{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_313-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 313/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 313/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:\n\nZwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die\n\nUA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe\n\ndie Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrün-\n\nde) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten\n\nBegehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qua-\n\nlifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die ge-\n\ntroffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die An-\n\nnahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mit-\n\nangeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammenge-\n\nschlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese\n\nAngeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise\n\ngewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die\n\nbandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ban-\n\ndenwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) ge-\n\nhandelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem\n\nübergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betä-\n\ntigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).\n\nDies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf\n\ndie Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 be-\n\nschränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch we-\n\ngen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L. \n\nwegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den\n\nQualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\n\nerfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landge-\n\nrichts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur\n\nvon der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\n\nausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwä-\n\ngungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der An-\n\ngeklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250\n\nAbs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von\n\nsechs Jahren keine Bedeutung.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_313-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-313-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_313-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_313-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-313-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_313-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:26.614423+00:00"}}