versuchte Geiselnahme gemäß\n\n§ 239 b Abs. 1 1. Halbs., §§ 22, 23 StGB gewertet und einen strafbefreienden\n\nRücktritt vom Versuch verneint. Außerdem ist es davon ausgegangen, daß die\n\nbeiden Taten nicht durch den - allerdings nach § 154 a Abs. 2 StPO während\n\nder Hauptverhandlung ausgeschiedenen - § 129 a StGB zu einer Tat im\n\nRechtssinne verklammert werden.\n\nII. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen des Tötungsdelikts zum\n\nNachteil des Erol Ku. kein Verfahrenshindernis entgegensteht, daß insbe-\n\nsondere die Strafklage durch das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 11. November 1997 nicht verbraucht worden ist.\n\n1. Dieser Verurteilung liegt folgender Verfahrensgang und Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie Staatsanwaltschaft Hamburg führte unter dem Aktenzeichen 7101 Js\n\n341/97 gegen Hasan Ö. und Murat K. sowie gegen den Angeklagten\n\nY. wegen des Überfalls vom 25. April 1997 auf das Imbißlokal der Ge-\n\nbrüder Ku. ein Ermittlungsverfahren und erhob unter dem 8. Oktober 1997\n\nAnklage zum Landgericht Hamburg, Staatsschutzstrafkammer. Diese Anklage\n\nlegte Ö. und K. versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit\n\neinem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG\n\n(Anklagepunkt I 1 a und b) sowie gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit\n\neinem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG\n\n(Anklagepunkt I 2 a und b) zur Last. Gegenstand dieser Tatvorwürfe waren die\n\nVorfälle im EGE-Grill am Nachmittag des 25. April 1997 - Versuch des Verkaufs\n\nder Zeitschrift \"Kurtulus\" und Einforderung von Spendengeldern - sowie am\n\nAbend desselben Tages - Eindringen von 14 bewaffneten Aktivisten in den\n\nEGE-Grill und körperliche Mißhandlung von zwei Personen. Dem Angeklagten\n\nY. wurde mit dieser Anklage lediglich Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß\n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG zur Last gelegt (Anklagepunkt II a und b), weil er\n\ndas Lokal einige Stunden vor dem späteren Überfall auf den EGE-Grill zusam-\n\nmen mit Ö. aufgesucht hatte, um dabei die Örtlichkeiten für den geplanten\n\nÜberfall auszukundschaften. Das Landgericht hat diese Anklage unverändert\n\nzur Hauptverhandlung zugelassen. Während der Hauptverhandlung hat es das\n\nVerfahren gegen den Angeklagten Y. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf\n\nden Vorwurf eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1\n\nNr. 1 VereinsG beschränkt, d.h. den Tatvorwurf der Beihilfe durch Ausspähen\n\ndes Lokals zu der später von anderen DHKP-C-Aktivisten ausgeführten Kör-\n\nperverletzung aus der Strafverfolgung ausgeschieden.\n\nDas Tötungsgeschehen zum Nachteil des Erol Ku. am Abend des\n\n25. April 1997, das sich zeitgleich mit dem noch andauernden Überfall und den\n\nEreignissen im EGE-Grill auf der Straße vor diesem Lokal ereignete, war nicht\n\nGegenstand der Anklage. Vielmehr hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in\n\ndem Verfahren 7101 Js 341/97 bereits mit Verfügung vom 23. Juli 1997 hin-\n\nsichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil Erol Ku. die Abtrennung des Verfah-\n\nrens verfügt, weil diese Tat zum damaligen Zeitpunkt weder den drei Beschul-\n\ndigten noch einer anderen Person nachgewiesen werden konnte; in derselben\n\nVerfügung hatte sie angeordnet, daß hinsichtlich des abgetrennten Verfahren-\n\nsteils ein neuer Vorgang angelegt werden sollte. Dieser zweite Teil der Verfü-\n\ngung wurde jedoch nicht ausgeführt, so daß die Anlegung eines neuen Vor-\n\ngangs zunächst unterblieb. Daß die Tötung des Erol Ku. nicht Gegenstand\n\nder Anklage vom 8. Oktober 1997 sein sollte, war im wesentlichen Ergebnis der\n\nErmittlungen der Anklage niedergelegt und ergab sich außerdem aus Ziffer 1\n\nder Abschlußverfügung vom 8. Oktober 1997, in der der Verfahrensgegenstand\n\numschrieben wurde.\n\n2. Aufgrund dieser Verfahrensumstände steht fest, daß die vorsätzliche\n\nTötung des Erol Ku. weder Gegenstand der früheren Anklage vom 8. Oktober\n\n1997 der Staatsanwaltschaft Hamburg, noch Gegenstand des gegen den An-\n\ngeklagten Y. ergangenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom\n\n11. November 1997 war.\n\n3. Unabhängig vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ham-\n\nburg leitete der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 2. Dezember 1997\n\ngegen Y. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-\n\ngliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) und des ver-\n\nsuchten Mordes zum Nachteil des Er. ein, der das in dem vorliegen-\n\nden angefochtenen Urteil unter Ziffer II 2 abgeurteilte Geschehen vom\n\n5. September 1997 zum Gegenstand hatte. Im Laufe dieser Ermittlungen über-\n\ngab das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Generalbundesanwalt auf\n\nAufforderung Tonbänder einer Telefonüberwachungsmaßnahme, aus denen zu\n\nentnehmen war, daß Y. ein Funktionär der DHKP-C war und den Erol\n\nKu. erschossen hatte. Daraufhin wurde das Verfahren auch auf den Tatvorwurf\n\ndes Mordes zum Nachteil des Erol Ku. erstreckt. Dieser Vorwurf ist auch Ge-\n\ngenstand der Anklage, die der Generalbundesanwalt am 15. Oktober 1998\n\nbeim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben hat. Dieser Verfah-\n\nrensgegenstand bildet mit dem in dem Verfahren 7101 Js 341/97 StA Hamburg\n\nangeklagten und dem Angeklagten Y. angelasteten Geschehen nicht\n\ndieselbe prozessuale Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO.\n\na) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen\n\nAnklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen\n\nder Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der\n\ngerichtlichen Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie\n\nes die zugelassene Anklage umschreibt. Der der Verurteilung des Angeklagten\n\nY. am 11. November 1997 durch das Landgericht Hambug zugrunde\n\nliegende Sachverhalt - Ausspähen des EGE-Grills bzw. Verkauf der Zeitschrift\n\n\"Kurtulus\" am Nachmittag des 25. April 1997 - und der der jetzigen Verurteilung\n\nzugrunde gelegte Sachverhalt - Tötung des Erol Ku. zwischen 23.30 Uhr und\n\n24.00 Uhr auf der Straße vor dem EGE-Grill - stellen zwei zeitlich getrennte\n\nVorgänge dar. Das alleine würde allerdings nicht hindern, beide Sachverhalte\n\nals eine Tat aufzufassen. Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das ge-\n\nsamte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenen\n\nund dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Be-\n\ntrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnis-\n\nsen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren ge-\n\ntrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Ge-\n\nschehens führen würde (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216;\n\n35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.Nachw.).\n\nDer Annahme eines einheitlichen Lebensvorgangs steht hier schon der\n\nUmstand entgegen, daß zum Zeitpunkt des Ausspähens des später überfalle-\n\nnen Imbißlokals durch den Angeklagten Y. zusammen mit Ö. am\n\nNachmittag bzw. frühen Abend des 25. April 1997 noch nicht feststand, ob und\n\nin welcher Weise auf die vorherige Zurückweisung der Spendenaufforderung\n\nund die daran anschließende körperliche Auseinandersetzung mit den Inha-\n\nbern des Lokals, die von den DHKP-C-Aktivisten als Provokation durch die\n\nGebrüder Ku. empfunden worden waren, reagiert werden sollte. Nach den\n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils sollte dazu erst das Einverständnis\n\ndes \n\n G. eingeholt werden, was auch geschah, aber erst nach dem Aus-\n\nspähaufenthalt des Angeklagten im EGE-Grill. Erst danach wurde der endgülti-\n\nge Entschluß zum späteren Überfall auf das Lokal der Brüder Ku. gefaßt. Hin-\n\nzu kommt, daß die Tötung des Erol Ku. nicht von vorneherein als mögliche\n\nFolge von den an dem späteren Überfall beteiligten Personen ins Auge gefaßt\n\nworden war, sondern sich aus der Situation vor dem Imbißlokal entwickelt hatte\n\nund einem spontanen Entschluß des Angeklagten entsprang, der mit dem im\n\nLokal agierenden weiteren DHKP-C-Aktivisten nicht vereinbart war, so daß der\n\nMord an Erol Ku. aus der Sicht der anderen Tatbeteiligten als Exzeßtat des\n\nAngeklagten erscheinen muß. Diese Umstände zusammengenommen rechtfer-\n\ntigen die Wertung, daß das Verhalten des Angeklagten Y. bis zu seinem\n\nAusspähaufenthalt in den Räumlichkeiten des EGE-Grills und das Tötungsge-\n\nschehen am späten Abend des 25. April 1997 für sich genommen zwei selb-\n\nständige tatsächliche Geschehen darstellen, bei denen es an der erforderli-\n\nchen inneren Verknüpfung fehlt, die vorliegen muß, um von einem einheitlichen\n\ngeschichtlichen Lebenssachverhalt im Sinne des § 264 StPO ausgehen zu\n\nkönnen.\n\nb) Der Annahme zweier prozessualer Taten steht nicht entgegen, daß\n\nder Angeklagte durch beide Verhaltensweisen jeweils den Tatbestand ein und\n\ndesselben Organisationsdelikts erfüllt hat, nämlich entweder des § 20 Abs. 1\n\nNr. 1 VereinsG oder des § 129 a Abs. 1 StGB. Zwar ist das Landgericht Ham-\n\nburg in seinem Urteil vom 11. November 1997 davon ausgegangen, der Ver-\n\nkauf der Zeitschrift \"Kurtulus\" bzw. das Ausspähen des Lokals der Brüder Ku. \n\nerfülle den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG. Es ist jedoch fraglich,\n\nob es sich bei der DHKP-C zum damaligen Zeitpunkt überhaupt um einen ver-\n\nbotenen Verein i.S.d. § 20 VereinsG handelte, da der rechtliche Ausgangs-\n\npunkt des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Hamburg, die DHKP-C sei\n\nidentisch mit der seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen\n\n\"Devrimci-Sol\", zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1997, 603 und 1998, 304). Die\n\nDHKP-C selbst wurde jedenfalls erst durch Verfügung des Bundesministers\n\ndes Innern vom 6. August 1998 (Bundesanzeiger Nr. 149 vom 13. August\n\n1998) verboten, so daß eine Betätigung als Mitglied in und für die DHKP-C im\n\nApril 1997 ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen\n\nIdentität der beiden \"Vereine\" nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Ver-\n\neinsG erfüllt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305). Es kann jedoch dahinstehen, ob\n\nder Tatbestand des § 20 VereinsG überhaupt einschlägig war oder ob der An-\n\ngeklagte in dem früheren Verfahren nicht vielmehr wegen mitgliedschaftlicher\n\nBetätigung in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und\n\n3 StGB, die sich innerhalb der DHKP-C aus den Gebietsverantwortlichen und\n\nanderen in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebundenen Ak-\n\ntivisten gebildet hat, zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1999, 415,\n\n416 und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 1998 im vor-\n\nliegenden Verfahren). Für die Frage der Konkurrenzen und des Strafklagever-\n\nbrauchs kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch ein Ge-\n\nricht, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an.\n\naa) Für beide Vorschriften, § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG und § 129 a\n\nAbs. 1 StGB, gelten hinsichtlich der Konkurrenzen im übrigen dieselben\n\nGrundsätze. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG ist ein mit den §§ 129, 129 a StGB\n\nvergleichbares Organisationsdelikt (vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; Rissing-van\n\nSaan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 23). Strafrechtlich relevante Betätigun-\n\ngen als Mitglied \"in einem solchen [verbotenen] Verein\" werden wie die Betäti-\n\ngungen als Mitglied in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu\n\neiner rechtlichen Einheit verbunden. Ebenso wie bei den §§ 129, 129 a StGB\n\nstehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbare Verhaltensweisen in Tatein-\n\nheit zu den Straftaten, die der Täter als Mitglied des Vereins bzw. der Vereini-\n\ngung oder in Verfolgung der Ziele des Vereins begangen hat. Dies bedeutet\n\nvorliegend, daß die Tötungshandlung zum Nachteil des Erol Ku. ebenso wie\n\ndie vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 11. November 1997 abgeurteilten\n\nVerhaltensweisen des Angeklagten jeweils - auch - den Tatbestand des\n\n§ 129 a Abs. 1 StGB bzw. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllen, so daß der\n\nMord an Erol Ku. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1\n\nVereinsG bzw. § 129 a Abs. 1 StGB steht. Aber auch dieser rechtliche Ge-\n\nsichtspunkt führt nicht zur Annahme des Strafklageverbrauchs in bezug auf das\n\nVerbrechen des § 211 StGB.\n\nbb) Zwar können die Ereignisse des 25. April 1997 unter dem rechtli-\n\nchen Aspekt der Beteiligung an einem verbotenen Verein bzw. an einer\n\nterroristischen Vereinigung nicht mehr verfolgt werden, weil alle Beteiligungs-\n\nakte an einer Organisation bzw. Vereinigung als eine materiell-rechtlich ein-\n\nheitliche Tat zu werten und auch prozessual als eine Tat anzusehen sind (vgl.\n\nBGHSt 29, 288, 295, 296). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des\n\nSenats. Ob an ihr bei zeitlich langgestreckten Organisationsdelikten oder zeitli-\n\nchen Zäsuren, die nicht tatbestandsimmanent sind, festzuhalten ist, braucht der\n\nSenat hier nicht zu entscheiden. Er neigt dazu, in Fortführung seiner früheren\n\nRechtsprechung auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Ta-\n\nten anzunehmen, wenn nur einzelne Betätigungen des Beschuldigten als Mit-\n\nglied einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und der\n\nfrüheren gerichtlichen Untersuchung waren, und der Angeklagte nicht darauf\n\nvertrauen durfte (konnte), daß durch das zuerst eingeleitete Verfahren alle\n\nBetätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden (vgl. auch Senatsbeschluß\n\nvom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01).\n\nEin Strafklageverbrauch in bezug auf das tateinheitlich mit der Beteili-\n\ngung an einer verbotenen Organisation begangene vorsätzliche Tötungsdelikt\n\nzum Nachteil des Erol Ku. ist schon auf der Grundlage der bisherigen Recht-\n\nsprechung nicht gegeben. Eine einheitliche Handlung im materiell-rechtlichen\n\nSinne ist zwar in der Regel auch eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen\n\nSinne (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 264 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Andererseits\n\nkönnen aber materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht\n\nohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen\n\n(vgl. BVerfGE 56, 22 f.; BGHSt 43, 252, 256; vgl. dazu auch BGH NJW 1999,\n\n1413, 1414). Die sachlich-rechtlichen Regelungen des § 52 StGB bilden die\n\nVoraussetzung für ein funktionierendes Strafrahmensystem; zur Ermittlung des\n\nGegenstands der Urteilsfindung, d.h. zur Bestimmung des der gerichtlichen\n\nUntersuchung unterliegenden Lebenssachverhalts, sind sie nicht konzipiert.\n\nVielmehr können die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB in\n\nBGHSt 29, 288 zum Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten aufgestell-\n\nten Rechtsgrundsätze auch auf das minder schwere Organisationsdelikt des\n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das gegenüber den zuvor genannten Straftatbeständen\n\nohnehin das subsidiäre Delikt ist (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG\n\nRdn. 1), übertragen werden.\n\nDanach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied in einem\n\nverbotenen Verein oder einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung nicht\n\nzum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich\n\ntateinheitlich in Verfolgung der Ziele des Vereins oder der Vereinigung began-\n\ngen werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tat-\n\nsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Betei-\n\nligung - Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung\n\nwaren (vgl. BGHSt 29, 288, 295 ff.). Diese Voraussetzungen sind für den\n\nStraftatbestand des Mordes erfüllt, da § 211 Abs. 1 StGB nicht nur gegenüber\n\ndem minder schweren Delikt des § 20 VereinsG (Freiheitsstrafe bis zu einem\n\nJahr), sondern auch gegenüber § 129 a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr bis zu zehn Jahren) das schwerere Delikt ist. Gleiches gilt für die ver-\n\nsuchte Geiselnahme gemäß §§ 239 b, 22 StGB vom 5. September 1997.\n\ncc) Zwar ist die Revision der Auffassung, gerade dadurch, daß der\n\nschwerwiegendere Vorwurf des Tötungsdelikts zum Nachteil des Erol Ku. zu-\n\nnächst Gegenstand des früheren, zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg\n\nvom 11. November 1997 führenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt-\n\nschaft Hamburg gewesen, aber mangels Nachweises nicht weiterverfolgt wor-\n\nden sei, sei für den Angeklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden,\n\nder der jetzigen Aburteilung des Tötungsgeschehens entgegenstehe. Diese\n\nAuffassung verkennt jedoch, daß das Verfahrenshindernis des Strafklagever-\n\nbrauchs in dem durch Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Verbot der wiederholten\n\nStrafverfolgung für ein- und dieselbe Tat wurzelt. Diese Vorschrift beinhaltet\n\nkeinen Schutz vor neuen Ermittlungen, wenn frühere Verdachtsmomente sich\n\nnicht als ausreichend tragfähig erwiesen haben, so daß der betreffende Ver-\n\ndächtige gerade nicht weiter verfolgt und die gegen ihn erhobenen Anschuldi-\n\ngungen keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden konnten. Der von\n\nder Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug\n\nauf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungs-\n\nmaßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl.\n\nBGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein\n\nAngeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer\n\nkriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann,\n\nmit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in\n\nTateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat\n\nerledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist\n\noder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war\n\n(vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985),\n\n215, 229 ff.). Daß derartige gerichtliche Feststellungen bzw. Feststellungsver-\n\nsuche bezüglich des Tötungsgeschehens zum Nachteil des Erol Ku. in dem\n\nzur Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hamburg führenden\n\nVerfahren nicht durchgeführt wurden, ist bereits dargelegt worden. Das Hanse-\n\natische Oberlandesgericht hat deshalb auch in dem angefochtenen Urteil zu\n\nRecht darauf abgestellt, daß der Angeklagte nicht darauf vertrauen konnte,\n\nnicht mehr wegen Mordes zum Nachteil des Erol Ku. belangt werden zu kön-\n\nnen.\n\nIII. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Inso-\n\nweit wird auf die Antragsbegründungen des Generalbundesanwalts vom\n\n31. Juli 2000 und vom 28. September 2000 Bezug genommen. Der näheren\n\nErörterung bzw. Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nbedürfen lediglich folgende Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, die rechtliche Hinweispflicht nach § 265 StPO und das Ge-\n\nbot des rechtlichen Gehörs seien verletzt, weil das Oberlandesgericht abwei-\n\nchend von der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1999\n\nvorgetragenen \"Zwischenbilanz\" des Ergebnisses der Beweisaufnahme die\n\nAussage des Zeugen De. im Urteil dahin gewürdigt habe, daß dieser den\n\nAngeklagten als Schützen sicher wiedererkannt habe, zeigt keinen Rechtsfeh-\n\nler auf. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist sowohl in der sog. \"Zwischen-\n\nbilanz\" - die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BGHSt 43, 212) -als auch im\n\nUrteil davon ausgegangen, daß der Zeuge weder kurz nach der Tat und noch\n\nweniger in der Hauptverhandlung sicher angeben konnte oder wollte, ob es\n\nsich bei dem Angeklagten um die von ihm beobachtete Person handelte, die\n\ndie Schüsse auf Erol Ku. abgegeben hatte. Das Oberlandesgericht hat im\n\nUrteil darüber hinausgehend lediglich dargelegt, daß es aufgrund des gesam-\n\nten Verhaltens des Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand-\n\nlung dessen Bekundung nicht glaubt, in dem Angeklagten den Täter nicht wie-\n\ndererkannt zu haben, sondern daß er diesen - in Wahrheit - entgegen seinen\n\nBeteuerungen wiedererkannt hat und dies lediglich aus Angst bestreitet. Ent-\n\ngegen den Behauptungen der Revision hat das Oberlandesgericht im übrigen\n\nschon in der \"Zwischenbilanz\" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die Be-\n\nkundungen des Zeugen De. , insbesondere seine Täterbeschreibung,\n\nzusammen mit den weiteren Beweisanzeichen als ein den Angeklagten nicht\n\nunerheblich belastendes Indiz wertet.\n\n2. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Einführung und Verwertung des In-\n\nhalts von drei gemäß § 2 G 10 abgehörten Telefongesprächen (Ziffer II 3 der\n\nRevisionsbegründungsschrift vom 18. April 2000) unterliegt als Verfahrensrüge\n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Geltendmachung der\n\nUnverwertbarkeit von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach § 100 a StPO vgl.\n\nNack in KK 4. Aufl. § 100 a Rdn. 54 m.w.Nachw.). Ob die Ausführungen der\n\nRevision dem genügen, erscheint zweifelhaft. Die Revision beanstandet, daß\n\nsich mit den Ausführungen des Widerspruchsschreibens der Verteidigung we-\n\nder der Senat in der Hauptverhandlung noch die angefochtene Entscheidung\n\ninhaltlich auseinandergesetzt hat. Gleichwohl teilt sie die auf den Widerspruch\n\nder Verteidigung gegen die Verwertung der drei vom Bundesamt für Verfas-\n\nsungsschutz aufgenommenen Tonbandmitschnitte ergangene, als Anlage 30\n\nzum Protokoll genommene schriftlich verfaßte und begründete prozeßleitende\n\nVerfügung des Vorsitzenden ebensowenig mit, wie den auf die Beanstandung\n\ndieser Verfügung durch den Verteidiger ergangenen Gerichtsbeschluß (Anla-\n\ngen 30 und 31 des Protokolls), mit dem die Verfügung des Vorsitzenden bestä-\n\ntigt worden ist. Statt dessen teilt sie einen als Anlage 40 zum Protokoll ge-\n\nnommenen Gerichtsbeschluß mit, mit dem weitere Anträge der Verteidigung\n\nvon diesem Tage beschieden wurden, der sich jedoch mit den Anwendungen\n\ngegen die Verwertbarkeit der Tonbandmitschnitte nicht befaßt und auch nicht\n\nbefassen mußte.\n\nDie Revisionsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Verwertung stand kein\n\naus der Verfassung abzuleitendes Verwertungsverbot entgegen, wie bereits\n\ndas Hanseatische Oberlandesgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat. Die\n\nAbhörmaßnahme war auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 G 10 gestützt und geneh-\n\nmigt worden. Sie bezog sich auf einen Mobiltelefonanschluß, der von \n\nG. genutzt wurde. Die Weitergabe der drei Telefonmitschnitte an die Bun-\n\ndesanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren gegen G. bzw. den Angeklagten\n\nY. diente zumindest auch der Verfolgung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und\n\nNr. 6 G 10 genannten Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG und § 129 a\n\nStGB und entsprach damit den Anforderungen des § 7 Abs. 3 G 10. Entgegen\n\nder Auffassung der Revision bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßig-\n\nkeit der Übermittlung an den Generalbundesanwalt keine Bedenken. Die von\n\nder Revision in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts in NJW 2000, 55 verhält sich zu der Verfassungsmäßigkeit des § 3\n\nAbs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 G 10, der Fälle der verdachtslosen Raster-\n\nfahndung betrifft, und nicht, wie vorliegend, Fälle der personenbezogenen\n\nMaßnahmen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Katalogtaten nach § 2\n\nAbs. 1 G 10. Selbst wenn die vom Bundesverfassungsgericht in der genannten\n\nEntscheidung entwickelten Grundsätze auf § 2 G 10 i.V.m. § 7 Abs. 3 G 10 zu\n\nübertragen sein sollten, wären die Voraussetzungen einer zulässigen Verwer-\n\ntung erfüllt. Anlaß für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme gegen\n\n G. war der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver-\n\neinigung und damit der Verdacht einer Straftat von erheblichem Gewicht, vor\n\nallem im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der von dem Tatbestand\n\nerfaßten Vereinigungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland. Der Verdacht beruhte auf bestimmten Tatsachen. Der Generalbundesan-\n\nwalt führte deswegen gegen ihn bereits seit 1995 ein Ermittlungsverfahren. G. \n\nist seit dem 25. Februar 1999 rechtskräftig u.a. wegen Rädelsführerschaft in\n\neiner terroristischen Vereinigung - der DHKP-C - gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1\n\nund 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen den An-\n\ngeklagten Y. führte der Generalbundesanwalt seit Dezember 1997, und\n\nzwar unabhängig von den hier verwerteten Erkenntnissen aus den Überwa-\n\nchungsmaßnahmen gegen G. , ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts\n\nder Mitgliedschaft in derselben terroristischen Vereinigung und wegen der Tat\n\nvom 5. September 1997 zum Nachteil des Er. . Aus den vom Oberlan-\n\ndesgericht verwerteten Telefongesprächen vom 25. und 26. April 1997 ergeben\n\nsich darüber hinaus bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte nicht nur für den\n\nVerdacht, der Angeklagte habe sich am 25. April 1997 bei den Ereignissen in\n\nund um den EGE-Grill als Mitglied der DHKP-C bestätigt. Aus den Gespräch-\n\nsinhalten folgt im Zusammenhang mit den unabhängig von den Telefonüber-\n\nwachungsmaßnahmen gewonnenen und schon vorhandenen Ermittlungser-\n\ngebnissen vielmehr auch der konkrete Verdacht, daß der Angeklagte derjenige\n\nwar, der am späten Abend des 25. April 1997 die tödlichen Schüsse auf Erol\n\nKu. abgegeben hat. Die bei der Weitergabe von Erkenntnissen aus Überwa-\n\nchungsmaßnahmen nach dem G 10 an andere Behörden von Verfassungs we-\n\ngen zu beachtende Übermittlungsschwelle ist damit beachtet.\n\n3. Bei der unter II 4 der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erho-\n\nbenen Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen,\n\nweil es die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung des Leiters des Bundes-\n\namtes für Verfassungsschutz zu \"weiteren\" Erkenntnissen aus der Telefon-\n\nüberwachung abgelehnt habe, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklä-\n\nrungsrüge. Diese ist, ungeachtet der bereits vom Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Bedenken auch deshalb unzu-\n\nlässig, weil kein bestimmtes, von der beantragten Beweiserhebung zu erwar-\n\ntendes Beweisergebnis, sondern lediglich die vage Möglichkeit weiterer Er-\n\nkenntnisse dargetan wird. Im übrigen genügt diese Rüge ebenso wie die unter\n\nZiffer II 5 der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erhobene Rüge des\n\n§ 244 Abs. 3 StGB schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO, weil die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge und deren\n\nBezifferung in dem Hauptverhandlungsprotokoll mit anderen Anträgen der\n\nVerteidigung verwechselt werden. Es bleibt letztlich dem Revisionsgericht\n\nüberlassen, sich zu den jeweiligen Verfahrensbeanstandungen die dazu pas-\n\nsenden Anträge herauszusuchen. Im übrigen begegnet auch die Behandlung\n\ndes der Rüge Ziffer II 5 zugrunde liegenden Hilfsbeweisantrages in den Ur-\n\nteilsgründen (UA S. 20) keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4. Auch die mit Schriftsatz vom 24. April 2000 unter II 2 erhobene Rüge\n\nder fehlerhaften Behandlung eines Hilfsbeweisantrages bleibt im Ergebnis oh-\n\nne Erfolg. Mit diesem Antrag wurde die Ladung und Vernehmung des Sprach-\n\nwissenschaftlers für die türkische Sprache Prof. Gö. als Sachverständigen zu\n\nder Behauptung verlangt, daß die in einem näher bezeichneten Telefonge-\n\nspräch von dem Anrufer benutzte erste Person Plural nicht den Schluß zulas-\n\nse, daß der Anrufer selbst an dem von ihm geschilderten Ereignis teilgenom-\n\nmen hatte. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die beantragte Verneh-\n\nmung des Sachverständigen zwar mit der Begründung abgelehnt, diese sei für\n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Der Sache nach behandelt es die in das\n\nsachverständige Wissen des Sprachwissenschaftlers gestellte Behauptung\n\naber als wahr und damit als erhebliche Beweisbehauptung, denn im Urteil wird\n\nausgeführt, es möge sein, daß die Verwendung des Wortes \"wir\" für sich ge-\n\nnommen in der im Antrag beschriebenen Weise nicht eindeutig sei (UA S. 79\n\na.E.). Allerdings zieht das Oberlandesgericht aus diesen Umständen nicht die\n\nSchlüsse, die der Beschwerdeführer selbst ziehen und vom Gericht gezogen\n\nhaben will. Es folgert nämlich aus der Gesamtschilderung des Geschehens\n\n- namentlich der Wiedergabe zahlreicher Einzelheiten durch den Anrufer - auf\n\ndie persönliche Teilnahme des Anrufers an dem von ihm geschilderten Ereignis\n\n(UA S. 80). Diese rechtliche Behandlung des Hilfsbeweisantrages ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit in dem Hilfsbeweisantrag außerdem\n\nbehauptet wird, aus dem Kontext des Telefongesprächs lasse sich kein Rück-\n\nschluß auf die Anwesenheit und Beteiligung des Anrufers an dem geschilder-\n\nten Geschehen ziehen, handelt es sich nicht um eine dem Sachverständigen-\n\nbeweis zugängliche Beweisbehauptung, sondern um eine vom Antragsteller\n\nerwartete Schlußfolgerung und somit um eine Frage der Beweiswürdigung, die\n\nallein dem Gericht zusteht und nicht um eine Frage, die der benannte Sprach-\n\nwissenschaftler aufgrund seiner Sachkunde beantworten könnte bzw. müßte.\n\nIV. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler RiBGH Becker ist durch Urlaub\n\n verhindert zu unterschreiben.\n\n Kutzer\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1\n\nGesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3\n\n1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grund-\n\nsätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des\n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).\n\n2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2\n\nG 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur\n\nVerfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die An-\n\nordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7\n\nAbs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.\n\nBGH, Urt. vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - Hanseatisches OLG Hamburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_342-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/3-str-342-00","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_342-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_342-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/3-str-342-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_342-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:38.154816+00:00"}}