{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_326-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"3 StR 326/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 326/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 22. Februar 2000\n\na) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der Anklage\n\nfreigesprochen wird,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\ndie Angeklagte in den Fällen 46 und 48 der Anklage we-\n\ngen Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und sieben Ge-\n\nschädigten eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich die An-\n\ngeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz-\n\nten Revision.\n\nIn den Fällen 1 - 39, 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und 52 der An-\n\nklage ist das Rechtsmittel aus den Gründen des Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 24. Juli 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nSoweit das Urteil in den Fällen 46 und 48 der Anklage aufgehoben und\n\ndie Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen worden ist, hat der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n\"Bedenken bestehen jedoch, soweit die Strafkammer in den Fällen 46\nund 48 der Anklage einen Vermögensschaden bejaht hat. Die Feststellungen\nder Strafkammer tragen den diesbezüglichen Schuldspruch nicht. Aufgrund der\n- nicht widerlegten - Einlassung der Angeklagten (UA S. 57) geht die Straf-\nkammer davon aus, dass die von den Zeugen R. und B. tatsäch-\nlich erworbenen Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 den vereinbarten Preis\nwert seien. Lediglich wegen der Berücksichtigung der individuellen Verhältnis-\nse der genannten Zeugen sei ein Vermögensschaden anzunehmen, weil diese\ndie erworbenen Immobilien nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertrag-\nlich vorausgesetzten Zweck gebrauchen und sie auch nicht in anderer zumut-\nbarer Weise verwenden können, namentlich nicht ohne besondere Schwierig-\nkeiten wieder veräußern können (BGHSt 16, 220; Lackner/Kühl, § 263 StGB,\nRdn. 48a m.w.N.). Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Grundstücke\nauf der Parzelle Nr. 3 aufgrund der geographischen Verhältnisse schlecht zu\nerreichen sind (UA S. 63) und darüber hinaus nicht in die von der Angeklagten\nzu errichtende Altersresidenz integriert sind (UA S. 49), dennoch ergibt sich\nallein hieraus nicht, dass diese Immobilien für den vertraglich vorausgesetzten\nGebrauch, nämlich zu Wohnzwecken, nicht oder nicht in vollem Umfang\nbrauchbar sind. Zudem bleibt die Einlassung der Angeklagten, dass die Zeu-\ngen ”das Land weit über den Preis, zu dem sie es erworben haben, verkaufen\nkönnten” (UA S. 57), unwiderlegt. Ließe man diese Feststellungen genügen,\nwürde der Betrug vom Vermögensschädigungsdelikt zum Vergehen gegen die\nWahrheit im Geschäftsverkehr umfunktioniert.\n\nSoweit die Strafkammer im Fall 47 der Anklage ein Vergehen des Be-\ntrugs angenommen hat, der allerdings mit Fall 46 der Anklage als eine Be-\ntrugshandlung zu werten sei, ist aufgrund der Urteilsfeststellungen auf Frei-\nspruch zu erkennen. Die Strafkammer konnte ausweislich der Urteilsgründe\nnicht feststellen, ”ob Herr R. beim telefonischen Auftrag zur Ver-\ntragserweiterung die Vorstellung gehabt hatte, ebenfalls ein Grundstück aus\nder Parzelle Nr. 1 oder aus der Parzelle Nr. 3 zu erwerben” (UA S. 47). Da der\nAngeklagten diesbezüglich eine Täuschung nicht nachweisbar ist, auch ausge-\nschlossen werden kann, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weiter-\ngehenden Feststellungen getroffen werden können, ist sie insoweit freizuspre-\nchen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht von einer einheitlichen\nHandlung ausgegangen ist (KK-Engelhardt, § 260 Rdn. 21 m.w.N.).\"\n\n Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafen in den Fällen 46 und 48 der Anklage führt auch zur Aufhebung des\n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe. Obwohl die aufgehobenen Fälle 46 und 48\n\nder Anklage die Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten und die zweithöch-\n\nste Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe betreffen, kann der Senat aus-\n\nschließen, daß hiervon die übrigen fast unvertretbar milden Einzelstrafen be-\n\nrührt worden sind.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-06/3-str-326-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-06/3-str-326-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:57.595314+00:00"}}