{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_321-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"3 StR 321/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 321/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter des Nebenklägers K. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 7. Januar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in\n\nzwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Jugendstrafe.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht-\n\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbezie-\n\nhung des Urteils des Jugendschöffengerichts Stade vom 5. Juni 1998 (Jugend-\n\nstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen vorsätzlicher\n\nKörperverletzung in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-\n\npressung) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staats-\n\nanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, daß das\n\nLandgericht in den zwei Fällen, in denen der Angeklagte wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung verurteilt worden ist, den bedingten Tötungsvorsatz mit feh-\n\nlerhafter Begründung verneint hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der bereits mehrmals wegen vorsätz-\n\nlicher Körperverletzung verurteilte Angeklagte in einer Diskothek dem Auszu-\n\nbildenden M. mit der Faust in das Gesicht, nachdem es zuvor zwi-\n\nschen einem Freund des Angeklagten und dem Geschädigten zu einer Rem-\n\npelei auf der Tanzfläche gekommen war. Daraufhin schlug ein Ordner so heftig\n\nin das Gesicht des Angeklagten, daß dieser einen stark blutetenden Nasen-\n\nbeinbruch davontrug, und entfernte ihn aus der Diskothek.\n\nDer alkoholisierte Angeklagte, der benommen und wütend über die Be-\n\nhandlung durch den Ordner war sowie erhebliche Schmerzen verspürte, be-\n\nwaffnete sich mit einem Baseballschläger. Als kurze Zeit später M. \n\nund seine Bekannten Ma. , B. und K. die Disko-\n\nthek friedlich verließen, wurden sie von dem Angeklagten und weiteren mit ei-\n\nner Eisenstange und einer Flasche bewaffneten Personen angegriffen. Der\n\nAngeklagte holte beidhändig mit dem Baseballschläger aus und schlug nach-\n\neinander gezielt und wuchtig auf die Köpfe des Ma. und des \n\nK. ein, um diese auszuschalten. Obwohl Ma. beide Hände zum\n\nSchutz über seinen Kopf gehalten hatte, fiel er nach dem Schlag bewußtlos zu\n\nBoden. Er erlitt u.a. eine starke Schwellung an der rechten Hand, einen Split-\n\nterbruch am kleinen Finger, eine Gehirnerschütterung und Prellungen. \n\nK. wurde durch den Schlag sofort bewußtlos, fiel \"um wie ein Baum\" und\n\nerlitt eine lebensbedrohende beiderseitige Schädelkalottenfraktur mit Bluter-\n\ngüssen innerhalb des Schädels. Er mußte dreieinhalb Wochen lang stationär\n\nbehandelt werden und leidet noch heute an Konzentrationsstörungen und ge-\n\nlegentlichen Kopfschmerzen. Es besteht die Gefahr von Spätfolgen in Form\n\nepileptischer Anfälle.\n\n2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Tatgericht das Wissen des Angeklagten um\n\ndie möglicherweise tödliche Wirkung der Schläge als erwiesen angesehen.\n\nGleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte\n\nden Tod der Nebenkläger billigend in Kauf genommen hat. Dazu hat es im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nZwar sei die objektive Gefährlichkeit der mit großer Kraft ausgeführten\n\nSchläge ein Indiz für einen Tötungsvorsatz. Wegen der hohen Hemmschwelle\n\ngegenüber einer Tötung sei jedoch auf Grund einer Gesamtabwägung aller\n\nobjektiven und subjektiven Umstände zu Gunsten des Angeklagten davon aus-\n\nzugehen, daß er auf das Ausbleiben eines tödlichen Ausgangs vertraut habe.\n\nGegen einen Tötungsvorsatz spreche, daß der Angeklagte jeweils nur einen\n\nSchlag ausgeführt und auf die am Boden liegenden Nebenkläger nicht weiter\n\neingeschlagen habe; weiterhin, daß er zwar den Baseballschläger vom Park-\n\nplatz geholt, diesen aber wohl nicht geplant, sondern eher spontan und impul-\n\nsiv eingesetzt habe. Zur Kompensation seiner Wut über die üble Behandlung\n\ndurch den Ordner - dem in Betracht kommenden Tatmotiv - hätte es ausge-\n\nreicht, die Geschädigten niederzuschlagen; deren Tod sei hierzu nicht erfor-\n\nderlich gewesen. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten,\n\nsein psychischer und körperlicher Zustand zum Tatzeitpunkt sowie der grup-\n\npendynamische Einfluß ließen an der Billigung des Todes zweifeln.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist an-\n\ngesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksich-\n\ntigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der\n\nsein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher\n\nVerletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, wobei dies\n\nbei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 212\n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.Nachw.). Ferner sind\n\nvor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei\n\nder Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzube-\n\nziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).\n\nc) Die Jugendkammer geht bei ihren Erwägungen zwar im Ansatz von\n\ndiesen Kriterien aus. Ihre Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß sie dem\n\näußeren Tatgeschehen nicht den ihm zukommenden hohen Indizwert für die\n\nBilligung des Todes eingeräumt hat. Das festgestellte gezielte, beidhändige\n\nund kraftvolle Schlagen mit dem schweren Baseballschläger auf den für\n\nschwerste und tödliche Verletzungen sehr anfälligen Kopf im Bewußtsein einer\n\nmöglicherweise tödlichen Wirkung und die dadurch verursachten - in einem\n\nFall lebensbedrohenden - Verletzungen legen die Billigung des Todes wegen\n\nder offensichtlichen Lebensgefährlichkeit (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212\n\nStGB) sehr nahe. Dies gilt vor allem deshalb, weil das wuchtige Zuschlagen mit\n\neinem schweren Baseballschläger im einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist\n\nund Abwehr- und Ausweichbewegungen eines Opfers wenig erfolgverspre-\n\nchend sind. In einem solchen Fall darf die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht dahin mißver-\n\nstanden werden, daß durch sie die Wertung der hohen und offensichtlichen\n\nLebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf Tö-\n\ntungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwen-\n\ndung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluß auf\n\nTötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 35).\n\nd) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte trotz\n\nder - von ihm erkannten - Lebensgefährlichkeit der Schläge ernsthaft und nicht\n\nnur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) darauf ver-\n\ntraut haben könnte, es würden die angegriffenen Nebenkläger nicht zu Tode\n\nkommen, hat das Landgericht nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgesche-\n\nhen auch fern (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts spricht das Unterlassen weite-\n\nrer Schläge nicht gegen die Billigung des Todes. Da es dem Angeklagten je-\n\nweils mit einem Schlag gelungen ist, seine Gegner bewußtlos zu Boden stür-\n\nzen zu lassen und dadurch - wie beabsichtigt - \"auszuschalten\" (UA S. 6, 17),\n\nhatte er sein Ziel erreicht. Somit waren weitere Schläge auf die am Boden lie-\n\ngenden Opfer zur Zweckerreichung nicht erforderlich. Das Unterlassen weiterer\n\nSchläge ist nur für die Frage des Rücktritts vom Versuch eines Tötungsdelikts\n\nvon Bedeutung.\n\nDer Schluß des Tatrichters, daß der Angeklagte eher spontan und im-\n\npulsiv gehandelt hat, was eine realistische Einschätzung der Gefahrenlage be-\n\neinträchtigt haben könnte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter\n\n38), findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze, abgesehen davon,\n\ndaß dies eine Billigung des Todes nicht ausschließen würde. Die Einsichts-\n\nund Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war weder durch die Alkoholisierung\n\nnoch seinen psychischen Zustand erheblich eingeschränkt (UA S. 18 f.). Der\n\nAngriff war nach seiner Entfernung aus der Diskothek geplant und vorbereitet,\n\nwas sich aus der Bewaffnung der Angreifer und dem sofortigen Angriff auf die\n\ndie Diskothek friedlich verlassenden Tatopfer ergibt.\n\nWeiterhin hat die Jugendkammer die Persönlichkeit des Angeklagten,\n\nder nach ihrer Überzeugung \"leicht aufbraust und bereits auf leichte Provoka-\n\ntionen mit unangemessenen Aggressionen reagiert\", unvollständig gewürdigt;\n\ner ist bereits zweimal wegen Körperverletzung in insgesamt fünf Fällen verur-\n\nteilt worden. Nicht ausreichend berücksichtigt hat sie insbesondere die geringe\n\nHemmschwelle des Angeklagten hinsichtlich besonders gefährlicher Gewalt-\n\nhandlungen, die sich auf Grund seines Vorlebens aufdrängte. So hatte der An-\n\ngeklagte am 7. Dezember 1997 dem Freund seiner früheren Freundin aus Ei-\n\nfersucht mit einem Besteckmesser in den Nacken gestochen, wobei eine er-\n\nhebliche Verletzung nur deshalb nicht entstand, weil sich das Messer verbog\n\n(UA S. 4).\n\nDas Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für die Tötung eines Men-\n\nschen braucht jedenfalls bei der gegebenen Sachlage nicht gegen die Billigung\n\ndes Todes zu sprechen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB). Die Verwirkli-\n\nchung des vom Angeklagten angestrebten Ziels, die Nebenkläger auszuschal-\n\nten, ist angesichts der lebensgefährdenden Umstände, unter denen dies ge-\n\nschah, durchaus damit in Einklang zu bringen, daß ihm die als möglich er-\n\nkannte Tötung gleichgültig war. Schon dies würde für die Annahme eines be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes ausreichen (BGHSt 40, 304, 306). Daß dem Ange-\n\nklagten der Tod der Tatopfer möglicherweise unerwünscht war, stünde dem\n\nnicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 42\n\nm.w.Nachw.).\n\n3. Da somit der bedingte Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei verneint\n\nworden ist, ist der Schuldspruch in den zwei Fällen der Verurteilung wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen bleiben; ergänzen-\n\nde Feststellungen sind zulässig. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs\n\nführt auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe.\n\n4. Der neue Tatrichter wird die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz gehandelt hat, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\n\nFalles erneut prüfen und gegebenenfalls das Vorliegen des Mordmerkmals ei-\n\nnes niedrigen Beweggrundes in Betracht ziehen müssen. Sollte er zur Annah-\n\nme eines bedingten Tötungsvorsatzes kommen, wird er auch die Möglichkeit\n\neines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch zu prüfen haben. Dabei könnten\n\ndie vom Angeklagten vorsätzlich geführten lebensgefährdenden Schläge, die\n\nerkannte Bewußtlosigkeit der Opfer und die Schwere der Verletzungen der An-\n\nnahme eines unbeendeten Versuchs entgegenstehen (vgl. BGHSt 31, 170,\n\n177; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 ff.; Lackner/Kühl, StGB\n\n23. Aufl. § 24 Rdn. 4). Für den Fall der Bejahung eines bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes weist der Senat darauf hin, daß das versuchte Tötungsdelikt in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung stünde (BGHSt 44, 196 ff.).\n\nKutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch Urlaub\n\n verhindert zu unterschreiben.\n\n Kutzer\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/3-str-321-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/3-str-321-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:01.215675+00:00"}}