{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_282-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"3 StR 282/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 282/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 be-\n\nschlossen:\n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. Juli\n\n2000 wird verworfen.\n\n2. Der Senatsbeschluß vom 18. August 2000, mit dem die Re-\n\nvision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen\n\nworden ist, bleibt aufrechterhalten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten am 2. März 2000 wegen\n\nversuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung so-\n\nwie wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Ange-\n\nklagte und sein Verteidiger Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger des\n\nAngeklagten am 14. April 2000 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine Ur-\n\nteilsausfertigung formlos mit dem Hinweis übersandt, daß eine Ausfertigung\n\ndes Urteils seinem Verteidiger zugestellt worden sei.\n\nAm 5. Mai 2000, und damit fristgerecht, ging die Revisionsbegründung\n\ndes Verteidigers ein, in der er die Sachrüge ausführte. Am 18. Mai 2000, drei\n\nTage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, erschien der aus der Unter-\n\nsuchungshaft vorgeführte Angeklagte bei der Rechtsantragsstelle des Amtsge-\n\nrichts Celle und begründete die von ihm eingelegte Revision zu Protokoll der\n\nGeschäftsstelle. Er machte die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften\n\ngeltend und führte die Sachrüge näher aus.\n\nDer Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 19. Juni 2000,\n\ndie dem Angeklagten am 4. Juli 2000 zugestellt wurde, die Revision des Ange-\n\nklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, dabei wies er\n\nauf den Umstand der verspäteten Revisionsbegründung des Angeklagten hin.\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 2000, das beim Bundesgerichtshof am\n\n12. Juli 2000 eingegangen ist, beantragte der Angeklagte mit näheren Darle-\n\ngungen im Hinblick auf seine verspätet zu Protokoll der Geschäftsstelle be-\n\ngründete Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionsbegründungsfrist.\n\nDieser Wiedereinsetzungsantrag war aufgrund eines Senatsversehens\n\nnicht Gegenstand der Beratung am 18. August 2000, so daß der Senat an die-\n\nsem Tage zwar die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen, über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2000 jedoch nicht ent-\n\nschieden hat. Das rechtfertigt die (entsprechende) Anwendung des § 33 a\n\nStPO von Amts wegen.\n\nII.\n\nDie nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt zu keiner\n\nÄnderung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses.\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisions-\n\nbegründungsfrist ist zu verwerfen. Daß die zu Protokoll der Geschäftsstelle\n\nbegründete Revision verspätet erfolgt war, hat der Angeklagte nach seinem\n\neigenen Wiedereinsetzungsvortrag am 4. Juli 2000 erfahren, als ihm die An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2000 zugestellt wurde.\n\nSein Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2000 ging jedoch erst am 12. Juli\n\n2000 beim Senat ein, also nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hin-\n\ndernisses, § 45 Abs. 1 StPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb un-\n\nzulässig.\n\n2. Selbst wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingegangen\n\nwäre, könnte er den vom Angeklagten erstrebten Erfolg, Aufhebung des Urteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht aufgrund der von ihm\n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision, nicht haben.\n\nZwar ist der Angeklagte der Ansicht, seine Revisionsbegründung sei\n\nrechtzeitig gewesen, da das schriftliche Urteil ihm erst am 20. April 2000 zuge-\n\nstellt worden sei und die Revisionsbegründungsfrist für ihn als Antragsteller\n\nerst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab Zustellungsdatum des Urteils an den\n\nVerteidiger zu laufen beginne. Diese Auffassung verkennt jedoch die Vor-\n\nschriften des förmlichen Zustellungsverfahrens. Allerdings mag die formlose\n\nÜbersendung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten diesen zu der Vor-\n\nstellung veranlaßt haben, an ihn sei - auch - zugestellt worden, so daß seine\n\nRevisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle am 18. Mai 2000 recht-\n\nzeitig erfolgen würde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige irrige Vorstel-\n\nlung die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung rechtferti-\n\ngen könnte, da die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des\n\nAngeklagten schon für sich genommen keinen Erfolg haben kann.\n\nDie Verfahrensrügen sind schon nicht in einer den Anforderungen des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet worden und wären\n\ndeshalb, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 19. Juni\n\n2000 beantragt hat, als unzulässig zu behandeln. Verfahrensrügen sind durch\n\nAngabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nä-\n\nher zu begründen. Sie sind so genau darzulegen, daß das Revisionsgericht\n\naufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrens-\n\nmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind\n\noder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so voll-\n\nständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, daß das Revisionsgericht\n\nallein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber\n\n- unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden (vgl.\n\nKuckein in KK 4. Aufl. StPO § 344 Rdn. 38 f. m.w.Nachw.). Die Revisionsbe-\n\ngründung vom 18. Mai 2000 enthält zwar konkret die Beanstandung, daß Be-\n\nweisanträgen des Angeklagten nicht nachgegangen worden sei, der genaue\n\nInhalt der Anträge wird jedoch ebensowenig mitgeteilt wie die Begründung der\n\nablehnenden Beschlüsse, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob es sich\n\nüberhaupt um förmliche Beweisanträge oder aber lediglich um Beweisermitt-\n\nlungsanträge oder Beweisanregungen gehandelt hat. Ferner ist die Überprü-\n\nfung, ob das Landgericht die Anträge rechtlich richtig gewertet und beschieden\n\nhat, nach dem Revisionsvortrag nicht möglich. Auch die Behauptungen, die\n\nVerhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, da kein Publikum zugegen\n\ngewesen sei, mehrere Zeugen seien zur Hauptverhandlung geladen, jedoch\n\nspäter nicht vernommen worden, belegen für sich genommen noch keine revi-\n\nsionsrechtlich erheblichen Verfahrensverstöße. Im übrigen erschöpfen sich die\n\nBeanstandungen des Angeklagten darin zu behaupten, daß protokollierte Ver-\n\nfahrensvorgänge in Wahrheit nicht stattgefunden hätten. Die der Revisionsbe-\n\ngründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beigefügten 56 Seiten handschriftli-\n\ncher Begründung des Angeklagten persönlich, nebst Anlage, genügen zudem\n\nnicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.\n\n3. Die eigene Begründung des Angeklagten zur Sachrüge war bereits\n\nGegenstand der Senatsberatung und -entscheidung vom 18. August 2000.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-282-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:15.426076+00:00"}}