{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-22","aktenzeichen":"3 StR 323/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 323/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung\n\nund zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Dezember 2000 gemäß § 154 a Abs. 2,\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren in den 20 Fällen, in denen das Landgericht\n\nTateinheit zwischen § 182 StGB und §§ 176, 176 a StGB\n\nangenommen hat, auf die nach Ausscheiden des § 182\n\nStGB verbleibenden Gesetzesverletzungen beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2000\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs\n\nFällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier-\n\nzehn Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugend-\n\nlichen in drei Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nJugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in 23 Fällen, davon in sechs\n\nFällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nKindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nVon weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Dies gilt auch für die Annahme von 23 Einzeltaten. Allein da-\n\ndurch, daß die sexuellen Handlungen teilweise in Anwesenheit aller drei Ta-\n\ntopfer stattfanden und der Angeklagte möglicherweise am selben Tattag sexu-\n\nelle Handlungen an mehreren Opfern vornahm oder an sich vornehmen ließ,\n\nsind diese Handlungen nicht zu einer einzigen Tat im Rechtssinne verbunden\n\nworden. Eine Konstellation, wie sie der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGH\n\nNStZ-RR 1999, 329) zugrundelag, ist nicht festgestellt. Wegen der Vornahme\n\nvon sexuellen Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist der Ange-\n\nklagte nicht verurteilt worden.\n\nAnlaß zu näherer Erörterung gibt nur die Frage nach dem rechtlichen\n\nVerhältnis zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1\n\nNr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1\n\nStGB). Das Landgericht hat in 20 Fällen neben § 176 Abs. 1 StGB bzw. § 176\n\na Abs. 1 StGB auch § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen und jeweils\n\nTateinheit angenommen.\n\nIn seiner Entscheidung vom 28. Februar 1996 (BGHSt 42, 51) hatte der\n\nSenat ausgesprochen, daß der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen auch in\n\nden Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in\n\nGesetzeseinheit stehe. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der\n\nGeneralbundesanwalt deshalb zuerst beantragt, den Schuldspruch dahin ab-\n\nzuändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nJugendlichen entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen. Der Senat\n\nhat nunmehr erwogen, entgegen der eigenen, früheren Rechtsauffassung Ta-\n\nteinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen. Zur Begründung\n\nverweist er auf seinen in vorliegender Sache ergangenen Beschluß vom\n\n21. September 2000. Die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtspre-\n\nchung ist nicht möglich gewesen (vgl. Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR\n\n433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00).\n\nDer Senat hält an seinen im Beschluß vom 21. September 2000 ge-\n\näußerten Bedenken gegen die Annahme von Gesetzeseinheit fest. Die Sache\n\nbedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat gemäß\n\n§ 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung nunmehr mit Zustimmung des General-\n\nbundesanwalts auf die Straftatbestände des § 176 Abs. 1 und des § 176 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt.\n\nDamit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Strafe kann\n\nbestehen bleiben. Die vom Landgericht festgestellten, den Tatbestand des\n\n§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände können bei der Strafzumessung\n\nBerücksichtigung finden, auch wenn dieser Tatbestand nach § 154 a Abs. 2\n\nStPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227\n\nm.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2). Der\n\nSenat hat den Angeklagten hierauf hingewiesen. Er kann - entgegen den Be-\n\ndenken des Angeklagten - ausschließen, daß das Landgericht in Ansehung\n\ndieser Lage eine geringere Strafe verhängt hätte.\n\nDie Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg des Rechtsmit-\n\ntels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen\n\nKosten des Rechtsmittels unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-323-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-22/3-str-323-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:17.589990+00:00"}}