{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"3 StR 323/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 323/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 be-\n\nschlossen:\n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDer sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht in den Fäl-\n\nlen des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB mit dem sexu-\n\nellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit (Aufgabe von\n\nBGHSt 42, 51).\n\n2. Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Be-\n\nschluß vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - festgehal-\n\nten wird. Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob dorti-\n\nge Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entge-\n\ngensteht.\n\nGründe:\n\n1. Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nJugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) in 23 Fällen, davon in\n\nsechs Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern\n\n(§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Ent-\n\nscheidung des Senats BGHSt 42, 51 beantragt, den Schuldspruch dahin abzu-\n\nändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nJugendlichen entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen; der Aus-\n\nspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe könne bestehen bleiben,\n\nda die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt den Kindern die Erfah-\n\nrung vermittelt habe, daß ihre Hingabe käuflich sei; dies sei - so die Antrags-\n\nschrift unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. vom 14. September 1999\n\n- 1 StR 433/99 - ein Umstand, der durchaus auch im Rahmen der Tatbestände\n\nder §§ 176, 176 a StGB strafschärfend berücksichtigt werden könne.\n\nDer Senat möchte die Revision des Angeklagten in vollem Umfang ver-\n\nwerfen. Er ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Angeklagte in den\n\n20 Fällen, in denen er die beiden zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Mäd-\n\nchen durch Geldzahlungen dazu brachte, sexuelle Handlungen an ihm vorzu-\n\nnehmen bzw. solche Handlungen von ihm an sich vornehmen zu lassen, sich\n\nnicht nur wegen (teilweise schweren) sexuellen Mißbrauchs von Kindern, son-\n\ndern auch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1\n\nAlternative 2 StGB) strafbar gemacht hat und dies im Schuldspruch zum Aus-\n\ndruck gebracht werden muß.\n\n2. § 182 StGB ist - wie sich aus dem Wortlaut ergibt - auch anwendbar,\n\nwenn das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist (BGHSt 42, 27; 42, 51). Zwischen\n\n§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB und §§ 176, 176 a StGB besteht keine\n\nGesetzeseinheit. Eine solche liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer\n\nHandlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straf-\n\ntatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Maßgebend für die Beurteilung sind die\n\nRechtsgüter, gegen die sich der Angriff richtet, und die Tatbestände, die das\n\nGesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftat-\n\nbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch\n\nregelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes\n\nsein (BGHSt 31, 380 f.; 39, 100, 108 f. jeweils m.w.Nachw.). Diese Vorausset-\n\nzungen sind - anders als im Verhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB und\n\n§ 176 StGB, wo die vom Tatbestand des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusätzlich\n\nvorausgesetzten Umstände gegenüber § 176 StGB kein anderes oder weiteres\n\ntatbestandliches Unrecht enthalten (BGHSt 42, 27 f.) - bei § 182 Abs. 1 Nr. 1\n\nAlternative 2 StGB nicht erfüllt.\n\nDie in beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind nicht völlig\n\nidentisch: § 176 StGB verfolgt das Ziel, die Gesamtentwicklung eines Kindes\n\nvon vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; BGHSt\n\n15, 118, 121; BGH, Beschl. vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR\n\n1974, 545; BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 6). § 182 StGB soll vor den\n\nmit sexuellem Mißbrauch möglicherweise verbundenen nachteiligen Folgen für\n\ndie sexuelle Entwicklung schützen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs\n\nund Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 12/4584 S. 7, 11;\n\nSchroeder NJW 1994, 1501, 1502; Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1505),\n\ndehnt wegen des bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren noch nicht ab-\n\ngeschlossenen Reifeprozesses und ihrer noch fehlenden sexuellen Autonomie\n\n(BTDrucks. aaO) die Schutzaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebens-\n\njahres aus.\n\nEntsprechend schützen §§ 176, 176 a StGB das Rechtsgut dadurch,\n\ndaß die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen ohne weiteres unter\n\nStrafe gestellt ist; § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB schützt das Rechtsgut\n\nnur gegen bestimmte Tathandlungen, die den Unrechtsgehalt des sexuellen\n\nMißbrauchs verändern. Der Täter muß eine in einem Vermögensvorteil beste-\n\nhende Gegenleistung (vgl. § 11 Abs.1 Nr.9 StGB) dazu einsetzen, daß das\n\nOpfer zu sexuellen Handlungen bereit ist. Hierin liegt ein gesteigerter Angriff\n\nauf das Rechtsgut (vgl. Schroeder JR 1996, 40 f.). Die Erfahrung der Käuflich-\n\nkeit sexueller Handlungen kann die ungestörte sexuelle Entwicklung nachhaltig\n\nnegativ beeinflussen (vgl. Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1507). Die Möglich-\n\nkeit, eine solche Erfahrung zu machen, ist dabei nicht auf Opfer nach Vollen-\n\ndung des 14. Lebensjahres beschränkt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß von § 182\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB eine gegenüber §§ 176, 176 a StGB gesteigerte Rechtsgut-\n\nverletzung erfaßt wird und diese deshalb strafschärfend berücksichtigt werden\n\nkönne (BGH NStZ-RR 1996, 355; Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR\n\n433/99). Dies zeigt gerade, daß dem in § 182 Abs. 1 StGB beschriebenen Un-\n\nrecht ein eigenes Gewicht zukommt. Dieser Tatbestand hat deshalb eine das\n\nUnrecht klarstellende Funktion. Ihr kann nur durch die Annahme von Tateinheit\n\nanstelle von Gesetzeseinheit Rechnung getragen werden (Laufhütte in LK\n\n11. Aufl. § 182 Rdn. 8; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 182 Rdn. 14; a.A.:\n\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 182 Rdn. 16; Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 182 Rdn. 11).\n\n3. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1996 (BGHSt 42,\n\n51) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran unter Berücksichti-\n\ngung der vorstehenden Überlegungen nicht mehr fest. Er sieht sich an der be-\n\nabsichtigten Entscheidung aber durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom\n\n14. September 1999 - 1 StR 433/99 - gehindert. Darin hat sich der 1. Strafsenat\n\nder Entscheidung BGHSt 42, 51 angeschlossen und deshalb auf Revision des\n\nAngeklagten den Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Vorwurf des\n\njeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen\n\nentfiel.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/3-str-323-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/3-str-323-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:14.527512+00:00"}}