{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_296-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"3 StR 296/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 296/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Krefeld vom 1. Februar 2000 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die\n\nobjektiven Feststellungen zum Fall II. 6. der Urteilsgründe\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf Beanstan-\n\ndungen des Verfahrens und materielle Rügen gestützte Revision hat weitge-\n\nhend Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen zeigen, soweit es auf sie angesichts des Aufhe-\n\nbungsumfanges noch ankommt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Er-\n\ngänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\na) Die Vernehmung des Zeugen S. ist unter Hinweis auf § 244\n\nAbs. 5 Satz 2 StPO zutreffend abgelehnt worden.\n\nb) Die Aufklärungsrüge, die eine Untersuchung des Zeugen B. auf\n\ndessen \"Glaubwürdigkeit\" vermißt, ist unzulässig. Die Revision meint, eine Be-\n\ngutachtung des Zeugen habe sich aufgedrängt, nachdem der Zeuge in dem\n\ngegen ihn gerichteten Strafverfahren im Hinblick auf eine in Betracht kommen-\n\nde Sicherungsverwahrung psychiatrisch untersucht worden war. Dann hätte sie\n\naber dieses Gutachten vollständig mitteilen müssen und sich nicht auf Wieder-\n\ngabe nur eines einzelnen Satzes beschränken dürfen; denn aufgrund des ein-\n\ngeschränkten Vortrags kann der Senat nicht prüfen, ob die Darlegungen des\n\nmit einer anderen Fragestellung in einem anderen Verfahren erstatteten Gut-\n\nachtens dazu gedrängt haben, sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der\n\nZeugenaussage ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen.\n\n2. Die Verurteilung hat im wesentlichen keinen Bestand, weil es - wie der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bei den Fällen II. 1. bis II. 5.\n\nder Urteilsgründe an ausreichenden Feststellungen über eine strafrechtlich\n\nrelevante Beteiligung des Angeklagten an dem von B. und S. durch-\n\ngeführten Handel mit Haschisch fehlt. Die pauschale Beschreibung, der Ange-\n\nklagte sei im Verhältnis zu dem Lieferanten B. der Stellvertreter des Ab-\n\nnehmers S. gewesen und habe über jeden der Transporte Bescheid ge-\n\nwußt, besagt nichts über die konkrete Beteiligung des Angeklagten an diesen\n\nFällen. Der Angeklagte wird bei der Darstellung dieser Fälle in den Urteils-\n\ngründen nicht mehr erwähnt - abgesehen von UA S.13, wo er bei im Zusam-\n\nmenhang mit der Feststellung zur Beschlagnahme eines Rauschgifttransports\n\nneben S. als Empfänger bezeichnet wird. Die Feststellungen zum Fall\n\nII. 6. vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen.\n\n3. Im Fall II. 6. belegen die Feststellungen, daß der Angeklagte in die-\n\nsem Fall zumindest mittäterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge unerlaubt Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), indem er\n\nund S. mit dem B. die Lieferung von Haschisch im Bereich von meh-\n\nreren hundert Kilogramm vereinbart, eine Anzahlung geleistet und auf Erfüllung\n\nder Lieferung gedrängt hat. Angesichts der Besonderheiten (zeitlicher Abstand\n\nzu den vorangegangenen Transporten, Wechsel des B. in die Rolle des\n\nTransportfahrers) reicht die pauschale Beschreibung der Rolle des Angeklag-\n\nten nicht für die Feststellung der bandenmäßigen Begehungsweise.\n\n4. Der Senat hat davon abgesehen, im Fall II. 6. den Schuldspruch dahin\n\nabzuändern, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da nicht auszuschließen ist,\n\ndaß der neue Tatrichter auch zum Fall II. 6. ausreichende Feststellungen zur\n\nbandenmäßigen Begehung oder zur Beteiligung des Angeklagten an der uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treffen kann,\n\nhat der Senat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben. Die rechtsfehlerfrei\n\nzustandegekommenen objektiven Feststellungen zu diesem Fall hat er auf-\n\nrechterhalten. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-296-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-296-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:58.745605+00:00"}}