{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_331-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"3 StR 331/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 222 Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Ausein- andersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 331/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n8. November 2000 \n\nin der Sitzung am 22. November 2000, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten G. ,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten C. \n\n als Verteidiger\n\n- jeweils in der Verhandlung vom 8. November 2000 -,\n\nJustizamtsinspektorin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\na) das Verfahren gegen den Angeklagten G. auf die\n\nnach Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs einer\n\nSchußwaffe und von Munition verbleibenden Geset-\n\nzesverletzungen beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar\n\n2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt\n\nwerden\n\n- der Angeklagte G. wegen versuchter schwerer\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger\n\nTötung, mit unerlaubter Ausübung der tatsächli-\n\nchen Gewalt über eine Schußwaffe, mit uner-\n\nlaubtem Führen derselben, mit unerlaubtem\n\nÜberlassen derselben an einen Nichtberechtigten\n\nund mit unerlaubtem Überlassen von Munition an\n\neinen Nichtberechtigten,\n\n- die Angeklagten C. und S. wegen ver-\n\nsuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit fahrlässiger Tötung, mit unerlaubter Ausübung\n\nder tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\n\nund mit unerlaubtem Führen derselben,\n\nsowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie tat-\n\nmehrheitlich (Angeklagter G. ) oder in weiterer Tateinheit (die Angeklagten\n\nS. und C. ) wegen mehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Angeklagter\n\nG. ) und zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter C. ) und von\n\nfünf Jahren (Angeklagter S. ) verurteilt. Außerdem hat es gegen den Ange-\n\nklagten S. auf Maßregeln der Besserung und Sicherung erkannt und die\n\nTatwaffe, eine verkürzte Doppelflinte, eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der\n\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den\n\nzutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-\n\nlässig oder unbegründet.\n\nI.\n\nNach den getroffenen Feststellungen erlitt der Angeklagte G. bei\n\neiner Schlägerei, bei der auch der Angeklagte S. zugegen war, erhebliche\n\nVerletzungen am linken Bein, die zwei langwierige stationäre Behandlungen\n\nnach sich zogen und an deren Folgen in Form von Schmerzen und Bewe-\n\ngungseinschränkungen der Angeklagte noch im Zeitpunkt der späteren Tat litt.\n\nFür diese Verletzungen hielt er das spätere Tatopfer M. für ver-\n\nantwortlich, an dem er sich dadurch rächen wollte, daß dieser ebenfalls verletzt\n\nwerden sollte mit Folgen, wie er sie selbst erlitten hatte. Dabei verfolgte er den\n\nPlan, M. die beabsichtigten Verletzungen an den Beinen durch einen\n\nSchrotschuß beibringen zu lassen. Er besprach dies mit dem Angeklagten S. \n\n , der schließlich den Angeklagten C. zur Durchführung des Anschlags\n\ngewinnen konnte. Als der Angeklagte S. dem Angeklagten C. das\n\nspätere Opfer zeigte, erkannte der Angeklagte C. , daß M. bei dem\n\ngeplanten Angriff ein standfester und gefährlicher Gegner sein würde. Der An-\n\ngeklagte G. hatte zur Durchführung der Tat eine Schrot-Doppelflinte mit\n\nabgesägten Läufen erworben.\n\nAm Tattag, dem 25. März 1999, holten die Angeklagten G. und S. \n\n den Angeklagten C. von dessen Wohnung ab. Dieser steckte die Waf-\n\nfe, die er zuvor mit zwei Schrotpatronen geladen hatte, mit den Läufen nach\n\nunten zusammen mit zwei zusätzlichen Schrotpatronen in seine Jacke. Ent-\n\nsprechend dem gefaßten Tatplan der Angeklagten lockte der Angeklagte C. \n\n gegen 22.15 Uhr das spätere Tatopfer M. unter dem Vorwand eines\n\nillegalen Zigarettengeschäftes zu einem Treffpunkt in der Nähe eines Wald-\n\nrandes. Beide begaben sich ohne Begleiter zu der vereinbarten Stelle, der An-\n\ngeklagte C. mit der geladenen Schrotflinte unter der Jacke verborgen, M. \n\n führte einen Teleskoptotschläger mit sich. Auf die Frage des M. ,\n\nwo die Ware sei, führte ihn der Angeklagte C. in Richtung Waldrand.\n\nM. befand sich zu diesem Zeitpunkt knapp rechts hinter dem Ange-\n\nklagten C. . Dieser entschloß sich nun, zum Zwecke der Durchführung des\n\nTatplans M. zunächst einen unerwarteten schweren Faustschlag zu\n\nversetzen und ihn zu Fall zu bringen. Danach wollte er ihm mit der Schrotflinte\n\nin das Knie schießen. Er setzte deshalb mit geballter rechter Faust zu einer\n\nblitzschnellen schlagartigen Drehung an. Um den gegen ihn gerichteten Angriff\n\nzu stoppen - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt\n\n(UA S. 23, 24, 46, 54, 58) -, versetzte M. mit dem Totschläger dem An-\n\ngeklagten C. einen wuchtigen schweren Schlag auf den Kopf, der diesen\n\netwa in Schädelmitte traf und eine sofort stark blutende Wunde verursachte.\n\nDer Angeklagte C. wurde durch den Schlag völlig überrascht, kam zu Fall\n\nund blieb auf dem Rücken liegen. Unmittelbar danach sah er M. , den\n\nTotschläger in der Hand und erneut zum Schlag ausholend, auf sich zustürzen\n\nmit den Worten: \"Du Schwein, Dich bring ich um\". Der Angeklagte C. ver-\n\nspürte Todesangst und zog die Schrotflinte aus seiner Jacke. M. ver-\n\nsuchte vergeblich die Waffe wegzutreten. Der Angeklagte C. nahm sie in\n\nbeide Hände, drückte ab und traf M. aus einer Entfernung von\n\nca. 30 cm in die Brust. M. brach zusammen und verblutete kurz darauf\n\nnoch am Tatort.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten nicht wegen Totschlags verurteilt.\n\nZwar sei der Gebrauch der Schußwaffe nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil\n\nder Angeklagte C. den Eintritt der Notwehrlage provoziert habe. Er sei\n\naber gemäß § 33 StGB entschuldigt, weil er in Verwirrung, Schrecken und\n\nTodesangst geriet und in diesem Zustand schoß. Die Angeklagten hätten aber\n\n§ 227 StGB verwirklicht. Denn anders als bei dem Totschlag liege der An-\n\nknüpfungspunkt bei der Körperverletzung mit Todesfolge bereits in dem Angriff\n\ndes Angeklagten C. auf M. , mit dem die tödlich endende Kausal-\n\nkette in Gang gesetzt worden sei. Diese von dem Angeklagten C. bewußt\n\nherbeigeführte Situation werde von § 33 StGB nicht erfaßt.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfol-\n\nge hat keinen Bestand. Vielmehr belegen die getroffenen Feststellungen inso-\n\nweit, daß die Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der\n\nversuchten schweren Körperverletzung und - tateinheitlich - der fahrlässigen\n\nTötung verwirklicht haben. Deshalb hat der Senat die Schuldsprüche entspre-\n\nchend geändert.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten\n\nnicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Der Einsatz der\n\nSchußwaffe durch den Angeklagten C. war durch Notwehr gerechtfertigt\n\nmit der Folge, daß im Rahmen des § 227 StGB der Tod des M. auch\n\nden Mitangeklagten nicht zugerechnet werden kann.\n\nDer Schußwaffengebrauch des Angeklagten C. war nicht rechtswid-\n\nrig. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt lagen insoweit die Vorausset-\n\nzungen des § 32 StGB vor. Die Abgabe des zum Tode führenden Schusses\n\nwar geboten, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.\n\na) Der Annahme von Notwehr stehen nicht die Grundsätze der Absichts-\n\nprovokation entgegen. Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen\n\nAngriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich ge-\n\ngebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen\n\nFall ist dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt, weil er rechts-\n\nmißbräuchlich handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit\n\naber angreifen will (BGH NJW 1983, 2267 = JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner).\n\nDaß der Angeklagte C. nach einem solchen Tatplan vorgehen wollte, er-\n\ngeben die Feststellungen nicht. Wenn ihm auch erst die Notwehrlage ermög-\n\nlichte, wie geplant einen folgenschweren Schuß auf M. abzugeben, so\n\nergeben sich aus den Feststellungen keine Hinweise darauf, daß sich der An-\n\ngeklagte bewußt in die Notwehrlage hineinbegeben wollte, um mit der Waffe\n\nangreifen zu können. Daß angesichts der körperlichen Überlegenheit des M. \n\n eine solche Situation entstehen könnte und für den Angeklagten auch\n\nnicht unvorhersehbar war, reicht für eine Absichtsprovokation nicht aus.\n\nb) Notwehr war auch nicht wegen des vorangegangenen Angriffs des\n\nAngeklagten C. auf M. ausgeschlossen. Zwar kann sich auf ein\n\nNotwehrrecht nicht berufen, wer einen anderen rechtswidrig angegriffen hat\n\nund dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. Roxin, Strafrecht, AT Bd. I\n\n§ 14 m.w.Nachw.). Anknüpfungspunkt für die Notwehrlage des Angeklagten\n\nC. ist aber nicht der Zeitpunkt, in dem er durch das Ansetzen zum Faust-\n\nschlag mit der Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans begonnen hatte, und\n\nin dem M. ein Notwehrrecht gegen diesen rechtswidrigen Angriff zu-\n\nstand. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Augenblick, in dem M . mit\n\nerhobenem Totschläger und den Worten \"Du Schwein, Dich bring ich um\" auf\n\nden unmittelbar vor ihm am Boden auf dem Rücken liegenden Angeklagten\n\nC. zustürzte. Denn dieser Angriff erfolgte erst, nachdem M. seine\n\nrechtmäßige Notwehrhandlung abgeschlossen hatte und nun seinerseits auf-\n\ngrund eines neuen Tatentschlusses nicht mehr in Verteidigungs-, sondern aus-\n\nschließlich in Angriffsabsicht gegen den Angeklagten C. vorging.\n\nc) Der Angeklagte handelte in Verteidigungsabsicht. Daß er seinerseits\n\nunmittelbar vor dem Schlag des M. selbst zu einem Faustschlag ange-\n\nsetzt hatte, ist dabei unbeachtlich, weil er sich - nach einer zeitlichen Zäsur -\n\ndem aufgrund eines neuen Entschlusses gefaßten Angriff des M. un-\n\nvermittelt gegenübersah. Als der Angeklagte daraufhin den Schuß abgab, han-\n\ndelte er zur Abwehr dieses lebensbedrohenden Angriffs.\n\nd) Der Schuß mit der Schrotflinte war auch zur sicheren Abwendung des\n\nAngriffs erforderlich und geboten.\n\nOb die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-\n\nlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlich\n\ndarf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine\n\nsofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 25,\n\n229, 230; BGH NStZ 1996, 29 jeweils mit Nachweisen). Demgemäß ist auch\n\nder Einsatz einer Schußwaffe nicht von vornherein unzulässig; er kann aber\n\nnur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffene\n\ngehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder, sofern dies\n\nnicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefähr-\n\nlichen Waffeneinsatz (Warnschuß) zu versuchen (BGHSt 26, 256, 258; BGHR\n\nStGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 13, Verteidigung 1; BGH NStZ 1996, 29).\n\nZwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat,\n\nauch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte, nicht bedenkenlos\n\nvon seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches\n\nMittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen\n\nund darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht neh-\n\nmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn\n\nsich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender\n\nVerteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder\n\nauch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Ver-\n\nteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokati-\n\non eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. BGHR StGB § 32\n\nAbs. 2 Verteidigung 1, Erforderlichkeit 3). Eine Haftung nach der Rechtsfigur\n\nder actio illicita in causa hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt (vgl. BGH\n\nNJW 1983, 2267).\n\nDabei werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so\n\nhöhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstella-\n\ntionen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der\n\nNotwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage\n\nprovoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende\n\nVerteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährli-\n\nches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat (BGHSt 39, 374,\n\n379). Diese Grundsätze zur Einschränkung des Notwehrrechts kommen indes\n\ndann nicht zur Anwendung, wenn die Notwehrhandlung des Opfers das einzige\n\nMittel ist, um einen möglicherweise tödlichen Angriff auf den in Notwehr Han-\n\ndelnden abzuwenden, weil kein milderes Abwehrmittel zur Verfügung steht.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keine Wahl eines\n\nmilderen Abwehrmittels oder einer schonenderen Handlungsalternative. Nach-\n\ndem der Angeklagte bereits am Kopf verletzt und blutend auf dem Boden lag,\n\nM. sich mit einer Todesdrohung und zum Schlag erhobenen Totschlä-\n\nger auf ihn stürzte und sich nur noch in geringem Abstand zu dem Angeklagten\n\nbefand, war ein Weglaufen nicht mehr möglich, auch wäre eine Drohung mit\n\nWorten oder das Vorhalten der Schrotflinte mit Sicherheit ebenso wirkungslos\n\ngewesen wie ein vom Landgericht für möglich gehaltenes seitliches Abrollen.\n\nDenn dadurch hätte er den gegenwärtigen Angriff des M. nicht nur nicht\n\nabgewendet, sondern sich selbst den in Sekunden zu erwartenden möglicher-\n\nweise tödlichen Schlägen des M. ausgesetzt. Als einzige Abwehrmaß-\n\nnahme blieb ihm nur die schnelle Abgabe eines notwendigerweise unkontrol-\n\nlierten Schusses, weil der Oberkörper des Angreifers zu diesem Zeitpunkt nur\n\nnoch 30 cm von der Schußwaffe entfernt war.\n\n2. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung\n\nmit Todesfolge oder wegen versuchten Totschlags kommt ebenfalls nicht in\n\nBetracht. Der Tod des M. ist weder unmittelbar durch die von dem An-\n\ngeklagten C. versuchte Körperverletzung (Ansetzen zum Faustschlag zur\n\nVorbereitung des Schusses ins Knie) herbeigeführt worden noch war er in der\n\nVorstellung des Angeklagten C. eine unmittelbare Folge der von ihm be-\n\nabsichtigten Körperverletzung.\n\n3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Angeklag-\n\nten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in der Form der dauernden\n\nGebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (vgl. Tröndle/Fischer,\n\nStGB 49. Aufl. § 226 Rdn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor, denn für den\n\nVersuch der Tatbestandsverwirklichung reicht aus, daß der mit Vorsatz hin-\n\nsichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung der Körperverletzung\n\nbegonnen hat. Der Grundtatbestand braucht nicht vollendet zu sein (Hirsch in\n\nLK, StGB 10. Aufl. § 224 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Der Angeklagte C. hat un-\n\nmittelbar zur Verwirklichung der Körperverletzung angesetzt, indem er mit der\n\ngeballten Faust zum Schlag auf den Kopf des M. ausholte. Dieser\n\nSchlag sollte nach der Vorstellung des Angeklagten unmittelbar dazu führen,\n\ndaß M. niederstürzte und in ungestörtem Fortgang wollte der Ange-\n\nklagte dann M. ins Knie schießen, so daß sein Vorsatz im Zeitpunkt des\n\nBeginns des Faustschlags bereits auf die Herbeiführung der schweren Folge\n\ngerichtet war (vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 12, 16; vgl. auch BGH NStZ\n\n2000, 422).\n\nDiesen Versuch müssen sich die Mitangeklagten G. und S. zu-\n\nrechnen lassen. Zwar läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß diese\n\nAngeklagten sich den konkreten Ablauf in der Form vorgestellt hatten, wie sie\n\nder Angeklagte C. kurz vor der Tat beschlossen und zu verwirklichen be-\n\ngonnen hatte, indem er möglicherweise abweichend vom ursprünglichen Tat-\n\nplan den M. zunächst niederstrecken und erst dann anschießen wollte.\n\nJedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von\n\ndem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. In ihrer Schwere und\n\nGefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom\n\nWillen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt\n\nhaben. Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten\n\nStraftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen\n\ngleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann\n\n(vgl. BGH NStZ 1998, 511 f = BGHR StGB § 251 Todesfolge 4 - jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\n4. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten\n\nauch wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Sie haben ihnen zurechen-\n\nbar fahrlässig den Tod des M. verursacht (§ 222 StGB).\n\nFahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er\n\ndiese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte,\n\nund wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den\n\nErfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in\n\nGang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein.\n\nTritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen\n\nalle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn\n\nvoraussehbar ist (vgl. Jähnke in LK, StGB 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m.w.Nachw.).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\na) Der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, daß\n\nder zum Tode führende Schuß in Notwehr abgegeben worden ist. Zwar können\n\ndie einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren als\n\nsolche keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen (vgl. BGHSt 27, 313, 314;\n\nJähnke aaO § 222 Rdn. 18). Denn ein und dieselbe Handlung kann nicht so-\n\nwohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Etwas anderes gilt aber dann,\n\nwenn für den Fahrlässigkeitsvorwurf auf ein vor dieser Handlung liegendes\n\nrechtswidriges Verhalten abzustellen ist. Wer durch ein rechtswidriges Vorver-\n\nhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang\n\nherbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden,\n\nwenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. Eine derartige\n\nGefahr lag hier vor, weil nach dem gemeinsamen Tatplan M. an eine\n\neinsam gelegene Stelle unter dem Vorwand eines illegalen Zigarettenverkaufs\n\ngelockt und ihm durch den Schuß mit der Schrotflinte eine schwere Körperver-\n\nletzung zugefügt werden sollte.\n\nb) Die Angeklagten haben damit auch die Ursache dafür gesetzt, daß\n\nam Ende der Kausalkette der Tod des M. stand. Daran ändert im Er-\n\ngebnis nichts, daß M. nach der erfolgreichen Abwehr des Angriffs des\n\nAngeklagten C. nun seinerseits den Angeklagten C. aufgrund eines\n\nneuen Entschlusses rechtswidrig angriff und die tödliche Folge dann als un-\n\nmittelbare Folge der Notwehrlage eintrat. Denn durch diese neu eintretenden\n\nUmstände wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem Locken in die ein-\n\nsame Gegend sowie dem Beginn der Körperverletzung und dem späteren Tod\n\nnicht unterbrochen. Es ist anerkannt, daß eine Ursache im Rechtssinne ihre\n\nBedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeifüh-\n\nrung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur zu vernei-\n\nnen, wenn ein späteres Ereignis - anders als hier - die Fortwirkung der ur-\n\nsprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer\n\nneuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (BGHSt 39, 322, 324\n\nm.w.Nachw.).\n\nc) Daß dem rechtswidrigen Vorverhalten der Angeklagten die Gefahr\n\neines für M. tödlichen Ausganges innewohnte, war für die Angeklagten\n\nnach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch vorhersehbar.\n\nNicht erforderlich ist dabei, daß sie die Folgen ihrer Tat in den Einzelheiten\n\nvoraussehen konnten. Es genügt, daß die Folgen in ihrem Gewicht im wesent-\n\nlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324). Zwar könnte eine vernunfts-\n\nwidrige Handlungsweise des später Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfol-\n\nges entfallen lassen (Jähnke aaO § 222 Rdn. 9). Hier war aber für die Ange-\n\nklagten angesichts der vorher von ihnen erkannten Standfestigkeit und Gefähr-\n\nlichkeit des M. die Annahme naheliegend, daß dieser sich zur Wehr\n\nsetzen würde, sobald und soweit ihm das möglich sein würde, und sich daraus\n\neine Notwehrlage für den Angeklagten C. ergeben könnte.\n\nIII.\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts stehen die in Tateinheit zu-\n\neinander stehenden Waffendelikte des Angeklagten G. (unerlaubtes Aus-\n\nüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, unerlaubtes Führen der-\n\nselben, unerlaubtes Überlassen derselben sowie von Munition an einen Nicht-\n\nberechtigten) in Tateinheit zu der versuchten schweren Körperverletzung und\n\nder fahrlässigen Tötung. Denn ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Ange-\n\nklagten G. bestand in der Übergabe der Tatwaffe an den Angeklag-\n\nten C. .\n\nIV.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt bei allen Angeklagten zur Aufhe-\n\nbung der Strafaussprüche. Die Anordnung der Einziehung der Schußwaffe und\n\nder Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. bleiben bestehen; sie\n\nwerden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________\n\nStGB § 222\n\nWer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Ausein-\n\nandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen\n\nfahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß\n\nin Notwehr abgibt.\n\nBGH, Urt. vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - LG Kiel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_331-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/3-str-331-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_331-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_331-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/3-str-331-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_331-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:01.113308+00:00"}}